Beschluss vom Amtsgericht Erfurt - 37 F 328/23
Orientierungssatz
Den Kindeseltern ist das Sorgerecht ist das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind nach den §§ 1666, 1666a BGB, 49 ff. FamFG zu entziehen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohl gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn die Beziehung der Eltern von ständigen auch mit Gewaltausübung verbundenen Streitereien geprägt ist und es ihnen die Findung einer gemeinsamen Linie zur Erziehung der Kindes nicht möglich ist.(Rn.14)
Tenor
1. Den Eltern wird im Wege der einstweiligen Anordnung die elterlichen Sorge für das Kind ..., ... entzogen.
2. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt Erfurt bestellt.
3. Die gerichtlichen Kosten tragen die Eltern jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Betroffenen ..., ... ist das fünfte gemeinsame Kind der Kindeseltern. Keines der Kinder lebt im elterlichen Haushalt. Alle Kinder wurden durch das Jugendamt fremduntergebracht.
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Für ... haben die Kindeseltern bereits vor Geburt des Kindes Hilfe zur Erziehung in ihren damaligen gemeinsamen Haushalt beantragt.
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Die Beziehung der Kindeseltern ist geprägt durch Trennungen, gegenseitiger Gewalt, Versöhnungen und wiederum Trennungen mit teils heftigen gegenseitigen Vorwürfen. Aktuell lebt der Kindesvater in einer Einraumwohnung. Die Kindesmutter ist aufgrund ihrer psychischen Störungen in psychiatrischer Behandlung und kommt beim Kindesvater unter. Die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt mit den Kindeseltern gestaltete sich in der Vergangenheit schwierig. Insbesondere der Kindesvater hatte praktisch nicht umsetzbare Vorstellungen bezüglich der für ihm geleisteten Hilfen. Immer wieder verweigerten die Kindeseltern die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt gänzlich um dann auf Druck diese teilweise doch wieder zuzulassen.
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Am 28.02.2023 wurde der Bereitschaftsdienste des Jugendamtes durch die Polizei über einen Einsatz bei den Kindeseltern informiert. Die Beamten wurden durch den Kindesvater gerufen, welcher bekundete, dass die Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt psychisch labil sei und sich nicht mehr um die Versorgung des Neugeborenen kümmern könne. Er befürchtet zudem, dass die Kindesmutter dem Betroffenen etwas antun könne. Zudem sei es wiederholt zu starken Konflikten zwischen den Kindeseltern gekommen. Aufgrund der unklaren häuslichen Situation wurde ... durch das Jugendamt in Obhut genommen und die Kindesmutter in das Frauenhaus begleitet. Hintergrund des elterlichen Streites dürfte Uneinigkeit über die Rollenverteilung bei der Erziehung gewesen seien. Der Kindesvater äußerte auf Nachfrage, dass die Kindesmutter schließlich schon mit vier Kindern und zwei Aufenthalten in einer Mutter-Kind-Einrichtung etwas gelernt haben müsse. Seiner Ansicht nach sei dies noch nicht hinreichend geschehen. Durch das Jugendamt wurden stationäre Hilfen in Form einer Eltern-Kind-Einrichtung angeboten, was der Kindesvater aber vehement ablehnte. Auch eine Unterbringung der Kindesmutter mit dem Kind in eine andere Einrichtung stimmte er nicht zu.
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Die Eltern erklärten, dass sie eine letzte Chance für sich und den betroffenen im gemeinsamen Haushalt unter den Auflagen des Jugendamtes sehen. Sie erklärten, dass sie einer Pflegevermittlung von ... zustimmten, sollte es wieder zu häuslichen Konflikten kommen. Am 10.03.23 wurde das Jugendamt durch den Kindesvater und die Familienhelfer wiederum darüber informiert, dass es erneut zu einem emotionalen Ausbruch der Kindesmutter durch die Eskalation der Paarstreitigkeiten gekommen sei. Dies führte zu einer erneuten Inobhutnahme des Säuglings. Die Eltern gaben hierzu an, dass sich der Säugling den auf dem Arm des Vaters befand als sich diese stritten. Die Kindesmutter sprang dem Kindesvater mit Gewalt in den Rücken und warf mit Gegenständen durch die Wohnung. Im Verlaufe der Inobhutnahme musste die Kindesmutter infolge ihrer psychischen Verfassung durch den Notarzt in eine psychiatrische Klinik verbracht werden.
