Urteil vom Amtsgericht Essen - 132 C 89/87
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 826,71 DM nebst 4 % Zinsen von 250,00 DM seit dem 16.03.1987 und von 576,21 DM seit dem 03.11.1986 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 66% und die Beklagten 34%.
Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger zu 72%, 28% tragen die Beklagten. Die Beklagten tragen 28% ihrer außergerichtlichen Kosten selbst, 72% trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 03.11.1986, gegen 17:00 Uhr auf der H-Straße in Essen zwischen dem in seinem Eigentum stehenden und zum Unfallzeitpunkt von ihm gesteuerten Kleinkraftrad und dem Pkw des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, ereignet hat.
3Die H-Straße verfügt an der Unfallstelle über drei Spuren.
4Der Kläger fuhr auf der rechten Spur auf den Pkw des Beklagten zu 1) auf.
5Bei diesem Unfall wurde er verletzt, er erlitt eine Mittelhandfraktur des 5. Mittelhandknochens links, eine Platzwunde am Schienbein und eine Schürfwunde am Schienbein. Ferner Prellungen am linken Unterschenkel. Der Gips an der Hand wurde nach fünf Wochen entfernt, danach musste der Kläger für eine Woche einen Stützverband tragen.
6Das Kleinkraftrad des Klägers, das einen Wiederbeschaffungswert von 1.400,00 DM hatte, erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden.
7Durch die Begutachtung entstandenen Kosten in Höhe von 251,36 DM.
8Ferner wurde die Kleidung des Klägers beschädigt. Es entstanden Ummelde-Kosten in Höhe von 77,85 DM und Attest-Kosten in Höhe von 10,00 DM.
9Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich 1.500,00 DM gezahlt.
10Der Kläger behauptet, dass er mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 Stundenkilometer die rechte Spur der H-Straße befahren habe.
11Der Beklagte sei mit seinem Pkw von der mittleren auf die rechte Spur übergewechselt, dabei habe er ihn geschnitten. Trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung sei ihm nicht möglich gewesen, die Kollision zu vermeiden.
12Der Kläger behauptet, dass an der von ihm zum Unfallzeitpunkt getragenen Lederjacke ein Schaden in Höhe von 200,00 DM entstanden sei, seine Hose habe einen Wert von 100,00 DM gehabt.
13Auch sei sein Helm und seine Handschuhe zerstört worden. Diese hätte einen Wert von 239,00 DM bzw. 56,00 DM besessen.
14Ihm seien unfallbedingte Fahrtkosten in Höhe von 107,00 DM sowie Abschleppkosten in Höhe von 225,72 DM und Kreditkosten in Höhe von 39,78 DM entstanden.
15Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 DM für die von ihm erlittenen Verletzungen für angemessen.
16Der Kläger hat den zunächst gestellten Freistellungsantrag zurückgenommen.
17Ferner haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe von 982,50 DM für erledigt erklärt.
18Der Kläger beantragt,
19- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- an ihn 974,81 DM nebst 8% Zinsen seit dem 03.11.1986 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
21die Klage abzuweisen.
22Sie behaupten, dass der Beklagte zu 1) vor dem Spurwechsel ordnungsgemäß geblinkt habe. Nach dem Spurwechsel sei er noch ca. 20 m gefahren, bis es zur Kollision gekommen sei.
23Sie behaupten, dass auch der Kläger einen Spurwechsel vorgenommen habe.
24Sie vertreten die Auffassung, dass für die vom Kläger erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM angemessen sei.
25Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q, Q2, I2 und C, sowie der Zeugen J und B.
27Hinsichtlich der Beweisthemen wird auf die Beweisbeschlüsse vom 16.04. und 11.06.1987, hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschriften vom 19.05. und 09.07.1987 Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist teilweise begründet.
30- Dem Kläger steht gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf Ersatz seines weiteren Sachschadens in Höhe von 356,221 DM zu.
1.
32Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) einen Spurwechsel vorgenommen hat, ohne auf den Vorrang des Klägers zu achten.
33Der unbeteiligte Zeuge Q, der zum Unfallzeitpunkt die mittlere Spur befuhr, hat das Unfallgeschehen genau beobachtet, da ihm das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bereits vor dem Unfall wegen eines unvorschriftsmäßigen Spurwechsels aufgefallen war.
34Der Zeuge hat detailliert geschildert, dass der Beklagte zu 1) ein oder zwei Fahrzeuge vor ihm von der äußerst linken auf die mittlere Spur übergewechselt sei.
35Er habe bemerkt, dass das Leichtkraftrad des Klägers rechts an ihm vorbeigefahren sei. In diesem Moment sei auch der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw auf die rechte Spur rüber gezogen, seiner Meinung nach habe der Kläger keine Chance mehr gehabt, das Auffahren zu vermeiden.
36Die Richtigkeit dieser Aussage wird durch die Aussage des ebenfalls unbeteiligten Zeugen Q2 bestätigt.
37Dieser Zeuge, der mit seinem Pkw auf der rechten Fahrspur gefahren ist, hat bekundet, dass vor ihm auf der rechten Spur der Kläger mit seinem Leichtkraftrad gefahren sei.
38Der Beklagte zu 1) sei von der mittleren Fahrspur vor dem Kläger auf die rechte Fahrspur übergewechselt, dabei habe er den Kläger geschnitten.
