Beschluss vom Amtsgericht Erfurt - UR III 43/22
Tenor
1. Der Geburtseintrag des Standesamtes Apolda mit Registernummer .../1973 ist
wie folgt zu berichtigen:
Kind
Vorname: ...
2. Der Antragsteller hat kraft Gesetzes die Kosten zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller hat gegenüber der Standesamtsaufsicht der kreisfreien Stadt Weiden in der Oberpfalz am 15.12.2022 (Bl. 5 d.A.) den Antrag auf gerichtliche Berichtigung des Personenstandseintrags hinsichtlich seines Geburtseintrags im Geburtenregister des Standesamtes Apolda mit Registernummer .../1973 gestellt und die Berichtigung des eingetragenen Vornamens von "..." in "..." beantragt. Der Antragsteller bezieht sich sowohl in seinem Antrag vom 15.12.2022 als auch in seiner Stellungnahme vom 16.08.2023 (Bl. 85 f. d.A.) u.a. auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.04.2001 (Az. 1 BvR 1646/97, sog. Singh-Entscheidung) und legt dar, dass er den Vornamen in der Schreibweise "..." sein ganzes Leben lang geführt habe, seine Identität mit diesem verbinde und verweist auf die eingereichten Beweismittel, welche die Schreibweise des Vornamens mit "..." ausweisen.
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Das Standesamt Apolda legt in seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 (Bl. 46 ff. d.A.) dar, dass die Voraussetzungen für die Berichtigung des Personenstandseintrags nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) nicht gegeben seien. Das Standesamt Apolda führt aus, dass die Eintragung im Geburtenregister auf der Grundlage der schriftlichen Geburtsanzeige mit dem darin angegebenen Vornamen "..." erfolgt sei. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) legt das Standesamt Apolda u.a. dar, dass das sog. Vertrauenselement dahingehend kritisch zu betrachten sei, ob die Kenntnis der falschen Namensführung, ebenso eine grob fahrlässige Unkenntnis, einen solchen Vertrauenstatbestand nicht ausschließe. Weiter führt es aus, dass dem Berichtigungsantrag neben verschiedenen Dokumenten auch eine Ablichtung seiner Geburtsurkunde beigefügt war, woraus sich ergebe, dass dem Antragsteller die abweichende Schreibweise seines Vornamens mit "..." offensichtlich bekannt gewesen sei. Eine Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags nach §§ 47 ff. Personenstandsgesetz (PStG) komme nur bei offenkundigen Schreibfehlern, sonstigen unrichtigen und unvollständigen Eintragungen in Betracht. Nach Einschätzung des Standesamtes Apolda liege keiner dieser Tatbestände vor.
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Das Landratsamt Weimarer Land als untere Standesamtsaufsichtsbehörde hat in seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 (Bl. 64 ff. d.A.) u.a. ausgeführt, dass der Antrag unbegründet sei. In den standesamtlichen Beurkundungen der Geburt des Kindes im Jahr 2000 und der Eheschließung im Jahr 2013 sei entgegen der vorgelegten behördlichen Dokumente der Vorname "..." verwendet worden, sodass die Gutgläubigkeit des Antragstellers spätestens mit dem Datum der Eheschließung geendet habe.
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Mit Stellungnahme vom 16.01.2023 (Bl. 38 ff. d.A.) hat das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Standesamtsaufsichtsbehörde u.a. dargelegt, dass das gerichtliche Berichtigungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg habe, da dem Antragsteller die Diskrepanz zwischen tatsächlicher und beurkundeter Namensführung seit der Geburt des Kindes im Jahr 2000 sowie seit der Eheschließung im Jahr 2013 und damit seit über 20 Jahren bekannt gewesen sei, sodass sein Vertrauen in die Vornamensführung "..." seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden haben dürfte. Zudem wird auf die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung verwiesen.
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Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales als oberste Standesamtsaufsichtsbehörde wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 26.07.2023 (Bl. 80 d.A.) angehört; es hat sich nicht geäußert.
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Der Antragsteller wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 27.07.2023 (Bl. 80 f. d.A.) zu den Stellungnahmen des Standesamtes Apolda, der unteren und der oberen Standesamtsaufsichtsbehörde angehört.
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Mit Stellungnahme vom 16.08.2023 (Bl. 85 f. d.A.) führt der Antragsteller aus, warum er auf die beantragte Namensführung vertrauen durfte. Diesbezüglich legt er u.a. dar, dass er den Vornamen in der Schreibweise "..." nachweislich seit 1980 und damit seit über 43 Jahren führe. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Schulzeugnissen der Jahrgangsstufen 1 bis 13. Weiter führt der Antragsteller aus, dass die Beurkundung der Geburt seines Kindes im Jahr 2000 die Gutgläubigkeit nicht ausschließe und auch dem Vertrauensschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegenstehe. Bereits im Zeitpunkt der Geburt seines Kindes habe der Antragsteller den Vornamen mit der Schreibweise "..." 20 Jahre gutgläubig geführt. In seiner Kindheit sei ihm auch weder von den Eltern noch von den Lehrern eine andere Namensschreibweise mitgeteilt worden. Er habe als Kind die Unrichtigkeit der Schreibweise nicht erkennen können. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (u.a. OLG München, Beschluss vom 19.02.2013, Az. 31 Wx 92/12) sei die Kindheit besonders persönlichkeitsprägend zu gewichten. Auch entfalle ein einmal ersessener Name nicht durch nachträgliche Kenntnis. Zudem verweist der Antragsteller darauf, dass die Singh-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den 11.04.2001 datiert, die Geburt des Kindes jedoch im Jahr 2000 erfolgt sei. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe selbst in der Rechtsprechung Uneinigkeit über die Möglichkeiten einer Berichtigung der Namensführung aufgrund langjähriger gutgläubiger Namensführung nach § 48 Abs. 1 PStG bestanden. Er habe sein gesamtes Leben mit dem Vornamen in der Schreibweise "..." geführt.
