Urteil vom Amtsgericht Eschweiler - 6 C 83/02
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen).
3Die zulässige Klage ist nicht begründet.
4Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Versicherungsbeitrag für den Zeitraum vom 02.08.2000 bis zum 13.09.2000 in Höhe von 190,25 EUR.
5a)
6Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus. Ein Versicherungsverhältnis der vorläufigen Deckung mit Ansprüchen auf Beitragsleistung ist nicht wirksam zustande gekommen. Ein solches vorläufiges Deckungsverhältnis stellt einen, vom endgültigen Versicherungsvertrag selbständigen, vollwertigen Vertrag dar (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl. 1995, § 1 Randnr. 67 m. w. N.). Ein solcher Vertrag erfordert eine Einigung der Parteien über die zu versichernde Gefahr, mithin übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien. Eine auf einen solchen selbständigen Vertrag gerichtete Willenserklärung konnte der Beklagte aber nicht wirksam abgeben. Für den Beklagten wird beim Amtsgericht Eschweiler (Aktenzeichen 10 XVII F 832) eine Betreuung geführt. Seit dem 15.12.1999 besteht ununterbrochen ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Die vom Beklagten abgegebene Willenserklärung auf Abschluß eines vorläufigen Deckungsvertrages war damit gemäß §§ 1903 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Die nach § 108 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung ist vom Betreuer nicht erteilt worden.
7b)
8Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB scheidet aus. Unabhängig von der Frage, ob über § 812 BGB der dem Betreuten dienende Schutz des § 1903 BGB schon dem Grunde nach außer Kraft gesetzt werden kann, ist das Gericht auch der Auffassung, daß der Beklagte keinen vermögensrechtlichen Vorteil durch eine Leistung der Klägerin in Form etwa des gewährten Versicherungsschutzes für den betroffenen Zeitraum erhalten hat. Die bloße Gefahrtragung stellt keine solche vermögenswerte Gegenleistung dar (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 1, Randnr. 22; LG Frankfurt/Main, r + s 1999, 433, 434). Selbst wenn man aber insoweit anderer Ansicht sein sollte (vgl. LG Waldshut-Tingen, VersR 1985, 937, 939) würde dies im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung führen. Bei der dann vorzunehmenden Saldierung von Leistung und erhaltener Gegenleistung wäre nämlich, da auch die Saldotheorie ein Ausfluss des Billigkeitsausgleichs ist, zu berücksichtigen, daß der Schutz der Betreuten, die hinsichtlich der Vermögenssorge einem Einwilligungsvorbehalt unterliegen und damit letztlich Minderjährigen rechtlich gleichgestellt sind, nicht durch § 812 ff. BGB außer Kraft gesetzt werden darf (zu diesem Ergebnis kommt letztlich hinsichtlich eines Teils der damals streitgegenständlichen Forderung, nämlich für die während der Minderjährigkeit gezahlten Prämien auch das LG Waldshut-Tingen, a. a. O.).
9c)
10Eine verschärfte Haftung des Beklagten gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 990, 989 BGB. Abgesehen davon, daß hier nach Auffassung des Gerichts keine vermögensmehrende Leistung der Klägerin vorliegt (s. o.) greift auch hier wieder der vorrangige Gesichtspunkt des Schutzes der unter einem Einwilligungsvorbehalt stehenden Betreuten. Für die Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes ist bei der Leistungskondiktion nicht auf den Betreuten, sondern auf dessen Vertreter abzustellen. Stellt man auf die Kenntnis des nicht Vollgeschäftsfähigen (gemäß § 1903 BGB) ab, würde im Ergebnis über § 819 BGB häufig die gleiche Haftung wie aus dem unwirksamen Rechtsgeschäft eintreten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 819, Randnr. 6). Zur Kenntnis des Betreuers fehlt aber jeglicher Vortrag seitens der Klägerin.
11d)
12Auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 263 StGB scheidet aus. Zum einen fehlt es bereits am Schaden der Klägerin (vgl. insoweit auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH NJW 1971, 609, 610). Darüber hinaus kann aber auch kein vorsätzliches Verhalten des Beklagten unterstellt werden, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß er von vornherein davon ausgehen konnte, daß der Betreuer die erforderliche Genehmigung für das Rechtsgeschäft nicht erteilen würde. Zum anderen muß aber auch berücksichtigt werden, daß die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 BGB voraussetzt, daß der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, so daß hier insoweit auch von einer Schuldunfähigkeit auszugehen sein dürfte.
132.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
15H
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