Urteil vom Amtsgericht Erkelenz - 6 C 45/87
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt. an die Beklagten 1.700.-- DM nebst 4 % Zinsen von 850.-- DM seit dem 6. 3. 1986 sowie von weiteren 850.-- DM seit dem 4. 4. 1986 zu zahlen.
Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Zinsanspruches wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,-- DM.
Die Sicherheitsleistung kann durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
1
Tatbestand
2Die Beklagten waren Eigentümer des Hauses ..., das die Kläger durch Mietvertrag vom 19. 09. 1985 ab dem 1. Oktober 1985 mieteten.
3Die Beklagten, die das Haus seit 1975 bewohnt hatten. hatten im Laufe der Jahre mehrere Räume mit Holz verkleidet, das sie zuvor mit einem Holzschutzmittel versehen hatten.
4Die Kläger haben durch Herrn ... im November 1985 Hausstaub untersuchen lassen; dabei stellte Dr. XX ausweislich seines Befundberichtes vom 18. 11.1985 in diesem Hausstaub einen Pentachlorphenol ( pcp )- Gehalt von 7,8 mg pro kg und einen Lindangehalt von 1,3 mg pro kg fest.
5Unter Berufung auf diese Untersuchungsergebnisse sprachen die Kläger unter dem 20.01.1986 die fristlose Kündigung aus und kündigten ihren umgehenden Auszug an. Am 20. 02. 1986 zogen sie aus.
6Die Klager behaupten,
7der von ... untersuchte Hausstaub stamme aus dem Haus XXX; die Beklagten hätten pcp-und lindanhaltige Holzschutzmittel verwendet. Dies und die Belastung des Hausinneren mit diesen Stoffen seien ihnen auch bekannt gewesen, da sie selbst in der Vergangenheit ihre Erkrankungen und Beschwerden darauf zurückgeführt hätten. Schließlich behaupten sie, der beklagte Ehemann habe bei dem Anmietungsgespräch erklärt, sie hätten seinerzeit ein Mittel verstrichen, das den blauen Umweltschutzengel getragen habe.
8Die Kläger machen mit der vorliegenden Klage die Kosten der Begutachtung durch ..., die Kosten ihres Umzuges am 20. 02. 1986 sowie das Maklerhonorar für den Nachweis des Hauses ... geltend.
9Sie beantragen,
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.887.75 DM nebst 4 % Zinsen seit 19.06.1986 zu zahlen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen
13Im Wege der Widerklage beantragen die Beklagten.
14die Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 1.700.-- DM nebst 8 % Zinsen von 850.-- DM seit dem 6. 3. 1986 sowie von weiteren 850,-- DM seit dem 4. 4. 1986
151986 zu zahlen.
16Beklagten bestreiten. gesundheitsgefährdende Holzschutzmittel verwendet zu haben, jedenfalls aber, dies gewußt zu haben. Außerdem sei eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Kläger nicht gegeben gewesen. Der von den Klägern geprüfte Hausstaub habe nicht aus dem vermieteten Haus gestammt. Sie selbst hätten in dem Haus volle 10 Jahre gewohnt, ohne jemals erkrankt zu sein.
17Die Kläger beantragen,
18die Widerklage abzuweisen
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Klage ist unbegründet. die Widerklage bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs begründet.
22Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten weder gemäß § 538 BGB, noch aus positiver Vertragsverletzung wegen Schlechterfüllung des zwischen den Parteien am 19. 09. 1985 abgeschlossenen Mietvertrages zu. Es fehlt insoweit bereits
23an hinreichendem Sachvortrag der Kläger. Aus dem Klägervorbringen läßt sich nicht hinreichend das Vorliegen einer objektiven erheblichen Gesundheitsgefährdung entnehmen.
24Zum einen ergibt sich dies nicht aus den von den Klägern überreichten Befundbericht des XXX, selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, daß der dort untersuchte Hausstaub aus dem Haus stammt.