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Mit Schriftsatz vom 27.10.2023 (Bl. 123 d.A.) hat der Antragsteller mitgeteilt, dass sein Vater am ...2016 verstorben sei. Der Mutter wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 14.11.2023 (Bl. 188 d.A.) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
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Der Antrag auf gerichtliche Berichtigung des Personenstandseintrags des Standesamtes Apolda mit Registernummer .../1973 ist zulässig und begründet.
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Das Amtsgericht Erfurt ist nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 PStG für die in §§ 48, 49 PStG vorgesehenen Entscheidungen zuständig. Der Sitz des Standesamtes Apolda, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt oder das die Amtshandlung vorzunehmen hat oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll, liegt im Bezirk des Landgerichts Erfurt.
- 12
Die Verfahrensvoraussetzung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG, ein Antrag auf Anordnung der Berichtigung eines oder mehrerer Beteiligten, des Standesamtes oder der Aufsichtsbehörden liegt vor. Dieser wurde vom Antragsteller gegenüber der Standesamtsaufsicht der kreisfreien Stadt W... am 15.12.2022 (Bl. 5 d.A.) gestellt.
- 13
Das rechtliche Gehör (Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz) wurde durch Anhörung aller Beteiligten, des Standesamtes Apolda und der unteren, der oberen und der obersten Standesamtsaufsichtsbehörde gemäß §§ 48 Abs. 2 Satz 2 PStG, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 34 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 1 Thüringer Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (ThürAGPStG) gewährt (vgl. Bornhofen in Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, Handkommentar, 4. Auflage 2018, § 51, Rn. 32). Der Vater des Antragstellers ist verstorben, sodass eine Beteiligung und die damit verbundene Anhörung nicht möglich war. Aufgrund der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme konnte eine persönliche Anhörung der Beteiligten, des Standesamtes und der Standesamtsaufsichtsbehörden nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG unterbleiben, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung über die Aktenlage hinaus nicht zu erwarten war (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.07.2020, Az. 11 W 349/20, Rn. 19, BeckRS 2020, 26914).
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Vorliegend handelt es sich um einen abgeschlossenen Registereintrag. Dieser darf außer in den Fällen des § 47 PStG nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG können alle Beteiligten den Antrag auf Anordnung stellen. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020, Az. 3 Wx 145/18, Rn. 20, BeckRS 2020, 10046). An den Nachweis der Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 20 mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung).
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Voraussetzung für einen die Vorschriften der §§ 47, 48 PStG erfassten Fall der Berichtigung eines Eintrags ist dessen Unrichtigkeit von Anfang an (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).
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Mithin ist eine Berichtigung der Eintragung im Geburtenregister zulässig, wenn das Geburtenregister zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweislich von Anfang an dadurch unrichtig ist, dass ein anderer Name als der wirksam erteilte eingetragen ist (vgl. v. Sachsen Gessaphe in MüKoBGB, 8. Auflage 2020, Anh. § 1618, Rn. 8).
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Vorliegend wurde im Geburtenregister des Standesamtes Apolda mit Registernummer .../1973 (Bl. 48 f. d.A.) basierend auf der schriftlichen Geburtsanzeige vom 03.07.1973 (Bl. 50 f. d.A.) der Vorname "..." beurkundet, sodass keine Unrichtigkeit der Eintragung des Vornamens bei der Beurkundung im Geburtenregister besteht.
- 18
Der Antragsteller hat die Berichtigung des Vornamens im Geburtenregister des Standesamtes Apolda mit Registernummer .../1973 in der Schreibweise "..." beantragt.
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Eine Berichtigung wegen unrichtiger Schreibweise ist stets möglich, doch sind an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen (v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., Rn. 8 m.w.N., OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).
- 20
Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit liegt auch vor, wenn die Eltern nachweislich eine andere als die eingetragene Schreibweise des (Vor-)Namens bestimmt haben (vgl. BeckOGK/Kienemund, 01.05.2023, BGB § 1616, Rn. 103 m.w.N.). Erforderlich ist, dass der tatsächliche Wille der Eltern bei der Namenswahl und die erfolgte Eintragung nicht im Einklang stehen. Daher ist die Eintragung nicht deshalb unrichtig i.S.d. § 48 PStG, weil eine Schreibweise des Vornamens eingetragen wurde, die die Eltern in der unrichtigen Vorstellung eines bestimmten Verbreitungsgrades dieser Schreibweise gewählt haben. An den Nachweis der Unrichtigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BeckOGK/Kienemund, a.a.O., Rn. 104 m.w.N.).
- 21
Vorliegend ist der schriftlichen Geburtsanzeige die im Geburtenregister beurkundete Namensführung "..." zu entnehmen. Es liegen keine Nachweise vor, dass die Schreibweise des Vornamens bei der Eintragung tatsächlich unrichtig gewesen ist. Mithin ist davon auszugehen, dass der von den Eltern gewählte Vorname "..." im Geburtenregister zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt richtig beurkundet wurde.
