Beschluss vom Amtsgericht Erkelenz - 17 M 2474/06

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird Gerichtsvollzieher angewiesen, die Vollstreckung aus Ziffer 2 des Vergleiches vom 06.10.2006 zum Aktenzeichen 14 C 392/06 des Amtsgerichts Erkelenz nicht mit der Begründung zu verweigern, für die Brechung des Widerstandes des Schuldners und zum Betreten der Wohnung des Schuldners sei nach Art. 13 GG, § 758a ZPO eine richterliche Anordnung erforderlich.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.


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