Urteil vom Amtsgericht Emmerich am Rhein - 9 C 72/00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 164,74 DM
nebst 4 % Zinsen jeweils aus 14,38 DM seit dem
06.05.1999, 04.06.1999, 05.07.1999, 05.08.1999,
06.09.1999, 06.10.1999, 04.11.1999 und aus jeweils
16,02 DM seit dem 06.12.1999, 06.01.2000, 04.02.2000
und 06.03.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu
67 %, der Beklagten zu 33 % auferlegt.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist teilweise begründet.
31.
4Die Kläger können von der Beklagten Zahlung von 164,74 DM aufgrund § 535 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag erlangen.
5Insoweit stehen den Klägern restliche Mietzinsen für die Monate Mai bis November 1999 in Höhe von 100,66 DM (= 7 x 14,38 DM) und für die Monate Dezember 1999 bis März 2000 in Höhe von 64,08 DM (= 4 X 16,02 DM) zu.
6Die Beklagte war berechtigt, den Mietzins für die genannten Monate zu mindern.
7Die von der Beklagten gemietete Wohnung ist aufgrund des Baus der anliegenden Skaterbahn mit einem Fehler behaftet, der den Wohnwert der Wohnung nicht unerheblich beeinträchtigt, denn aufgrund der Skaterbahn hat sich die Geräuschbelastung der Wohnung vermehrt.
8Insoweit ergibt sich bereits aus den seitens der Kläger zu den Akten gereichten Lärmprotokollen der Beklagten, deren konkreten Inhalt die Kläger nicht widersprochen haben, dass Geräusche, insbesondere auch laute Musik und Rollgeräusche, auch nach 20.00 Uhr und 22.00 Uhr von der Skaterbahn ausgehen. Ferner ergibt sich aus dem seitens der Kläger zu den Akten gereichten Lärmmessprotokoll der Stadt Rees vom 06.07.1999 teilweise eine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte.
9Die seitens der Beklagten gemietete Wohnung liegt zwar unstreitig in einem Mischgebiet, das insbesondere für schulische und sportliche Zwecke ausgewiesen ist. Dementsprechend findet sich dort auch das Schulzentrum.
10Dennoch kann der von der Skaterbahn ausgehende Lärm nicht als ortsüblich bezeichnet werden, denn dieser findet ausweislich des Lärmprotokolls der Beklagten - unwidersprochen auch außerhalb der Schulzeiten statt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Rollgeräuschen der Skater um eine besonders eindringliche Geräuschbelastung handelt, die auch neben Autogeräuschen als zusätzliche ganz andersartige Lärmbelastung beeinträchtigend ins Gewicht fällt.
11Aufgrund der aufgezeichneten Umstände hält das Gericht daher eine Mietzinsminderung in Höhe von 5 % des Mietzinses für angemessen.
12Insoweit können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass sie den von der Skaterbahn ausgehenden Lärm nicht zu verantworten hätten, denn bei der Haftung für Mängel der Mietsache handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung.
13Bei einer 5%-igen Mietminderung ergeben sich zugunsten der Kläger die oben genannten Nachzahlungsbeträge.
14Im übrigen war der geltend gemachte Hauptanspruch abzuweisen.
152.
16der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
173.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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