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Ist der Vorname wirksam erteilt und eingetragen worden, so ist er grundsätzlich für die Lebenszeit des Namensträgers verbindlich (vgl. u.a. Lugani in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2020, § 1616, Rn. 28 m.w.N.). Mit dem Zeitpunkt der Eintragung wird der Vorname öffentlich-rechtlich verfestigt und ist somit grundsätzlich für die Lebenszeit unabänderlich (vgl. v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., Rn. 7).
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Der Antragsteller hat in seinem Antrag und seiner Stellungnahme ausgeführt, dass er den Vornamen in der beantragten Schreibweise "..." seit seiner Kindheit führt. Zum Nachweis hat der Antragsteller zahlreiche Unterlagen, Dokumente und Zeugnisse jeweils gemäß Nr. 48.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) in beglaubigter Abschrift eingereicht.
- 24
Es ist umstritten, ob das persönlichkeitsrechtlich geschützte langjährige Führen eines Vornamens, der vom ursprünglich eingetragenen abweicht (Gebrauchsname), zu einer Berichtigung berechtigt oder hierfür eine Namensänderung nach § 11 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) erforderlich ist (v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.).
- 25
Die Berichtigung nach §§ 48 ff. PStG ist von der öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu unterscheiden (vgl. Lugani, a.a.O., Rn. 80).
- 26
Danach erfordert die Berichtigung nach §§ 48 ff. PStG die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung; hierfür genügt die Glaubhaftmachung nicht, es ist voller Beweis vonnöten (vgl. Lugani, a.a.O., Rn. 80 m.w.N.).
- 27
Der Begriff der Berichtigung ist gesetzlich nicht definiert. Eine Berichtigung ist zum einen möglich, wenn der Eintrag von Anfang an unrichtig war, entweder, weil der materiell-rechtliche Erteilungsakt völlig fehlte oder unwirksam war oder zwar vorhanden war, aber inhaltlich nicht mit der Eintragung übereinstimmt, also der Eintrag im Geburtenregister mit dem damaligen tatsächlichen Willen der Eltern nicht in Einklang steht, etwa, wenn andere Vornamen als die erteilten oder nicht alle erteilten Vornamen eingetragen worden sind. Dazu gehören auch Schreibfehler, also Abweichungen lediglich in der Schreibweise, möglich sind auch Fehler bei der Reihenfolge der Vornamen. An den Nachweis der Unrichtigkeit werden hohe Anforderungen gestellt; sie muss ohne jeden Zweifel feststehen (vgl. Lugani, a.a.O., Rn. 80a m.w.N.).
- 28
Abgrenzungsprobleme kann der Irrtum hinsichtlich der Schreibweise des Namens aufwerfen, wenn auch der tatsächlich eingetragene Name einer möglichen Schreibweise entspricht. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Fall des Irrtums der Eltern über u.a. die Üblichkeit der einen oder anderen Schreibweise, der nicht zur Berichtigung berechtigt und dem Fall des Schreibfehlers der Eltern, der zu Berichtigung berechtigt. Für die Abgrenzung zwischen Schreibfehler und Motivirrtum kann einen Anhaltspunkt darstellen, wie lange Kind und Eltern mit dem Namen gelebt haben; erster müsste i.d.R. recht bald entdeckt werden, zweiterer kann sich nachvollziehbar auch erst später herausstellen (vgl. Lugani, a.a.O., Rn. 80b m.w.N.).
- 29
Nach obigen Ausführungen greifen im vorliegenden Fall diese Möglichkeiten zur beantragten Berichtigung des Geburtenregisters des Standesamtes Apolda mit Registernummer .../1973 nicht ein.
- 30
Jedoch wird im Zuge eines zunehmenden Vertrauensschutzes im Namensrecht eine Berichtigung auch dann vorgenommen, wenn eingetragener Name und tatsächlich langjährig geführter Name auseinanderfallen und erstens die Namensführung sich über einen nicht unbedeutenden Zeitraum erstreckt (Zeitelement) und zweitens der Namensträger auf die Richtigkeit des geführten Namens vertrauen durfte (Vertrauenselement). In diesem Fall steht auch dieser nicht eingetragene Name unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfassung (vgl. Lugani, a.a.O., Rn. 80c m.w.N. u.a. auf die sog. Singh-Entscheidung des BVerfG, a.a.O.). Der eingetragene Name ist dann gewissermaßen nachträglich unrichtig geworden, sodass er gemäß § 48 PStG durch Gerichtsbeschluss berichtigt werden kann (vgl. Lugani, a.a.O., Rn. 80c m.w.N.).
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Das LG Köln (Beschluss vom 16.05.2002, Az. 1 T 508/01, Leitsatz) hat entschieden, dass auch wenn eine anfängliche Unrichtigkeit des Eintrags nicht vorliegt, es der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebieten kann, den im Geburtseintrag eines […] Kindes eingetragenen Vornamen in den Vornamen zu berichtigen, den der Betroffene seit längerer Zeit führt.
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2001, Az. 1 BvR 1646/97 – Singh-Entscheidung)führt unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung aus, dass sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität erstreckt. Im Rahmen dessen hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt, dass der Name eines Menschen nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient, sondern darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität ist und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst wird. Ebenfalls hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Gebot des Vertrauensschutzes Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.).
