Schlussurteil vom Amtsgericht Emmerich am Rhein - 5 F 309/98
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungs-
beschluß des Amtsgerichts Emmerich vom 19.02.1998
(AZ: 5 F 150/97) wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Die Klägerin hatte vor dem angerufenen Gericht Klage auf Unterhalt gegen den Beklagten erhoben. Das Verfahren war unter 5 F150/97 vor dem AG Emmerich anhängig. Nach Anhängigkeit, aber vor Zustellung, hatte der Beklagte vor dem Notar ..., Mitglied der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, eine notarielle Schuldurkunde über den begehrten Unterhalt errichten lassen. Der Beklagten-Vertreter widersprach der Erledigung des Rechtsstreits und beantragt, einen geänderten Klageantrag auf Ersatz der bis dahin aufgewandten Kosten abzuweisen. Die Klage wurde abgewiesen. Am 19.02.1998 erfolgte Kostenfestsetzungsbeschluß, wonach die Klägerin an den Beklagten 1.558,25 DM erstatten sollte.
2Die Klägerin ist der Auffassung, der Kostenfestsetzungsbeschluß sei zu Unrecht ergangen, da der anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Beklagten-Vertreter und dem Beklagten wegen Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gemäß § 134 BGB nichtig sei.
3Die Klägerin beantragt,
4die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß
5des Amtsgerichts vom 19.02.1998 für unzulässig zu erklären.
6Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
7Er ist der Auffassung, dass § 45 Abs. 1 Ziffer 1 nicht angewandt werden konnte, da es sich nicht um Vorgänge "in derselben Rechtssache" gehandelt habe.
8Die Klage ist begründet. Nach Auffassung des Gerichts liegt in dem Handeln des Beklagten-Vertreters als Prozeßbevollmächtigter nach Errichtung der Urkunde über die Zahlung von Unterhalt ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Ziffer 1 BRAO. Folge dieses Verstoßes ist die Nichtigkeit des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages nach § 134 BGB.
9Grund für die weitgefaßte Verbotsnorm des § 45 BRAO ist unter anderem der mögliche Gegensatz zwischen den Interessen des beurkundenden Notars am Bestand des notariellen Produkts und dem Interesse des Mandanten an der ordnungsgemäßen und sinnvollen Prozeßführung durch seinen Anwalt. Das mögliche Spannungsverhältnis, das sich dann ergibt, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits herausstellt, dass eine sinnvolle Prozeßführung eine Änderung der ursprünglich eingenommenen Position notwendig oder sinnvoll erscheinen läßt, soll vermieden werden.
10Die Argumentation des Beklagten, es handele sich nicht um Vorgänge in "derselben Rechtssache", vermag nicht zu überzeugen. Die Gleichstellung "derselben Rechtssache" mit "demselben Streitgegenstand" ist nach Auffassung des Gerichts nicht richtig. Der Begriff "Streitgegenstand" ist viel enger und ist viel stärker am materiellen Anspruch ausgerichtet.
11Die Klage mußte somit Erfolg haben.
12Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11 ZPO.
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