Urteil vom Amtsgericht Emmerich am Rhein - 2 C 137/07
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
3Der Beklagte ist gemäß §§ 675, 611 BGB verpflichtet, an den Kläger ein Honorar von 285,07 € zu zahlen.
4Zwischen den Parteien ist nämlich zumindest konkludent ein Rechtsanwaltsvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen der Kläger den Beklagten beraten hat.
5Dies ergibt sich aus dem Emailverkehr zwischen den Parteien, insbesondere aus der Mail des Beklagten vom 17.07.2006, in dem er – auf Englisch – den Kläger um Rat gefragt hat; hierauf hat der Kläger jedenfalls mit Email vom 18.07.2006 eine Beratung erteilt, wonach der Beklagte ausweislich seiner Mail vom 31.07.2006 nur noch eine Frage hatte.
6Auch wenn dieser Schriftverkehr der Vorbereitung weiterer Tätigkeiten des Klägers dienen mochte, ist damit bereits eine Beratung erfolgt. Eine solche ist von einem Rechtsanwalt nur gegen eine Vergütung zu erwarten, so dass eine solche gemäß
7§ 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart gilt.
8Dass der Beklagte selbst davon ausging, dass der Kläger nicht unentgeltlich für ihn tätig war, ergibt sich aus seinen Schreiben vom 11.11. und 12.11.2006, in dem er dem Kläger eine Zahlung sogar garantiert.
9Für die Tätigkeit des Klägers schuldet der Beklagte ihm gemäß §§ 34 RVG, 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Diese hält das Gericht in Anlehnung an die Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 18.04.2007 in Höhe einer 0,75-Gebühr aus einem Streitwert von 5000,00 € für angemessen.
10Soweit der Kläger eine geringfügig höhere Gebühr aufgrund einer Honorarvereinbarung geltend macht, ist eine solche mangels Schriftform gemäß § 4 RVG unwirksam.
11Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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