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Geschützt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Name eines Menschen, der Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers ist und sich als solcher nicht beliebig austauschen lässt. Er begleitet vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Einzelne kann daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt. Eine Namensänderung beeinträchtigt die Persönlichkeit und darf nicht ohne gewichtigen Grund gefordert werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dies gilt nach Bundesverfassungsgericht nicht nur für den von der Rechtsordnung zugelassenen und somit rechtmäßig erworbenen, sondern auch für den von einem Menschen tatsächlich geführten Namen, wenn sich mit diesem Namen eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt hat und sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Namensführung auch herausbilden durfte (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).
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Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu weiter aus, dass das Rechtsstaatsprinzip und das aus ihm folgende Gebot der Beachtung des Vertrauensschutzes nicht gebietet, dass jegliche einmal entstandene Vertrauensposition Bestand haben muss; es nötigt aber zu der an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen des Allgemeinwohls, wie etwa die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, und den Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraute (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).
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Insofern ist auch der tatsächlich geführte Name jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst, wenn er einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt. Dagegen muss das öffentliche Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden abgewogen werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).
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Anhand der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben ist der Berichtigungsantrag des Antragstellers zu prüfen. Dabei ist die besondere Situation unter den o.g. Aspekten des Verfassungsrechts und des Verhältnismäßigkeitsprinzips abzuwägen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 13).
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Nach den gerichtlichen Ermittlungen ist das Gericht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Antragsteller seinen Namen gutgläubig im Vertrauen auf die Richtigkeit der Namensführung über einen nicht unbedeutenden Zeitraum geführt hat, dieser seine Persönlichkeit mitbestimmt hat und dass die Interessen des Antragsstellers am Fortbestand der Namensführung in der Schreibweise "..." die Interessen des Allgemeinwohls, insbesondere das öffentliche Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden, überwiegen.
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1. Zeitelement und Vertrauenstatbestand
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Den in beglaubigter Abschrift vorliegenden Unterlagen, Dokumenten und Zeugnissen, die der im Jahr 1973 geborene Antragsteller eingereicht hat, ist zu entnehmen, dass dieser durchgehend den Vornamen mit der Schreibweise "..." geführt hat.
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Die Gutgläubigkeit des Antragstellers hinsichtlich der Namensführung in der Schreibweise "..." im Zeitraum von 1973 – 2000, mithin für 27 Jahre, wird weder vom Standesamt Apolda noch von den Standesamtsaufsichtsbehörden bestritten. Für den Zeitraum bis zur Antragstellung im Jahr 2022 (weitere 22 Jahre) liegt zumindest eine tatsächliche Namensführung in der Schreibweise "..." vor.
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, a.a.O., Rn. 14) geht davon aus, dass die Namensführung eines Nachnamens für die Dauer von fast elf Jahren nicht nur die Entstehung eines rechtlich schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes begründet, sondern nimmt zudem die Bildung einer Identität mit den Familiennamen an.
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Legt man diesen zeitlichen Maßstab an, ist die festgestellte Zeitspanne der Namensführung in der Schreibweise "..." des Antragstellers geeignet, einen rechtlich schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu begründen sowie eine Identität mit dem Vornamen zu bilden.
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Selbst, wenn man der Argumentation folgen würde, dass die Beurkundung der Geburt des Kindes im Jahr 2000 die Gutgläubigkeit hinsichtlich der Schreibweise des Vornamens entfallen lasse, liegt ein Zeitraum von 1973 bis 2000 (27 Jahre) der gutgläubigen Namensführung in der Schreibweise "..." vor. Dies wird von den Standesamtsaufsichtsbehörden und dem Standesamt Apolda nicht bestritten.
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Vielmehr wird von den Standesamtsaufsichtsbehörden und dem Standesamt Apolda darauf verwiesen, dass die Gutgläubigkeit des Antragstellers hinsichtlich der Schreibweise "Marcell" mit der Beurkundung der Geburt des Kindes im Jahr 2000 bzw. mit der Beurkundung der Eheschließung im Jahr 2013 endet. Damit könne sich der Antragsteller nicht mehr auf den Vertrauenstatbestand berufen.
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Der Antragsteller hat glaubhaft dargelegt und nachgewiesen, dass die Schreibweise des Vornamens "..." anstelle der im Geburtenregister des Standesamtes Apolda mit Registernummer .../1973 beurkundeten Schreibweise "..." ihn sowohl im familiären Umfeld als auch im außerfamiliären Umfeld sein Leben lang begleitet. Er legt dar, dass er die Schreibweise seines Vornamens "..." von seinen Eltern und Lehrern gelernt habe (vgl. Bl. 85 d.A.). Auch die, jeweils als beglaubigte Abschriften vorgelegten, Schulzeugnisse (Bl. 150 – 164 Rückseite, 165 – 175 Rückseite d.A.), das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Bl. 176 – 177 Rückseite d.A.), die ungarischen Schulzeugnisse (Bl. 178 – 187 Rückseite d.A.), die Immatrikulationsbescheinigung (Bl. 137 d.A.), die Exmatrikulationsbescheinigung (Bl. 138 d.A.) sowie die vorgelegten Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate (Bl. 145 – 149 Rückseite d.A.) weisen den Vornamen mit der Schreibweise "..." aus.