25Wie die Beklagten zutreffend rügen, enthält der Befundbericht vom 18.11.1985, auf dessen Inhalt die Kläger sich ausdrücklich zum Zwecke des Beweises beziehen, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die von Dr.XXX ....festgestellten Meßwerte in dem ihm übergebenen Hausstaub überhaupt eine Gesundheitsgefährdung bedeuten. Der Befundbericht stellt eine "leichte Belastung" mit PCP fest. Irgendeine Stellungnahme dazu, daß diese Konzentration bereits Rückschlüsse auf eine Gesundheitsgefährdung zuläßt, ist in dem Befundbericht nicht enthalten. Soweit sich die Kläger zur Begründung ihrer Behauptung, es habe eine Gesundheitsgefährdung vorgelegen, auf die überreichten Entwürfe einer Verordnung über das Verbot mit PCP mit Begründung (Bl. 46 ff. der Akten) sowie Unterlagen aus dem Landtag von ... beziehen, sind diese Unterlagen nicht geeignet, ihren Sachvortrag schlüssig zu machen. Dabei ist insbesondere auf einen Vergleich zwischen den Konzentrationen von PCP abzustellen, der dem überreichten Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung zugrunde liegt, und den nach dem Befundbericht des Dr. ... festgestellten Konzentrationen. In dem Entwurf der Bundesregierung sollen Stoffe verboten werde, die zu mehr als 0,5 % (das heißt 1/200) PCP enthalten, wogegen der Befundbericht des Dr. ... eine "leichte Belastung" mit 7,8 mg auf ein kg, also ein Verhältnis von ca. 1 : 128.000 teilen feststellt. bei diesem offensichtlichen Unverhältnis zwischen den beiden Werten kann nicht festgestellt werden, dass im Sinne des § 544 BGB eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Kläger vorgelegen hat, die sie zur Kündigung berechtigen und die Beklagten zum Schadensersatz verpflichten könnte.
26Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 13. April vortragen, die behaupteten Stoffe seien auch in ihrem Blut gefunden worden, sind die Angaben unsubstantiiert. Weder legen sie den behaupteten Befundbericht vor, aus dem sich diese Feststellungen ergeben könnten, noch tragen sie die angeblich festgestellten Werte vor. Das Beweisangebot -Vernehmung des Dr. ...- stellt nach diesem unsubstantiierten Klägervortrag einen Ausforschungsbeweis dar.
27Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichendem Vortrag der Kläger zu einem Verschulden der Beklagten, was. wovon die Parteien übereinstimmend und zutreffend ausgehen, die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre.
28Soweit die Kläger behaupten, die Beklagten hätten "eigene Erkrankungen und Beschwerden" auf eine Vergiftung mit den Holzschutzmitteln zurückgeführt, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Kläger tragen nicht vor, wann , wo, bei welcher Gelegenheit mit dem von ihnen benannten Zeugen über welche Erkrankung und welche Beschwerden gesprochen worden sein soll. Die Benennung des Zeugen XXX stellt danach, da es an hinreichendem Tatsachenvortrag der Kläger mangelt, einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
29Im übrigen erscheint dem Geicht der Vortrag der Kläger auch insoweit lebensfremd, als die Kläger damit inzidenter behaupten, daß die Beklagten in positiver Kenntnis einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung weiter in ihrem Haus verblieben sind, ohne auch nur zum Beispiel die Verkleidungen zu entfernen oder entsprechend nachzubehandeln, um eine weitere Gesundheitsgefährdung oder Beschädigung für die Zukunft zu vermeiden. Ein solches, den Beklagten unterstelltes Verhalten wäre. worauf diese zurecht hinweisen, nicht nachvollziehbar.
30Auf die Widerklage können die Beklagten die Zahlung der Mietzinsen für die Monate März und April 1986 in Höhe von jeweils 850,-- DM gemäß § 535 Satz 28GB verlangen.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZP0.
32Der Streitwert wird auf 6.587,75 DM (Klage 4.887,75 DM; Widerklage 1.700,-- DM} festgesetzt.
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