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Am selben Tage wurde das Kind in Obhut des Jugendamtes genommen und befindet sich nachdem es in einer Einrichtung unter gekommen ist in einer Pflegefamilie.
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In einem darauf folgenden Gespräch am 14.03.2023 gab der Kindsvater an, keine Zustimmung für eine Eltern-Kind-Einrichtung zu geben, nur um seiner Zustimmung im Erörterungstermin am 30.03.2023 wieder zu erklären. Er wolle das Kind alleine in der elterlichen Wohnung versorgen, die Kindesmutter solle in eine Obdachlosenunterkunft.
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Im Zeitpunkt der Erörterung am 30.03.2023 wohnte der Kindesvater weiter in seiner Einzimmerwohnung. Die Kindesmutter ist ohne festen Wohnsitz und kommt, sollte der Kindesvater dies zulassen, zuweilen bei ihm unter.
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Die Eltern haben die Möglichkeit das Kind in der Einrichtung zu besuchen, nehmen dieses Recht aber nur sporadisch wahr. Allein im Mai wurden von den vereinbarten Umgängen vier per Email abgesagt und weitere vier ohne Abmeldung nicht wahrgenommen.
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Im Verfahren 37 F 316/23 haben die Eltern wechselseitig einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge gestellt, welcher auch auf einen Hinweis des Gerichts aufrechterhalten wurde.
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Im Verfahren 37 F 847/23 hat die Kindesmutter beantragt ihr die Alleinentscheidungsbefugnis bzgl. der zwischen den Eltern bestehende Streitfrage „Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII“ zu übertragen.
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Im Verfahren 37 F 1332/19 erklärte der Kindesvater im Erörterungstermin, dass er und die Mutter ihre - ebenfalls fremduntergebrachten Kinder ... und ... - in Erfurt ... nicht besuchen könnten, da ihnen dies zu teuer sei.
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Das Gericht hat im Verfahren 37 F 1332/19 ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeholt, welches den Beteiligten zur Verfügung gestellt wurde.
II.
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Die Entscheidung beruht auf den §§ 1666, 1666a BGB, 49 ff. FamFG. Das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes ist gefährdet.
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Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Sie können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Allerdings ist das Kindeswohl dabei stets zu berücksichtigen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 60,79; FamRZ 2008, 492).
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Nach § 1666 Abs. 1 BGB kann den Sorgeberechtigten die elterliche Sorge entzogen werden, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn die Gefahr nicht auf anderer Weise begegnet werden kann, § 1666 a BGB.
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Unter Abwägung aller festgestellten Umstände ist davon auszugehen, dass die Kindeseltern derzeit nicht in der Lage ist, das körperliche, geistige und seelische Wohl von ... zu gewährleisten. Zur Begründung wird auf den festgestellten Sachverhalt (I.) verwiesen. Die Kindeseltern sind nicht in der Lage für den Säugling so zu sorgen, dass ein geistiges und seelisches Wohl nicht gefährdet wird. Die Beziehung ist von beständigen Streitereien geprägt. Nicht einmal im laufe des gerichtlichen Verfahrens war es den Eltern möglich eine gemeinsame Linie zur Erziehung von ... zu finden, wie die unter I. beschriebenen weiteren Anträge eindrücklich zeigen. Das Gericht schließt sich der Einschätzung der Sachverständigen ... an, dass die Eltern weder einzeln, noch gemeinsam in der Lage sind ihre Kinder zu betreuen und zu erziehen (S. 55 des GA)
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Die Gutachterin führt weiter überzeugend aus: „Aus Sachverständigensicht haben die Eltern überdauernd gezeigt, dass sie nicht hinreichend in der Lage sind, sowohl das Bedingungsgefüge ihrer destruktiven Beziehungsdynamik als auch das Gefährdungspotential für die Entwicklung der Kinder kritisch zu reflektieren, an einer kindorientierten Beziehungsgestaltung zielführend zu arbeiten und Gefährdungen der Kinder abzuwenden.“ (S. 14 des Ergänzungs-GA)
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Auch wenn Eltern zum Zeitpunkt der Erörterung nicht in Streit lagen, ist zu besorgen, dass mit Rückführung von … in die Wohnung des Kindesvaters und dem damit verbundenen schlagartigen Anstieg von konfliktauslösenden Faktoren die Spirale von Streit und Gewalt wieder eskalieren wird. Auch im gerichtlichen Verfahren Verfahren zeigten sich die Eltern außerordentlich unzuverlässig, erklärten mit dem Jugendamt zusammen arbeiten zu wollen, nur um sich an diese Zusage alsbald nicht mehr gebunden zu fühlen. An das Jugendamt wurden bezüglich der Eltern-Kind-Unterbringung unerfüllbare Forderungen gestellt, deren Nichterfüllung als Rechtfertigung gesehen wurde frühere Zusagen nicht mehr einzuhalten.