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Zudem ist zu berücksichtigen, dass der zusätzlich zur tatsächlichen Namensführung erforderliche Vertrauenstatbestand sich aus positivem behördlichem Handeln ergeben kann; er kann u.a. darin bestehen, dass der geführte Name mit Pass- oder Personalausweiseintrag übereinstimmt (vgl. Lugani, a.a.O., Rn. 80c m.w.N.).
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Der Antragsteller war im Besitz eines deutschen Personalausweises mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 12.12.2022, in dem die Schreibweise des Vornamens "..." ausgewiesen wird. Eine Kopie dieses Personalausweises wird von der den Antrag übermittelnden Standesamtsaufsicht der Stadt W... übersandt (vgl. Bl. 1 – 5, 36 d.A.).
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Zudem liegen, jeweils als beglaubigte Abschrift, u.a. der Führerschein (Bl. 124 d.A.), der Sozialversicherungsausweis (Bl. 125 d.A.), ein Reisepass (Bl. 127 – 130 d.A.), die Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Bundeszentralamtes für Steuern (Bl. 132 – 133 d.A.) und eine Bescheinigung der Meldebehörde (Bl. 139 d.A.) vor. Aus diesen behördlichen Dokumenten und Ausweisen ist ebenfalls durchgehend die Schreibweise des Vornamens mit "..." zu entnehmen. Mithin wurde u.a. von Pass- und Meldebehörden die Schreibweise des Vornamens "..." verwendet.
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Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Zweifel an der Richtigkeit der Namensführung auch aufgrund der wiederholten amtlichen Eintragung haben nicht aufkommen müssen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 14). Danach mussten dem Antragsteller keine Zweifel an der Richtigkeit seines Vornamens in der Schreibweise "Marcell" kommen.
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Selbst, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach, wie bereits ausgeführt, aufgrund der wiederholten amtlichen Eintragungen keine Zweifel des Antragstellers aufkommen mussten, davon ausgehen würde, dass die Gutgläubigkeit mit der Beurkundung der Geburt des Kindes im Jahr 2000 bzw. spätestens mit der Beurkundung der Eheschließung im Jahr 2013 entfallen sei, führt dies letztlich zu keiner anderen Bewertung.
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Allein der Zeitraum der unstrittig gutgläubigen Namensführung von 27 Jahren (1973 bis 2000) ist bereits ausreichend, dass der Vorname in der Schreibweise "..." Ausdruck der Identität und Individualität des Antragstellers geworden ist und von seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst wird. Der Vorname in der Schreibweise "..." erstreckt sich auf seine engere persönliche Lebenssphäre, seine Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität.
- 52
Diesbezüglich kann auch die Entscheidung des OLG München herangezogen werden (Beschluss vom 19.02.2013, Az. 31 Wx 92/12, Leitsatz und Rn. 8 f.). In dieser Entscheidung wurde in amtlichen Ausweisen der Vorname in der Schreibweise ausgewiesen, wie er im Geburtenregister beurkundet war, jedoch von der tatsächlich gebrauchten Schreibweise abwich. Selbst in dieser Konstellation, in der anders als im vorliegenden Fall die amtlichen Ausweise die im Geburtenregister ausgewiesene Schreibweise des Vornamens enthielten, wurde entschieden, dass sofern der Vorname eines (zwischenzeitlich volljährigen) Kindes im familiären [ … ] und außerfamiliären Umfeld [ … ] stets in einer vom Geburtenregister abweichenden Schreibweise wiedergegeben wurde, eine Berichtigung nach § 48 PStG auch dann in Betracht kommt, wenn sich die Schreibweise nicht auch in amtlichen Ausweisen findet.
- 53
Wie auch in der Entscheidung des OLG München (a.a.O., Rn. 8) ist vorliegend durchgehend die Schreibweise des Vornamens "...", wie bereits dargelegt, sowohl im familiären als auch im außerfamiliären Umfeld geführt worden. Damit hat der Vorname in der Schreibweise "..." für den Antragsteller eine identitätsstiftende Wirkung und stellt ein maßgebendes Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Allgemeinheit dar. Seine gesamte Lebensgeschichte ist untrennbar mit dem Vornamen in der Schreibweise "..." und nicht mit jenem in der beurkundeten Schreibweise "..." verbunden und damit Teil seiner Identität und Persönlichkeit geworden. Mithin ist auch ein Vertrauenstatbestand für den Antragsteller entstanden.
- 54
Der Antragsteller hat die zur Berichtigung angemeldeten Schreibweise des Vornamens weder eigenmächtig noch mut- oder bösgläubig verwendet (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 9). Dies ist für den Zeitraum 1973 bis mindestens 2000, wie bereits ausgeführt, unstrittig.
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Auch der Umstand, dass das Standesamt Apolda und die Standesamtsaufsichtsbehörden davon ausgehen, dass mit der Geburt des Kindes im Jahr 2000 bzw. der Eheschließung im Jahr 2013 die Gutgläubigkeit entfallen sei, steht dem nicht entgegen.
