Beschluss vom Amtsgericht Eisleben - 3 F 191/13 VKH1

Tenor

Dem Antragsgegner wird auf seinen Antrag Einsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nebst eingereichter Belege gewährt.

Gründe

1

Dem Antrag auf Einsichtnahme in die VKH- Unterlagen der Antragstellerin war gem. § 117 II Satz 2 ZPO stattzugeben, auch wenn diese der Übermittlung nicht zugestimmt hat.

2

Dem Antragsteller steht nach den Vorschriften des BGB ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskunft über deren Einkünfte und Vermögen zu. Da der Antragsgegner der Antragstellerin zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet ist, ergibt sich ein solches grundsätzliches Auskunftsrecht aus §§ 1580, 1605 BGB. Es reicht die bloße Existenz eines solches Rechtes, der Anspruch muss weder fällig, noch Gegenstand des Verfahrens sein, (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 12.10.2011 Az: 5 WF 100/11, OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2010, 7 WF 872/10)


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