Urteil vom Amtsgericht Erkelenz - 16 C 5/01
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 260,00 EUR zu zahlen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
3Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 260,00 EUR aus § 847 Abs. 1 BGB verlangen. Hiernach kann im Falle der Verletzung des Körpers der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Durch den Schmerzensgeldanspruch soll der Verletzte in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung un- möglich gemacht wurde. Darüber hinaus soll es auch zu einer Genugtuung führen.
4Unstreitig ist es am 02.12.1999 in E. gegen 17.50 Uhr auf der K 32 zu einem Verkehrsunfall gekommen. Die Beklagte zu 1. ist mit dem beim Beklagten
5zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug ihres - zunächst mitverklagten Ehemannes auf
6das Heck des von der Klägerin geführten PKWs gefahren. Der Beklagte zu 2. hat die materiellen Schäden der Mutter der Klägerin als Eigentümerin des von der Klägerin geführten Fahrzeuges in voller Höhe reguliert. Das Fahrzeug erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden.
7Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Klägerin bei dem Auffahrunfall nicht unerheblich verletzt hat. Sie hat eine HWS-Distorsion ersten Grades erlitten. Dies steht aufgrund des ärztlichen Attestes vom 10.04.2000, Blatt 7 der Akte sowie des eingeholten Rekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen N. vom 01.03.2001, Blatt 84 ff. der Akte und des fachchirurgischen Gutachtens der Ärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. H. vom 23.11 .2001 , Blatt 132 ff. der Akte fest.
8Der Sachverständige N. kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das klägerische Fahrzeug eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 8 bis 12,5 km/h erfahren hat. In Anlehnung an die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Medizin und der Biomechanik in der Rechtsprechung vorherrschenden sogenannten Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h stellte der Sachverständige fest, dass damit ein Geschwindigkeitsänderungsniveau erreicht wurde, bei dem es durchaus möglich ist, dass es zu den von der Klägerin beschriebenen Verletzungsmechanismen kam. Die erfahrene Beschleunigung von 20,2 bis 31,5 m/sek.2 erachtete der Sachverständige für eine normal konstituierte Person zwar als unkritisch. Da der obere Wert der erfahrenen Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges bei 12,5 km/h lag und das Fahr- zeug damit eine Geschwindigkeitsänderung erfuhr, welche es nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen nicht ausschließen lässt, dass es zu einer HWS-Verletzung kommen kann, vermochte der Sachverständige N. hierzu keine abschließende Stellungnahme zu geben. Er führte in seinem Gutachten insoweit aus, dass dies von einem medizinischen Sachverständigen zu beurteilen sei.
9Die hiermit beauftragte medizinische Sachverständige, Frau Dr. H. gelangte in ihrem fachchirurgischen Gutachten vom 23.11.2001 zu dem Ergebnis, dass der Unfall vom 02.12.1999 nach Hergang und Analyse geeignet war, bei der Klägerin eine HWS-Distorsion bzw. Distorsion in Folge Beschleunigungsmechanismus an der Wirbelsäule zu verursachen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das Gutachten, Blatt 132 ff. der Akte, verwiesen.
10Zwar ist allein durch die Tatsache, dass der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion bei der Klägerin hervorzurufen, noch nicht bewiesen, dass die Klägerin auch tatsächlich in dieser Weise verletzt worden ist. Dies steht allerdings aufgrund des ärztlichen Attestes des Internisten H. vom 10.04.2000, Blatt 7 der Akte, fest. Der Internist diagnostizierte eine HWS-Distorsion und beschrieb eine Myogelose im Nacken- Schulterbereich mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung des Kopfes in alle Richtungen. Für die Zeit vom 02.12. bis 09.12.1999 attestierte der behandelnde Arzt eine unfallbedingt konkrete Behinderung von 100 %.
11Das Gericht verkennt nicht, dass ein ärztliches Attest zunächst allenfalls ein Indiz für eine stattgehabte Verletzung sein kann, insbesondere dann, wenn - wie hier - eine reine Weichteilschädigung ohne fassbares, objektivierbares, morphologisches Substrat an der Halswirbelsäule feststellbar ist. Das Gericht folgt auch dem Einwand der Beklagten, dass der Arzt lediglich eine Verdachtsdiagnose erstattet, mangels greifbarer objektiver Anhaltspunkte, ausschließlich gestützt auf die Äußerungen des Patienten. Der Arzt sieht sich hierbei in der Regel lediglich als Therapeut und verordnet sicherheitshalber ärztliche Maßnahmen und Medikamente. Dies ist im Übrigen aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich auch nicht beanstanden. Demgegenüber vermag der behandelnde Arzt sein Tätigwerden aus haftungsrechtlicher Sicht, nämlich als Gut- achter im Zivilprozess, nicht zu überblicken.
12Dennoch kommt dem ärztlichen Attest im Streitfall eine letztlich entscheidungserhebliche Indizwirkung zu. Der Geschädigte hat grundsätzlich die Beweislast dafür, dass die Körperverletzung auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist. Die sogenannte Primärverletzung muss im Wege des Strengbeweises nach § 286 ZPO geführt werden. Der Beweis dieser Behauptung ist geführt, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar über- schauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet ohne sie völlig auszuschließen (vergl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 286 Randnummer 2).