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Zum einen liegt u.a. auch aufgrund des bis zum 12.12.2022 gültigen Personalausweises, eines Reisepasses, des Führerscheines und der Meldebescheinigung, in denen die Schreibweise "..." ausgewiesen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie bereits ausgeführt, ein Vertrauenstatbestand, an dem aufgrund der wiederholten amtlichen Eintragungen bei dem Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt (u.a. Gültigkeit des Personalausweises bis zum 12.12.2022) keine Zweifel haben aufkommen müssen, vor (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 14). Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Behörden keine Zweifel an der Namensführung hatten und der Vorname in dieser Form über einen Zeitraum von fast 50 Jahren tatsächlich geführt wurde. Mithin ist ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Namensführung "..." entstanden, der u.a. die Identität des Antragstellers geprägt hat (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 14).
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Zum anderen fällt in den Zeitraum von 1973 bis 2000 die Kindheit, die Jugend und ein Teil des Erwachsenenlebens des Antragstellers. Seit seiner Geburt ist der Antragsteller mit der Schreibweise seines Vornamens "..." aufgewachsen. Wie bereits ausgeführt, hat der Antragsteller die Schreibweise des Vornamens "..." in seiner Kindheit von den Eltern und Lehrern gelernt bekommen. Mithin erfolgt die identitätsstiftende Prägung des Antragstellers auf den Vornamen "..." bereits im Kindes- und Jugendalter. Das OLG München hat entschieden, dass wenn die Namenswiedergabe in den Ausweisen (Führerschein, Ausweis) der im Geburtenregister beurkundeten Schreibweise entspricht, die Berichtigung dennoch in den tatsächlich geführten Namen zulässig ist, da in den Lebensjahren, in denen solche Ausweise für den Inhaber Bedeutung erlangen, die identitätsstiftende Wirkung des Vornamens bereits abgeschlossen ist (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 9).
- 58
Ausgehend davon, ist die identitätsstiftende Wirkung des Vornamens beim Antragsteller im Alter von 27 Jahren bei der Beurkundung der Geburt seines Kindes im Jahr 2000 bereits abgeschlossen und ein Vertrauenstatbestand verfestigt.
- 59
Zudem sind nach § 33 Satz 1 Nr. 3 Personenstandsverordnung (PStV) bei der Anzeige der Geburt eines Kindes ein Personalausweis, Reisepass oder anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern vorzulegen. Ausgehend davon, dass sowohl der Personalausweis als auch der Reisepass des Antragstellers die Namensführung mit der Schreibweise "..." enthalten, ist davon auszugehen, dass die Abweichung der Schreibweise des Vornamens des Antragstellers in den amtlichen Ausweisen von jener in seiner Geburtsurkunde wohl auch dem beurkundenden Standesamt bei der Beurkundung der Geburt des Kindes im Jahr 2000 nicht aufgefallen ist. Gleiches gilt für die Beurkundung der Eheschließung im Jahr 2013 gemäß § 12 Abs. 2 PStG, wonach durch öffentliche Urkunden u.a. der Personenstand, der Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit nachzuweisen sind. Die Identität wird anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, in der Regel also des Reisepasses oder Personalausweises geprüft (vgl. Nr. 12.4.1 Ziffer 5 PStG-VwV, Gaaz, a.a.O., § 12, Rn. 30). Sofern dem beurkundenden Standesamt die Abweichung der Schreibweise des Vornamens bei den Beurkundungen in den Jahren 2000 und 2013 selbst nicht aufgefallen ist, kann dies auch dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden.
- 60
Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) aus dem Jahr 2001 stammt und die Geburt des Kindes zeitlich davor im Jahr 2000 beurkundet wurde.
- 61
Mithin ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) und der des OLG München (a.a.O.) sowie obiger Ausführungen davon ausgehen, dass die Ausführungen des Standesamtes Apolda und der Standesamtsaufsichtsbehörden hinsichtlich des Verlustes der Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Beurkundungen der Geburt des Kindes im Jahr 2000 und der Eheschließung im Jahr 2013 nicht geeignet sind, weder den unstreitig im Zeitraum von 1973 bis 2000 entstandenen und verfestigten Vertrauenstatbestand in die Führung des Vornamens mit der Schreibweise "..." zu beeinträchtigen noch eine Bösgläubigkeit entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu wiederholten amtlichen Eintragungen und dem damit verbundenen Vertrauenstatbestand für den Zeitraum ab dem Jahr 2000 zu begründen bzw. nachzuweisen.
- 62
Hieran ändert auch der Einwand des Standesamtes Apolda, dass dem Antrag auf Berichtigung die Ablichtung seiner Geburtsurkunde beigelegen habe, aus welcher sich die Schreibweise ergibt und damit Kenntnis dieser Schreibweise beim Antragsteller annimmt, nichts (vgl. Bl. 61 d.A.). Aus dem Umstand, dass eine Ablichtung der Geburtsurkunde mit der Antragstellung nach §§ 48 ff. PStG durch den Antragsteller vorgelegt wurde, kann nicht zugleich auf die positive Kenntnis geschlossen werden und stellt keinen vollen Beweis der Kenntnis des Antragstellers dar. Eine beglaubigte Abschrift nach Nr. 48.1 PStG-VwV des Geburtenbuches des Standesamtes Apolda mit Registernummer 272/1973 liegt vor (Bl. 48 – 49 d.A.).
- 63
Unter Verweis auf die obigen Ausführungen, den Darstellungen des Antragstellers nebst Beweismittel und der benannten Rechtsprechung ist das Gericht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den Vornamen mit der Schreibweise "..." gutgläubig geführt hat und der Vertrauenstatbestand, wie bereits ausgeführt, entstanden ist.