39Der Fahrer des Fahrzeuges, in dem er Beifahrer war, habe noch eine Vollbremsung vornehmen müssen, um nicht den nach dem Unfall gestürzten Kläger zu überfahren.
40Die Aussagen der übrigen Zeugen sind nicht geeignet, begründete Zweifel an den Aussagen der Zeugen Q und Q2 zu wecken.
41Der Zeuge I2 hat bei seiner Vernehmung einräumen müssen, dass er dem Verkehrsgeschehen keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt hat.
42Der Zeuge C hat zwar bekundet, dass der Beklagte zu 1) 20 m auf der rechten Spur gefahren sei, bis es zum Unfall gekommen sei. Das Gericht hält diese Schätzung aber für unzuverlässig. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Zeuge keine Veranlassung hatte, vor dem Unfall genau auf der Länge der zurückgelegten Strecke zu achten, so dass es insbesondere in einem Tunnel außerordentlich schwer sein dürfte, auch nur halbwegs genaue Schätzungen der zurückgelegten Strecke abzugeben.
43Auch die Aussage des Zeugen P ist nicht geeignet, Bedenken an der Richtigkeit der Aussage der Zeugen Q und Q2 zu wecken.
44Dieser Zeuge konnte lediglich bekunden, dass er gesehen habe, dass ein Mofa auf einen Pkw aufgefahren sei und er das Mofa vor dem Unfall nicht wahrgenommen habe.
45Der Zeuge B hingegen hat bekundet, dass er wahrgenommen habe, dass der Kläger hinter dem Beklagten zu 1) einen Spurwechsel vorgenommen habe und dann auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren sei.
46Das Gericht hat jedoch der Aussage des Zeugen B keinen Glauben geschenkt. Unter Zugrundelegung dieser Unfalldarstellung wäre es schwer erklärlich, dass es überhaupt zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen ist.
47Denn wenn der Kläger wirklich hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren wäre und auch hinter ihm den Spurwechsel vorgenommen hätte, wäre es insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) unstreitig seine Fahrt auf der rechten Fahrspur nicht durch eine Bremsung verlangsamt hat, unerklärlich, aus welchem Grunde der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 1) hätte übersehen sollen.
48Denn auch wenn die Lichtverhältnisse im Tunnel nicht besonders gut sind, so kann doch ein Verkehrsteilnehmer einen vor ihm fahrenden Pkw schwerlich übersehen.
492.
50Angesichts der durch ein Verschulden erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) tritt die Haftung des Klägers für die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück, so dass der Kläger Ersatz von 100 % des ihm entstandenen Sachschadens verlangen kann.
51Er kann damit Ersatz des ihm entstandenen Fahrzeugschadens in Höhe von
521.400,00 DM, der Sachverständigenkosten in Höhe von 251,36 DM, der Ummelde Kosten in Höhe von 77,85 DM und der Attest Kosten in Höhe von 10,00 DM verlangen.
53Hinsichtlich der an seiner Bekleidung erlittenen Schäden kann er nur Ersatz des insoweit von den Beklagten der Höhe nach anerkannten Schadens in Höhe von 400,00 DM verlangen. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, wie die Beschädigungen an seinem Helm und den Handschuhen ausgesehen haben. Auch widerspricht es der Lebenserfahrung, dass insbesondere ein Helm bei einem Unfall, bei dem der Kläger nach den vorgelegten Attesten jedenfalls keine Schädelverletzung erlitten hat, zerstört sein soll.
54Auch unfallbedingte Fahrtkosten kann der Kläger nur in Höhe der anerkannten
5550,00 DM geltend machen, da insoweit nicht vorgetragen ist, wie sich die geltend gemachten 107,00 DM errechnen.
56Auch die Abschleppkosten stehen dem Kläger nur in Höhe der anerkannten
57120,00 DM zu.
58Denn er hat nicht vorgetragen, inwieweit es erforderlich war, sein beschädigtes Leichtkraftrad zweimal abschleppen zu lassen.
59Kreditkosten stehen dem Kläger nicht zu, da er keinen Beweis dafür angeboten hat, dass er tatsächlich einen Unfallkredit in Anspruch genommen hat.
60Damit verbleibt insgesamt ein ersetzungsfähiger Sachschaden in Höhe von
612.309,21 DM.
62Hierauf hat die Beklagte zu 2) 75% geleistet, so dass ein Restschadensanspruch in Höhe von 577,30 DM verbleibt.
63Der Zinsanspruch steht dem Kläger gem. §§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB auch insoweit nur in Höhe von 4% zu, da er für einen weitergehenden Schaden im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB nichts vorgetragen hat.
64II.
65Gem. §§ 823, 847 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetzt steht dem Kläger ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 250,00 DM zu.
66Das Gericht hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.000,00 DM für die vom Kläger erlittenen Verletzungen für angemessen.
67Dabei ist berücksichtigt worden, dass die Verletzung an der Hand nach sechs Wochen folgenlos verheilt war. Auch war eine stationäre Behandlung des Klägers nicht erforderlich, so dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.000,00 DM ausreichend war.
68Der Zinsanspruch steht dem Kläger insoweit gem. §§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB zu.
69Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
71§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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