Beschluss vom Amtsgericht Eisenach - 5 UR II 46/10
Orientierungssatz
1. Beratungshilfe für eine familienrechtliche Beratung zum Hausrat ist grundsätzlich nicht zu bewilligen, wenn zuvor aufgrund eines hinsichtlich der Beratungsangelegenheit unbezeichneten Antrag hin bereits Beratungshilfe geleistet wurde und sich aus dem Gesamtzusammenhang hinsichtlich der eingereichten Unterlagen ergibt, dass dort bereist eine Beratung zum Hausrat stattgefunden hat.(Rn.1)
2. Das Gericht kann hinsichtlich der Gewährung von Beratungshilfe bestimmte Beratungsbereiche in Sachgruppen zusammenfassen.(Rn.3)
Tenor
In der Beratungshilfesache … wird die als Erinnerung auszulegende sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.05.2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Eisenach vom 13.04.2010
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die Antragstellervertreterin begehrt mit am 14.01.2010 beim Amtsgericht Eisenach eingegangene Beratungshilfeantrag vom 15.10.2008 Beratungshilfe für die Angelegenheit Hausrat in der Scheidungsangelegenheit pp. Bereits zu Aktenzeichen 5 UR II 299/09 hatte die Antragstellerin Beratungshilfe auf Vergütungsantrag ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2009 erhalten. Hier war die Angelegenheit nicht ausdrücklich benannt. Aus dem Gesamtzusammenhang der eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass hier Beratungshilfe für die Bereiche Ehewohnung, Vermögensauseinandersetzung (Schreiben der Antragstellervertreterin an die Gegenseite vom 28.11.2008) sowie Vermögensauseinandersetzung, Hausrat, gemeinsames Konto (Schreiben der Vertreterin der Gegenseite vom 20.11.2008) ging. Insoweit wurde Beratungshilfe gewährt.
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Insoweit sieht das Gericht keine Veranlassung, erneut für den Bereich Hausrat Beratungshilfe zu gewähren. Dies ist bereits mit dem Verfahren 5 UR II 299/09 geschehen. Dies insbesondere, da das im hiesigen Verfahren als Beleg des außergerichtlichen Tätigwerdens der Antragstellervertreterin vorgelegte Schreiben der Gegenseite vom 22.10.2008 zeitlich vor dem Beleg im Verfahren 5 UR II 299/09 datiert.
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Im Übrigen wird für zukünftige Fälle darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Eisenach im Hinblick auf den Begriff der Angelegenheit bei Beratungshilfeverfahren im familiengerichtlichen Bereich der Rechtsansicht des OLG Hamm (ZB Beschluss vom 20.09.2004 zu Aktenzeichen 5 WF 164/04) folgt, wonach nach Sachgruppen der Beratung differenziert wird. Insofern wird hier z.B. Hausrat und Vermögen einer Sachgruppe zugeordnet, ebenso wie Umgang mit dem Kind und Aufenthalt.
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Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. (§ 56 Abs. 2 RVG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 UR II 299/09 3x (nicht zugeordnet)
- 5 WF 164/04 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 1x