- 64
Selbst bei der Annahme der Kenntnis der abweichenden Schreibweise des Vornamens ab dem Jahr 2000 bzw. 2013 wären die Voraussetzungen des bis dahin in der identitätsprägenden Phase der Kindheit und Jugend verfestigten Vertrauenstatbestandes in die gutgläubige Führung des Vornamens mit der Schreibweise "..." gegeben und auch nicht aufgrund des Zeitablaufs bis zum Berichtigungsantrag im Jahr 2022 verwirkt.
- 65
Der Zeitablauf zwischen dem Zeitpunkt der Beurkundung im Geburtenregister und der Antragstellung ist kein Ausschlussgrund, da das Antragsrecht aus § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG grundsätzlich nicht durch Zeitablauf ausgeschlossen wird (vgl. v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Die Berichtigung wird grundsätzlich nicht durch längeren Zeitablauf ausgeschlossen; bei der Anwendung von Verwirkungsgrundsätzen ist Zurückhaltung geboten (vgl. Lugani, a.a.O., Rn. 80c m.w.N.).
- 66
Sofern sich das Standesamt Apolda auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1978 (Az. 1 BvR 16/72) bezieht, ist diese für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da diese eine Personenstandsänderung aufgrund Transsexualität betrifft.
- 67
2. Verhältnismäßigkeitsprinzip und Abwägung
- 68
Nach der vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11.04.2001, Az. 1 BvR 1646/97 – Singh-Entscheidung, Rn. 11 m.w.N.) anhand der Kriterien der Verhältnismäßigkeit vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen des Allgemeinwohls, wie etwa die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, und den Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraute, ist festzustellen, dass die Interessen des Antragsstellers am Fortbestand der Namensführung in der Schreibweise "Marcell" die Interessen des Allgemeinwohls, insbesondere das öffentliche Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden, überwiegen.
- 69
Vorliegend überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen das öffentliche Interesse am richtigen Namen (vgl. Lugani, a.a.O., Rn. 80c m.w.N.).
- 70
Der Vorname dient dazu, der Individualität seines Trägers Ausdruck zu verleihen, seine Identität zu finden und zu entwickeln, ihn zu bezeichnen, von anderen Personen mit demselben Familiennamen zu unterscheiden (vgl. v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., Rn. 1 m.w.N. u.a. auf Entscheidungen von BVerfG und BGH).
- 71
Der Antragsteller hat dargelegt und mit der für die Überzeugung des Gerichts erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, dass er seinen Vornamen mit der Schreibweise "..." gutgläubig geführt und einen entsprechenden Vertrauenstatbestand gebildet hat. Seine vollständige Kindheit und Jugend, als besondere identitätsprägende Phasen, hat der Antragsteller den Vornamen mit der Schreibweise "..." geführt und keine Zweifel an dessen Richtigkeit gehabt. Diese mussten ihm auch aufgrund der vorgelegten Dokumente (z.B. Schulzeugnisse, Meldebescheinigung, Personalausweis, Reisepass, Führerschein) die ebenfalls die Schreibweise "..." ausweisen und der damit verbundenen wiederholten amtlichen Eintragung durch Behörden, insbesondere Pass- und Meldebehörden, nicht kommen. Mithin hat er mit dem Vornamen "..." seine engere persönliche Lebenssphäre, seine Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch und seine soziale Identität entwickelt.
- 72
Somit ist der Vorname "..." für den Antragsteller nicht nur ein Unterscheidungs- oder Zuordnungsmerkmal, sondern Ausdruck seiner Identität und Individualität, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst wird. Er lässt sich nicht beliebig austauschen, auch wenn es sich letztlich nur um einen Buchstaben in der Schreibweise handelt. Dieses besondere Merkmal, der Schreibweise mit doppeltem "l", weist eine Besonderheit der Namensführung des Antragstellers aus und prägt seine Identität und Individualität. Dieser Vorname hat bislang die Lebensgeschichte des Antragstellers zusammenhängend begleitet. Mithin kann er sich mit dem Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 10) darauf berufen, dass die Rechtsordnung seinen Vornamen in der Schreibweise "..." respektiert und schützt.
- 73
Da eine Namensänderung, sei es auch nur ein Buchstabe, die Persönlichkeit beeinträchtigt, darf dieser nicht ohne wichtigen Grund geändert werden. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist zu berücksichtigen.
- 74
In diesem Zusammenhang sind als Gegenpol zu den Interessen des Antragstellers die Belange des Allgemeinwohls zu berücksichtigen. Zu diesen zählt auch das öffentliche Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden.
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Auch wenn das Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden ein gewichtiger Aspekt ist, da Registereintragungen besonderes Vertrauen begründen, ist es im Ergebnis der Abwägung im vorliegenden Fall verhältnismäßig, das Geburtenregister des Standesamtes Apolda mit Registernummer .../1973 in den Vornamen mit der Schreibweise "..." zu berichtigen.
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Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips überwiegt in der Abwägung das Interesse des Antragstellers auf die Führung seines Vornamens in der Schreibweise "..." den Belangen des Allgemeinwohls, insbesondere dem Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden.
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Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist legitimer Zweck des Berichtigungsverfahren für den Antragsteller, dass im Geburtenregister des Standesamtes Apolda mit Registernummer .../1973 anstelle seines beurkundeten Vornamens "..." der tatsächlich geführte Vorname "..." beurkundet wird. Hieran hat der Antragsteller ein legitimes Interesse, da er sich, wie ausgeführt, mit dem Namen in der beantragten Schreibweise identifiziert.
