Beschluss vom Amtsgericht Erfurt - 36 F 57/12
Orientierungssatz
1. Eine Versorgungsanwartschaft ist im Versorgungsausgleich trotz Geringfügigkeit auszugleichen, wenn der Ausgleichspflichtige auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) erworben hat. In dem Fall sind diese zusammen mit den Anwartschaften in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung als Einheit anzusehen und deshalb auszugleichen. (Rn.9) Das Gleiche gilt für Anwartschaften aus der Beamtenversorgung.(Rn.26)
2. Anwartschaften aus Beamtenversorgung sind bei Beamten auf Widerruf extern auszugleichen.(Rn.29)
Tenor
I. Die am 18. September 2004 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Erfurt (Heiratsregister Nr. sss) geschlossene Ehe wird geschieden.
II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. xxx L 505) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,0545 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. zzz P 019 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. zzz P 019) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 4,1059 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr. xxx L 505 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. xxx L 505) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,2236 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. zzz P 019 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen.
Hinsichtlich der von dem Ehemann bei der Siemens AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.:yyy) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger Thüringer Landesfinanzdirektion (Az.: B www) als Beamtin auf Widerruf bzw. ihres Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Versicherung Rentenanwartschaften zu Gunsten des Ehemannes in Höhe von monatlich 0,10 EUR auf seinem Versicherungskonto zzz 019 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2012, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger Thüringer Landesfinanzdirektion (Az.: B www) als Beamtin auf Widerruf bzw. ihres Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften zu Gunsten des Ehemannes in Höhe von monatlich 12,79 EUR auf seinem Versicherungskonto zzz P 019 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2012, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
- 1
I. Scheidung
- 2
Gemäß § 38 Abs.4 Nr.2, Abs.5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines der beteiligten Ehegatten widerspricht.
- 3
II. Versorgungsausgleich
- 4
Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.
- 5
Da die Ehegatten am 18. September 2004 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 2. Februar 2012 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. September 2004 bis zum 31. Januar 2012. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen statt.
- 6
Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West):
- 7
Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund - und zwar in der Form der Berechnung ohne fingierte Nachversicherung - ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 0,1090 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 2,99 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0545 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 1,50 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 346,59 EUR.
- 8
Der von dem Versorgungsträger der Ehefrau als Ausgleichswert mitgeteilte korrespondierende Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) von 346,59 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.625,00 EUR; 120% hiervon: 3.150,00 EUR).
- 9
Das Anrecht der Ehefrau ist gleichwohl auszugleichen. Denn es liegen besondere Umstände vor, die einen Ausgleich trotz der geringen Höhe geboten erscheinen lassen, weil die Ehefrau auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) erworben hat und diese zusammen mit den Anwartschaften in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung als Einheit anzusehen sind (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 979-981, OLG Koblenz Beschl. vom 06.09.2010 - 11 UF 489/10)..
- 10
Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 0,0545 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.
- 11
Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (Ost):
- 12
Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund - und zwar in der Form der Berechnung ohne fingierte Nachversicherung - ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 8,2118 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 200,12 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger des Ehemannes schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 4,1059 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 100,06 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 22.214,67 EUR.
- 13
Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 6,4472 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 157,12 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3,2236 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 78,56 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 17.441,05 EUR.
- 14
Wegen der Gleichartigkeit dieser beiden Anrechte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) ist eine Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG erforderlich.
- 15
Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von
- 16
22.214,67 EUR
- 17.441,05 EUR
= 4.773,62 EUR
- 17
ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.625,00 EUR; 120% hiervon: 3.150,00 EUR).
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Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen.
- 19
Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 4,1059 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3,2236 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.
- 20
Ausgleich der Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung:
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Der Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Siemens AG (Az.: yyy) vom 22. März 2012 ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Ein Versorgungsausgleich hat zu erfolgen nach Maßgabe des Tarifvertrages. Die Versorgungsanwartschaft ist noch nicht unverfallbar. Das Anrecht ist daher nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif. Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG findet insoweit kein Wertausgleich statt.
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Ausgleich der Anrechte in der Beamtenversorgung (West):
- 23
Die Ehefrau ist Rechtspflegeranwärterin und damit Beamtin auf Widerruf. Sie hat während der Ehe Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis erworben, die nach § 16 Abs.2 VersAusglG stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen sind.
- 24
Nach § 44 Abs. 4 VersAusglG ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers der Ehefrau Thüringer Landesfinanzdirektion (Az.: B www) vom 15.3.2012 in Verbindung mit der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 25.06.2012 und zwar unter Berücksichtigung der Berechnung ohne fingierte Nachversicherung in der Differenz zu der Berechnung mit fingierter Nachversicherung beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung monatlich 0,21 EUR. Es ist von einem Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG in Höhe von monatlich 0,10 EUR auszugehen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 24,16 EUR. Nach den maßgeblichen Versorgungsvorschriften ist keine interne Teilung vorgesehen.
