Urteil vom Amtsgericht Essen - 132 C 172/87
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 38 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 62 % der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 05.11.1986 in Essen ereignete.
3Der Beklagte zu 1) fuhr in betrunkenem Zustand mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW auf ein Taxi auf, in dem der Kläger Fahrgast war.
4Dabei wurde der Kläger verletzt. Er erlitt eine Thorax-Prellung rechts und eine HWS-Zerrung.
5Wegen dieser Verletzungen befand er sich bis zum 25.11.1986 in ambulanter Behandlung in Essen und sodann am 18.11.1986 in ambulanter Behandlung an seinem Wohnort in P.
6Als Behandlung wurde das Tragen einer Schanz’sche Krawatte verordnet.
7Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 780,00 DM gezahlt, im Verlauf des Rechtsstreits wurden weitere 470,00 DM gezahlt.
8Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000,00 DM angemessen sei.
9Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 470,00 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 750,00 DM zu verurteilen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unbegründet.
16Dem Kläger steht gegen die Beklagten über das bereits in Höhe von 1.250,00 DM gezahltes Schmerzensgeld kein weiterer Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 847, 823 BGB, 3 PflVG zu.
17Der Kläger hat die bei einem Auffahrunfall typischen Verletzungen, nämlich eine HWS-Zerrung und eine Prellung am Thorax erlitten.
18Unter Berücksichtigung des in ähnlich gelagerten Fällen von der Rechtsprechung zuerkannten Schmerzensgeldes hält das Gericht das hier gezahlte Schmerzensgeld, das über 1.000,00 DM liegt, für ausreichend. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Kläger infolge des Unfalls nicht arbeitsunfähig krank war, das Tragen einer Schanz’schen Krawatte wird in ähnlichen Fällen immer verordnet.
19Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 91 ZPO.
20Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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