13Unterhalb der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h genügt die bloße Indizwirkung eines ärztlichen Attestes bei HWS-Distorsionen ersten Grades ohne morphologischen Befund und ohne weitere Besonderheiten im Unfallhergang oder der Person des Verletzten nicht, um einen solchen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts herbeizuführen. Anders ist dies jedoch, wenn - wie im
14Streitfall - die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze überschritten wird und daher nach den derzeitigen Erkenntnissen der Medizin und Biomechanik eine HWS-Distorsion eben nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall gewinnt ein ärztliches Attest eben doch streitentscheidende Bedeutung. Denn wenn sowohl der technische als auch der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis gelangen, dass der streitbefangene Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen und der behandelnde Arzt einen Tag später eine solche diagnostiziert und attestiert, kann - auch unter Berücksichtigung oben ausgeführter Vorbehalte gegen ärztliche Atteste - mit so hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die HWS-Distorsion auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist, dass es den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Letzte Zweifel sind auch bei einer solchen Sachlage nicht auszuschließen, weil es unbestritten schwarze Schafe in der Versichertengemeinschaft gibt und die Möglichkeit besteht, dass ein Arzt - freilich ohne es zu wissen - ein Attest ausstellt und damit dem angeblich Verletzten den Klageweg eröffnet. Allerdings ist dies im Streitfall das einzige Argument, das letztlich gegen die behauptete HWS-Distorsion der Klägerin und die Unfallursächlichkeit ins Feld geführt werden kann. Wenn man dieser Argumentation Folge leisten würde, gäbe es aus haftungsrechtlicher Sicht de facto keinen zivil prozessual durchsetzbaren Schmerzensgeldanspruch bei einer erlittenen HWS-Distorsion ersten Grades ohne morphologischen Befund. Dies käme, da sich in der Versichertengemeinschaft nicht nur Simulanten tummeln, einer Rechtsverweigerung gleich. Sofern also die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze über- schritten ist, bedarf es, sofern anderweitige Umstände nicht vorliegen, zur Entkräftung eines ärztlichen Attestes zumindest greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Attest um ein reines Gefälligkeitsattest handelt, also der Arzt in positiver Kenntnis des Nichtvorliegens einer Verletzung eine solche diagnostiziert hat. Hiervon kann im vorliegenden Fall allerdings nicht ausgegangen werden. Anders verhält es sich dann, wenn die Harmlosigkeitsgrenze nicht überschritten ist. In einem solchen Fall genügt das bloße ärztliche Attest nicht, wie auch der erkennende Richter bereits mehrfach ent- schieden hat. Das im Termin am 10.04.2002 vom Beklagtenvertreter überreichte Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25.01.2002 ist auch nach Auffassung des er- kennenden Gerichts zutreffend, allerdings vom Sachverhalt her nicht übertragbar, da sich die Geschwindigkeitsänderung dort im Bereich zwischen 3,9 bis
156,5 km/h, also weit unterhalb der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h belief.
16Der Höhe nach ist ein Schmerzensgeld von 260,00 EUR zur Kompensation der erlittenen immateriellen Schäden angemessen aber auch ausreichend. Die Klägerin war lediglich eine Woche unfallbedingt zu 100 % behindert. Die Behandlung war ausweislich des ärztlichen Attestes vom bereits am 09.12.1999 abgeschlossen und die Klägerin konnte ab dem 10.12.1999 wieder zur Schule gehen. Bis auf die attestierten Beeinträchtigungen hat die Klägerin zudem keinerlei körperliche Schäden davongetragen. Die medizinische Sachverständige hat am gutachterlichen Untersuchungstag, dem 07.11.2001, keinerlei Verspannungen oder Verhärtungen der Muskulatur feststellen können. Auch sonst war die Untersuchung ohne Befund.
17Dass die Beklagte zu 2. sich beharrlich geweigert hat, den Schaden zu regulieren, kann nach Auffassung des Gerichts nicht in die Bemessungsgrundlage bei der Beurteilung der Höhe der billigen Geldentschädigung gemäß § 287 ZPO eingestellt werden. Denn verzögerliches Regulierungsverhalten des Schädigers und seiner Versicherung ist nur dann missbilligenswert und führt zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes, wenn der Geschädigte einen erkennbar begründeten Anspruch erhebt (vergl. Palandt, BGB, 61. Auflage, § 847 BGB). Dies ist hier nicht der Fall. Aus Sicht der Beklagten war nicht ohne weiteres erkennbar, dass die HWS-Distorsion der Klägerin auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist. Dies hat erst die Beweisaufnahme ergeben. Überdies haben Versicherer und letztlich die gesamte Versichertengemeinschaft ein schützenswertes Interesse dahingehend, gerade im Bereich von HWS-Distorsionen Simulanten von dem Genuss eines Schmerzensgeldes auszuschließen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
19Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
20Streitwert: 357,90 EUR.
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