Beschluss vom Amtsgericht Erkelenz - 14 C 430/04
Tenor
Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ZPO).
1
Gründe:
2Die Kosten sind nach § 269 Abs. 3 ZPO dem Kläger dem Grunde nach aufzuerlegen. Dabei ist unerheblich, wann sich die Beklagtenvertreter bestellt haben, abgesehen davon, dass Klagerücknahme und Bestellungsschriftsatz gleichzeitig bei Gericht eingegangen sind. Voraussetzung für die Kostenentscheidung ist lediglich, dass der Kläger die Klage zurückgenommen hat und dies nicht erfolgt ist, weil der Anlass zur KIageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist.
3Über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten ist zunächst nicht zu befinden. Allerdings dürfte es wohl grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt ankommen, an dem die Beklagten eine Erklärung abgegeben haben, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem sie einen Anwalt beauftragt haben, da der Vergütungsanspruch des Anwalts mit der Beauftragung entsteht. Hierauf kommt es aber - wie bereits ausgeführt - nicht an, da diese im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist.
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