Urteil vom Amtsgericht Essen - 11 C 16/87

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 87,00 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 06.11.1986 zu zahlen, ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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