- 78
Zugleich stellt der Antrag auf Berichtigung nach §§ 48 ff. PStG das hierfür geeignete Mittel dar, da dieser die Möglichkeit der Beurkundung des tatsächlich geführten Vornamens eröffnet. Der Verweis auf die öffentlich-rechtliche Namensänderung vom Standesamt Apolda (Bl. 62 d.A.) sowie von der unteren (Bl. 78 d.A.) und der oberen Standesamtsaufsichtsbehörde (Bl. 41 d.A.) greift nicht ein.
- 79
Die Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister in Bezug auf den Vornamen dient der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz. Der Antragsteller braucht sich daher nicht auf die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung verweisen zu lassen (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 10). Selbst wenn man, der Ansicht des Standesamtes Apolda sowie der oberen und der unteren Standesamtsaufsichtsbehörde folgen würde, dass der Antragsteller die im Register eingetragene Schreibweise seit dem Jahr 2000 hingenommen hätte, wäre, wie bereits ausgeführt, keine Verwirkung des Antragsrechts eingetreten (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 10).
- 80
Für den Antragsteller besteht auch eine Erforderlichkeit. Wie sich aus dem Antrag (Bl. 5 d.A.) ergibt, hat er nach Ablauf seines amtlichen Personalausweises zum 12.12.2022 nunmehr einen vorläufigen Personalausweis, der die Schreibweise des Vornamens mit "..." ausweist (Bl. 5, 85 d.A.). Um den Vornamen in der Schreibweise "..." weiterhin zu führen, um u.a. einen neuen Personalausweis mit dem Vornamen "..." zu beantragen, ist die Berichtigung der Eintragung im Geburtenregister des Standesamtes Apolda mit Registernummer .../1973 in den Vornamen "..." erforderlich.
- 81
Im Ergebnis der bisherigen Ausführungen ist es auch angemessen, das Geburtenregister des Standesamtes Apolda mit Registernummer .../1973 dahingehend zu berichtigen, dass der Vorname mit der Schreibweise "..." beurkundet wird. Das Interesse an der Richtigkeit des Personenstandsregisters wird dadurch nicht beeinträchtigt, da der Antragsteller sein gesamtes Leben sowohl im familiären als auch im außerfamiliären Bereich diesen Vornamen geführt hat. Insbesondere in der identitätsprägenden Phase der Kindheit und Jugend hatte der Antragsteller gutgläubig diesen Vornamen geführt und hat diesbezüglich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt, einen Vertrauenstatbestand entwickelt, der die Belange der Allgemeinheit überwiegt. Der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte, die dadurch entstehen würden, dass er nunmehr den beurkundeten Vornamen "..." führen müsste, überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Richtigkeit des Personenstandsregisters.
- 82
Die Lebenswirklichkeit des Antragstellers, in der, wie bereits ausgeführt, sein Vorname "..." lautet, was auch durch zahlreich Unterlagen nachgewiesen wurde, und der Umstand, dass dieser Vorname wiederholt in amtlichen Eintragungen insbesondere von Melde- und Passbehörden ausgewiesen wurde, er mithin auch im behördlichen Kontext als "..." öffentlich ausgewiesen wurde, begründet ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Berichtigung seines Vornamens in "...". Diesbezüglich kann auch von einem öffentlichen Interesse an Berichtigung ausgegangen werden, da eine Umstellung seiner bisherigen Namensführung in den im Geburtenregister des Standesamtes Apolda mit Registernummer .../1973 beurkundeten Vornamen Änderungen seines vollständigen schulischen, beruflichen und privaten Lebens sowie u.a. bei Behörden, Krankenkassen, Finanzämtern nach sich ziehen würde. Damit würde die vom Antragsteller gebildete Persönlichkeit, seine Identität und seine Individualität verloren gehen, was einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellen würde, sodass im Ergebnis die Interessen des Antragstellers an der beantragten Namensführung die Interessen des Allgemeinwohls, insbesondere jenes an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden, überwiegen und die Berichtigung auch angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn ist.
- 83
Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich kein positiver Nachweis der Unrichtigkeit der vorgelegten Urkunden. Auch wurden keine Zweifel an der Echtheit der Urkunden geäußert oder sind sonst ersichtlich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.08.2016, Az. 11 W 50/16 (Wx), Rn. 12, BeckRS 2016, 15504).
- 84
Aufgrund der obigen Ausführungen ist das Gericht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass die stattdessen beantragte Eintragung des Vornamens "..." im Geburtenregister des Standesamtes Apolda mit Registernummer .../1973 richtig ist.
- 85
Der Antragsteller hat kraft Gesetzes die Kosten zu tragen (§§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 14, 22 Abs. 1 GNotKG). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten nach billigem Ermessen auf § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. §§ 80, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
- 86
Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 14, 36 Abs. 2 und Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
- 87
Es sind bei dem vorliegenden Verfahren nach dem Personenstandsgesetz als nicht vermögensrechtliche Angelegenheit keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Geschäftswertes nach § 36 Abs. 2 GNotKG gegeben. Mithin ist nach §§ 36 Abs. 2 und Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG für die Festsetzung des Geschäftswertes vom Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen.
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- 1 T 508/01 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 16/72 1x (nicht zugeordnet)
- 11 W 50/16 1x (nicht zugeordnet)