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Wenn die Kindesmutter vorschlägt, dass sie selbst bereit ist mit … in eine entsprechende Einrichtung zu gehen ist diese Absicht nicht tragfähig. Zum einen bestehen aufgrund des Verfahrensverlaufes bereits durchgreifende Bedenken, dass diese Absicht in ihrer Konsequenz durchgehalten würde. Im gesamten Verfahrensverlauf wurden durch beide Eltern immer wieder Zusagen gemacht, welche in der Folge nicht eingehalten wurden. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass vor dem Hintergrund der abhängigen Beziehung zu dem Kindesvater und der psychischen Instabilität der Mutter ein solcher Versuch schon nach kurzer Zeit scheitern wird und die Kindesmutter in die scheinbare Stabilität der Beziehung zurück zum Kindesvater „flüchten“ wird. Denn die hochstrittige, abhängige und höchst destruktive Paarbeziehung wird auch bei einem Umzug in eine Mutter-Kind-Einrichtung noch immer ungelöst und bestünde auch dann weiter fort. Die Gefahr der Gefährdung des seelischen und körperlichen Wohls von ... könnte auf diese Weise keinesfalls abgewendet werden.
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Es war erforderlich, die aus dem Tenor ersichtlichen Maßnahmen zu treffen, die mit einer Trennung des Kindes von den Eltern verbunden ist. Hier ist zu bemerken, dass dies bereits seit einigen Monaten ohnehin der Fall ist und die Eltern ihre Umgangskontakte nur sehr sporadisch wahrnehmen.
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Der Gefahr für das Kindeswohl kann nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden. In beeindruckend geduldiger Weise hat das Jugendamt den Kindeseltern immer wieder Hilfe angeboten und diese zur Mitarbeit motiviert. Das Gericht geht davon aus, dass die bereits gewährten Hilfen in der Vergangenheit bereits leer gelaufen sind und somit hoch wahrscheinlich ist, dass diese auch in Zukunft zu keiner substantiellen Verhaltensänderung der Eltern führen werden.
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Es war gemäß §§ 157 Abs. 3, 49 FamFG eine Regelung im Wege einstweiliger Anordnung zu treffen, da ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Ein weiteres Zuwarten ist nicht mehr möglich. Das Verhalten der Eltern ist eine Kindeswohlgefährdung, die vor dem Hintergrund des Alters des Kindes dazu führen wird, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden können. Es besteht aus der Sicht des Kindes ein hoher Handlungsbedarf.
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Die Anordnung der Vormundschaft folgt aus §§ 1773 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 Abs. 1 Satz 1; § 41 FamGKG.
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Referenzen
- BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 3x
- BGB § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen 3x
- §§ 1666, 1666a BGB, 49 ff. FamFG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 UF 280/23 1x (nicht zugeordnet)
- 37 F 316/23 1x (nicht zugeordnet)
- 37 F 847/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 SGB 1x (nicht zugeordnet)
- 37 F 1332/19 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 1x
- BVerfGE 60,79 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2008, 492 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung 1x
- BGB § 1773 Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 41 Einstweilige Anordnung 1x