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Der von den Versorgungsträgern als Ausgleichswert mitgeteilte Monatsbetrag ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.625,00 EUR; 1% hiervon: 26,25 EUR).
- 26
Das Anrecht der Ehefrau ist gleichwohl auszugleichen. Denn es liegen besondere Umstände vor, die einen Ausgleich trotz der geringen Höhe geboten erscheinen lassen. Beide Ehegatten verfügen zusätzlich über Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie oben bereits ausgeführt, sind diese Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen.
- 27
Für die Ausübung des Ermessens im Rahmen des §§ 18 VersAusglG hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Halbteilungsgrundsatz den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten kann, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist. Das sei der Fall bei einem einzelnen Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Ehegatten weitere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die nach § 10 Versorgungsausgleichsgesetz auszugleichen sind und der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss (BGH, Beschluss vom 30.11.2011, Az. XII ZB 144/10.
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Diese Bewertung ist auf den vorliegenden Fall zu übernehmen. Anwartschaften aus einer beamtenrechtlichen Versorgung sind bei einer externen Teilung nach § 16 Versorgungsausgleichsgesetz genauso zu betrachten. Nach der gesetzgeberischen Intention ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichs (§ 1 Absatz ein Versorgungsausgleichsgesetz). Er ist auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. (Bundestagsdrucksache 16/10.144 Seite 45; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2011, a. a. O.). Beamtenrechtliche Anwartschaften und Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach Auffassung des Gerichts weitgehend einheitlich zu betrachten. Die beamtenrechtlichen Anwartschaften sind von ihrer Dynamik den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Es ist zu berücksichtigen, dass beide Formen der Anwartschaften durch den in der Ehezeit ausgeübten Beruf des jeweiligen Ehegatten begründet werden. Zudem fallen bei der Teilung keine Teilungskosten an und es kann festgestellt werden, dass bei einer externen Teilung der Anwartschaft der Ehefrau keine Splitterversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten entsteht. Für den teilenden Versorgungsträger entsteht durch die Teilung ein einmaliger Verwaltungsaufwand.
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Es hat eine externe Teilung des Anrechts der Ehefrau stattzufinden, da die Ehefrau Beamtin auf Widerruf ist (§ 16 Abs.2 VersAusglG). Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes von monatlich 0,10 EUR zu Gunsten des Ehemannes bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Gemäß § 16 Abs.3 VersAusglG war anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
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Ausgleich der Anrechte in der Beamtenversorgung (Ost):
- 31
Die Ehefrau ist Rechtspflegeranwärterin und damit Beamtin auf Widerruf. Sie hat während der Ehe Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis erworben, die nach § 16 Abs.2 VersAusglG stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen sind.
- 32
Nach § 44 Abs. 4 Versorgungsausgleichsgesetz ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers der Ehefrau Thüringer Landesfinanzdirektion (Az.: B www) vom 15.3.2012 in Verbindung mit der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 25.06.2012 und zwar unter Berücksichtigung der Berechnung ohne fingierte Nachversicherung in der Differenz zu der Berechnung mit fingierter Nachversicherung beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung monatlich 25,58 EUR. Es ist von einem Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG in Höhe von monatlich 12,79 EUR auszugehen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.839,94 EUR. Nach den maßgeblichen Versorgungsvorschriften ist keine interne Teilung vorgesehen.
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Der von dem Versorgungsträger der Ehefrau als Ausgleichswert mitgeteilte Monatsbetrag ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.625,00 EUR; 1% hiervon: 26,25 EUR).
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Das Anrecht der Ehefrau ist gleichwohl auszugleichen. Insofern wird auf die Ausführungen zu dem Anrecht der Ehefrau aus der Beamtenversorgung (West) verwiesen.
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Es hat eine externe Teilung des Anrechts der Ehefrau stattzufinden, da die Ehefrau Beamtin auf Widerruf ist (§ 16 Abs.2 VersAusglG). Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes von monatlich 12,79 EUR zu Gunsten des Ehemannes bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Gemäß § 16 Abs.3 VersAusglG war anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.
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III. Kosten
- 37
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG.
- 38
Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
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Referenzen
- FamFG § 38 Entscheidung durch Beschluss 1x
- BGB § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz 1x
- VersAusglG § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit 2x
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 5x
- VersAusglG § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts 2x
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- § 18 Abs. 1 SGB IV 4x (nicht zugeordnet)
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- XII ZB 144/10 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen 1x