Urteil vom Amtsgericht Essen - 12 C 697_84
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 226,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.02.1984 zu zahlen.
Der Kläger trägt ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger fordert restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 07.02.1983 in Essen auf der I-Straße. Damals fuhr ein bei der Beklagten gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichertes Fahrzeug auf ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug des Klägers auf. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen Kleinbus der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen ##-###.
3Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte dem Grunde nach zu vollen Schadensersatz verpflichtet ist. Der Schaden des Klägers ist reguliert, jedoch ohne Zahlung für den reparaturbedingten Ausfall von 15 Tagen.
4Der Wagen des Klägers wurde von diesem für seinen Gewerbebetrieb, überwiegend zur Ausführung von Kundendienstarbeiten, eingesetzt.
5Der Kläger macht pro Tag pauschal 65,00 DM als Nutzungsausfall geltend und fordert hilfsweise den Ersatz der Vorhaltekosten.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 840,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.10.1983 sowie weitere 12,80 DM Zinsen zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte hält dafür, ein Ersatz eines Nutzungsausfallbetrages komme bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht in Betracht.
11Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist, gestützt auf die §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 249 Satz 2, 251, 284 ff BGB teilweise begründet.
14Zwar steht dem Kläger nicht Ersatz von Nutzungsausfall zu, wohl aber Ersatz der Vorhaltekosten.
151.
16Bei gewerblich eingesetzten, der Gewinnerzielung dienenden Fahrzeugen kann nach überwiegender Rechtsprechung Nutzungsausfall nicht abstrakt berechnet werden, vielmehr ist es erforderlich, einen etwaigen Gewerbeminderertrag darzulegen und ggf. zu beweisen (der dann andererseits aber auch wesentlich höher liegen könnte als ein normaler Nutzungsausfallsatz). Dieser Grundsatz gilt für den Regelfall (BGH Versicherungsrecht 78 374/375). Anders mag es sein, wenn infolge besonderer Umstände eine bezifferbare Auswirkung des Ausfalls des geschädigten Fahrzeugs für die Reparaturdauer oder eine anders begründete Zeit der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit nicht mehr feststellbar ist (BGH a. a. O.). Dieser Grundsatzentscheidung des BGH folgt die seit dem veröffentlichte Rechtsprechung überwiegend, wenn auch nicht verkannt werden kann, dass die Eingrenzung eines abstrakten Nutzungsausfallersatzes auf privat genutzte Pkw und z. B. nicht Wohnwagen (BGHZ 86, 128) dogmatisch nicht problemlos begründbar ist (OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 81, 361 f; OLG Düsseldorf, Zff 81, 168; Schneider, MDR 83,20; Schacht, NJW 81, 1350). Dogmatisch stellt sich allerdings hier eher die Frage, wieso abstrakter Nutzungsausfall bei Pkw-Schäden zuzubilligen ist, als dass es einer Rechtfertigung bedürfte, abstrakten Ausfall bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht zuzusprechen, so dass im Zusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits auf eine nähere Erörterung verzichtet werden kann.
172.
18Demgegenüber ist aber durch den Ausfall des Fahrzeugs der Betrag, der seitens des Klägers als Vorhaltekosten notwendigerweise weiter entstanden ist, als täglicher Schaden berechenbar entstanden (sogenannte frustrierte Aufwendungen). Ein Schätzungshilfsmittel konkret für das Fahrzeug des Klägers steht nicht zur Verfügung, die Beklagte hat aber der Analogie des Klägers zur Tabelle des X-Kleinbusses nicht widersprochen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass ein E-Kleinbus nicht weniger an täglichen Vorhaltekosten verursacht als ein X-Kleinbus. Nach der für den Unfall anzuwendenden Tabelle (Sanden/Danner, Versicherungsrecht 82, 527, 540) betragen die Vorhaltekosten für den VW-Bus 15,08 DM täglich, so dass sich, multipliziert mit 15 Tagen, ein Ausfallbetrag von 226,20 DM ergibt (vgl. auch BGH Versicherungsrecht 78, 374).
19Für einen höheren Zinsschaden als den seit Zustellung des Mahnbescheides ist seitens des Klägers nichts dargelegt.
20Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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