Urteil vom Amtsgericht Eschweiler - 27 C 64/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses K_Straße ## in ## F.
3Vor dem Haus in der Klägerin verläuft im Bereich der K- Straße der Bürgersteig, auf welchem sich ein Radweg befindet.
4Die Beklagte pflanzte in der Vergangenheit in einer Entfernung von ca. 3 Metern - gemessen von dem Haus der Klägerin - einen Baum.
5Die Klägerin stellte im hinteren Keller ihres Hauses einen Feuchtigkeitsschaden fest.
6Ursache für den Feuchtigkeitsschaden war ein Wurzeleinwuchs von dem städtischen Baum.
7Die Klägerin trägt folgende Schadenspositionen vor:
8- Rechnung der Firma F für die Reparatur der
Grundleitung nebst sonstigen Arbeiten 2.764,87 Euro
10- Eigenarbeit der Klägerin und ihres Ehemanns
140h à 10,00 Euro 1.400,00 Euro
12- Conainer-Kosten 130,90 Euro
- weitere Container-Kosten 95,20 Euro
insgesamt 4390,97 Euro
14Die hinter der Beklagten stehende Kommunalversicherung W zahlte außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 1.368,30 Euro.
15Diesen verrechnete die Klägerin auf die Rechnung der Firma F.
16Die Beklagte hat schriftsätzlich folgende Tilgungsmodalitäten vorgetragen:
17- 1.740,90 Euro auf die Rechnung F
- 95,20 Euro bzw. 130,90 Euro auf die Container-Rechnungen
- 700,00 Euro auf die Eigenleistung der Klägerin
- die Zwischensumme von 2.736,60 Euro geteilt durch 2 wegen eines Abzuges "Neu für Alt" für die alte Rohrleitung
Mit Schreiben vom 26.05.2008 hatte die W der Klägerin ihre entsprechende Berechnung und die Anweisung des anteiligen Betrags mitgeteilt.
19Die Klägerin behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge L, habe zunächst bestritten, dass der Feuchtigkeitsschaden auf den städtischen Baum zurückzuführen sei. Er habe der Klägerin aufgegeben zu beweisen, dass der Schaden auf Wurzeleinwuchs durch den städtischen Baum zurückzuführen sei. Man habe die Klägerin dazu veranlasst, vom Keller bis zum Außenbereich des Hauses die Aufgrabung des Kanals zu veranlassen. Er habe ihr gegenüber ausgeführt, dass auch die auf dem Nachbargrundstück befindliche Wildkirsche als Schadensursache in Betracht komme.
20Erst nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten sei die Beklagte bereit gewesen die Schadensbehebungskosten teilweise zu übernehmen.
21Mit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich teilweise Zahlung, teilweise Freistellung beantragt. Zwischenzeitlich wurde die Rechnung der Firma F vollumfänglich beglichen.
22Sie beantragt nunmehr,
23die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.428,57 Euro zu zahlen.
24die Beklagte zu verurteilen, 1.626,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 359,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte bestreitet, dass gegenüber der Klägerin irgendwann die Ursächlichkeit des städtischen Baumes bestritten worden sei.
28Eine Aufforderung zur Freilegung sei seitens des Beklagtenmitarbeiters nicht erfolgt, bereits vor der ersten Ortsbesichtigung sei die Leitung freigelegt worden.
29Die Klägerin müsse sich bezüglich der Grundleitung einen Abzug "Neu für Alt" entgegenhalten lassen. Die Leitung hätte einer anstehenden Dichtigkeitsprüfung nicht mehr standgehalten.
30Die Beklagte ist der Auffassung es sei ihrerseits nachträglich eine wirksame Tilgungsbestimmung erfolgt.
31Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, L und H1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2010 Bezug genommen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Unterlagen verwiesen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Die zulässige Klage ist unbegründet.
35I. Die Klägerin kann von der Beklagten über den vorprozessual seitens der Versicherung der Beklagten gezahlten Betrag keine Zahlung mehr verlangen. Die Klägerin ist in ihren berechtigten Ansprüchen insoweit vollständig befriedigt.
361. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte gem. § 839 BGB iVm Art 34 GG zunächst einen Anspruch auf Zahlung der ihr entstandenen Container - Kosten in Höhe von 130,90 Euro bzw. 95,20 Euro.
37Die Kosten sind der Klägerin unstreitig in Folge des Wurzeleinwuchses des städtischen Baumes und des dadurch verursachten Feuchtigkeitsschadens in ihrem Haus entstanden.
38Unstreitig zahlte die Versicherung der Beklagten an die Klägerin vorprozessual einen
39Teilbetrag.
402. Grundsätzlich stand der Klägerin daneben für die von ihr vorgenommenen Arbeitsleistungen ein Anspruch auf Ersatz zu.
41Nicht zu beanstanden ist die von der Klägerin veranschlagte Höhe von 10,00 Euro pro Stunde.
42Zudem ist das Gericht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zu Recht eine Freilegung in ihrem Keller vorgenommen hat.
43Der Zeuge L hat in seiner Vernehmung eingeräumt, dass im ersten Termin die Ursächlichkeit des städtischen Baumes von ihm nicht ohne weiteres angenommen worden war und er der Klägerin mitgeteilt habe, dass er zu der Beurteilung einen weiteren Kollegen zu Rate ziehen müsse.
44Der Zeuge hat zwar angegeben, dass er die Klägerin nicht aufgefordert habe die Kellerräumlichkeit um den Feuchtigkeitsschaden herum weiter frei zu legen. Er hat aber angegeben, dass es sich im zweiten Termin für die Beurteilung als hilfreich erwies, als auch er als Laie sofort hätte erkennen können, dass der städtische Baum schadensursächlich war.
45Dagegen hat der Zeuge H1 die Behauptung der Klägerin sie sei zur Freilegung aufgefordert worden bestätigt.
46Wenn demnach nach den Vernehmungen der Zeugen L und H1 nicht eindeutig feststand, ob die Klägerin zur Freilegung aufgefordert wurde oder nicht, so hat jedenfalls die Vernehmung des Zeugen H ergeben, dass die Freilegung zur Beurteilung der Schadensursächlichkeit des städtischen Baumes jedenfalls teilweise erforderlich war.
47Bezüglich der Höhe der Forderung bzw. des Umfangs der Arbeitsleistung der Klägerin war zu berücksichtigen, dass diese zur Darlegung ihres Arbeitsaufwandes lediglich eine handschriftliche Auflistung vorgelegt hat, aus der die erfolgten Arbeiten nicht detailliert und substantiiert hervorgehen.
48Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gericht nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen H davon ausgeht, dass die Freilegung nicht in dem Umfang hätte erfolgen müssen wie sie letztlich durchgeführt wurde schätzt das Gericht nach § 287 ZPO einen ersatzfähigen Stundenaufwand der Klägerin und ihres Ehemannes von 70 Stunden. Diese Schätzung erfolgt auch vor dem Hintergrund des Angebots der Firma F, die den Arbeitsaufwand mit rund 850 Euro veranschlagte.
49Bei 70 angesetzten Stunden ergibt sich eine Forderung der Klägerin in Höhe von 700,00 Euro (70 Stunden à 10,00 Euro).
503. Letztlich hatte die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Begleichung der Rechnung der Firma F mit Ausnahme der Position 1.005 und der Zusatzarbeiten.
51Bezüglich der Position 01.005 hat die Klägerin mit der Replik vom 15.04.2009 dort auf Seite 4 die Berechtigung des Abzugs dieser Position unstreitig gestellt.
52Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht ferner zu der Überzeugung gelangt, dass die zusätzlichen Arbeiten, die in Rechnung gestellt wurden von der Beklagten nicht als Schadenersatz geschuldet werden, weil diese auf das Nichtvorhandensein eines Revisionsschachtes in der betroffenen Kellerräumlichkeit und damit nicht auf das Eindringen der Wurzeln des städtischen Baumes zurückzuführen waren.
53Der Zeuge L hat zwar angegeben, dass seiner Auffassung nach an der Kellerwand des klägerischen Hauses zur Straßenseite ein Revisionsschacht vorhanden war, nicht aber in den von den Arbeiten der Firma F betroffenen Räumlichkeiten.
54Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Zeugen H1, der auch unter Zuhilfenahme von Fotos ausgeführt hat, dass es zwar einen Revisionsschacht im Keller gab, nicht aber in dem von der Freilegung betroffenen Bereich.
55Bei Abzug der Position 01.005 und der Zusatzarbeiten wäre bezüglich der Rechnung der Firma F grundsätzlich ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von 1.740,90 Euro verblieben.
56Insgesamt hätte sich danach grundsätzlich ein ersatzfähiger Sanierungsaufwand der Klägerin in Höhe von Euro Ergeben, der sich wie folgt zusammensetzt:
57- Ersatzfähiger Betrag Rechnung F 1.740,90 Euro netto
- Arbeitsleistung 700,00 Euro
- Container-Kosten (130,90 €, 95,20 €) 226,10 Euro
insgesamt 2667,00 Euro
59Allerdings hat die Beklagte bei ihrer vorprozessualen Zahlung nach dem wechselseitigen Vorbringen zu Recht einen Abzug "Neu für Alt" vorgenommen.
60Es ist davon auszugehen, dass die betroffene Grundleitung im Jahre 1965 errichtet worden war. Ausdrücklich bestritten hat die Klägerin dieses Beklagtenvorbringen nicht. Bezüglich der Lebenserwartung derartiger Grundleitungen und der Prognose bezüglich des Ausgangs einer anstehenden Dichtigkeitsprüfung hat die Beklagte substantiiert vorgetragen, dass es sich bei der Grundleitung um eine Steinzeug-Leitung gehandelt habe, die verschiedene kleinere Schäden aufwies. Ferner wurde substantiiert vorgetragen, dass diese Art Rohrleitungen üblicherweise in den sechziger Jahren durch Teestricke abgedichtet wurden welche bis zur ersten Dekade des 21.Jahrhunderts verrottet sind. Diese Ausführungen sind von der Klägerin nicht mehr bestritten worden. Soweit sie in der Replik noch ohne weitere Darlegungen vorgetragen hatte derartige Rohrleitungen hätten eine Lebensdauer von 120 Jahren wäre sie nach dem substantiierten Vorbringen der Beklagten zu weiterem Vorbringen gehalten gewesen.
61Überdies hat auch der Zeuge L in seiner Vernehmung bestätigt, dass die streitgegenständliche Rohrleitung wohl nicht mehr dicht gewesen wäre.
62Danach hätte die Leitung die -unstreitig bis 2015 - anstehende Dichtigkeitsprüfung wohl nicht bestanden.
63Die Klägerin würde aber besser stehen, wenn sie die Kosten für die Sanierung komplett ersetzt bekommen würde, weil sie letztlich in ihrer Rechtsposition im Vergleich zu der Situation vor dem Feuchtigkeitsschaden durch den Wurzeleinwuchs Vorteile erlangen würden.
64Der Schadenersatzanspruch soll aber kompensieren und nicht bereichern.
65Vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung eines Abzuges "Neu für Alt" in Höhe von 50 % ergab sich ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von 1.333,50 Euro.
66Unstreitig wurde von der Versicherung der Beklagten vorprozessual ein Betrag in Höhe von 1.368, 30 Euro gezahlt. Damit ist die Klägerin bereits befriedigt.
67Die Versicherung der Beklagten hat insoweit auch eine wirksame Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 BGB getroffen.
68Mit Schreiben vom 26.05.2008 der Kommunal Versicherung W wurde der Klägerin mitgeteilt, dass eine Zahlung in Höhe von 1.368,30 Euro angewiesen werden würde und wie sich dieser Betrag auf die geltend gemachten Forderungen verteilt.
69Unschädlich ist, dass die Tilgungsbestimmung nicht von der Beklagten selber getroffen wurde.
70Die Tilgungsbestimmung kann neben dem Schuldner auch der nach § 267 BGB leistende Dritte treffen (vgl. Palandt, 68.Auflage, § 366 BGB Rn 6).
71II. Mangels Begründetheit der Hauptforderung hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keine begründeten Nebenforderungen bezüglich Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
72III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
73Der Streitwert wird auf 3.054,67 Euro festgesetzt.
74L1
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