Urteil vom Amtsgericht Essen - 23 C 719/87
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 896,50 DM (achthundertsechsundneunzig u. 50/100 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1987 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht restliche Anwaltsgebühren als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 08.03.1987 gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer des an dem Unfall mit dem klägerischen Fahrzeug beteiligten Zeugen geltend.
3Der Unfallhergang und die umfängliche Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grund nach inzwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte verweigerte dem Kläger jedoch die im Rahmen der Schadensregulierung entstandenen Anwaltsgebühren auszugleichen. Unstreitig betrug der Schaden des Klägers 11.924,97 DM, die von diesem am 18.05.1987 gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sind. Demgegenüber errechneten die Beklagten den Schaden mit Abrechnungsschreiben vom 05.06.1987 mit 7.812,86 DM, wovon eine à-Kontozahlung von 7.000,00 DM abzuziehen war. Außerdem lehnt die Beklagte die Zahlung einer Wiederbeschaffungspauschale ab. Bezüglich des Schmerzensgeldes hielt die Beklagte lediglich einen Betrag von 1.500,00 DM für ausreichend und legte mit Schreiben vom 05.06.1987 eine Vergleichs- und Abfindungserklärung mit der Bitte bei, diese zu unterschreiben.
4Dieser Vergleich wurde vom Kläger angenommen.
5Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechnete gegenüber der Beklagten die entstandenen Gebühren ab, die er wie folgt beziffert:
6Kostennote:
7Wert: 10.481,34 DM
8Gebühr § 118 I 1 BRAGO DM 427,50
9Gebühr § 118 I 2 BRAGO Besprechungsgebühr DM 427,50
10Gebühr § 23 BRAGO Vergleichsgebühr DM 570,00
11Gebühr § 26 BRAGO DM 40,00
12_____________
13DM 1.465,00
1414 % MWSt DM 205,10
15_____________
16DM 1.670,10
17Hingegen errechnet die Beklagte die durch den Unfall entstandenen Anwaltsgebühren wie folgt:
18Wert: 9.312,86 DM
19Gebühr § 118 I 1 BRAGO DM 384,80
20Gebühr § 118 I 2 BRAGO Besprechungsgebühr
21Wert: 2.312,86 DM DM 108,80
22Gebühr § 23 BRAGO Vergleichsgebühr DM 145,00
23Gebühr § 26 BRAGO DM 40,00
24_____________
25DM 678,60
2614 % MWSt DM 95,00
27_____________
28DM 773,60
29Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei bei der Berechnung des Gegenstandswertes zu Unrecht von einem Streitwert von 9.312,86 DM ausgegangen. Vielmehr müsse von einem Streitwert von zumindest 10.481,34 DM ausgegangen werden. Da die Beklagte die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 1.168,48 DM nicht berücksichtigt habe.
30Soweit die Beklagte der Ansicht sei, das eine Besprechungsgebühr nach einem verminderten Streitwert von lediglich 2.312,86 DM zu bemessen sei zu Unrecht, vielmehr sei auch hier der Gesamtstreitwert zugrundezulegen, weil bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit einem Vertreter der Beklagten der gesamte Sachverhalt erörtert worden sei und auch die übrigen Schadenspositionen mit in die Besprechung einbezogen worden seien.
31Dies ergäbe sich auch bereits aus der von der Beklagten geleisteten à-Kontozahlung, denn diese sei als „zinsloses Darlehen“ gewährt worden, welches erst mit Abschluß des Vergleiches auch auf die Zahlung als Erfüllung der Schadensverpflichtung der Beklagten angesehen werden könne.
32Die Beklagte habe lediglich einen Betrag von 7.63,60 DM an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers erstattet, so daß somit eine Klageforderung in Höhe von 836,50 DM offenstehe.
33Der Kläger beantragt daher,
34die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 896,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1987 zu zahlen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe nur Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten zu, weil das Maß des Erforderlichen in der Regel nach dem von Geschädigten nach dem Maß der Bestimmung der BRAGO an den beauftragten Anwalt zu zahlenden Kosten richten.
38Bereits in dem Anwaltsschreiben vom 18.05.1987 sei eine à-Kontozahlung von 7.000,00 DM seitens der Beklagten ausgewiesen worden. Was die Mietwagenkosten beträfe, habe die Beklagte bereits in ihrem Schreiben vom 05.06.1987 darauf hingewiesen, daß die Mietwagenkosten direkt an den Mietwagenunternehmer, die Firma G, gezahlt worden seien. Da diese Ansprüche abgetreten worden seien mit der Folge, daß der Kläger nicht mehr Inhaber dieser Ansprüche sei, die Mietwagenkosten folglich auch nicht Gegenstand des vom Kläger erteilten Anwaltsauftrages sein könnten.
39Außerdem sei in dem Abrechnungsschreiben eine vergleichsweise Regelung bezüglich des Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 DM angegeben worden und für den Restentschädigungsbetrag ein Betrag von 2.312,86 DM. Daraufhin sei am 03.07.1987 ein Anruf des Klägervertreters bei der Beklagten erfolgt, der das Vergleichsangebot der Beklagten bezüglich des Schmerzensgeldes zu gering erachtet habe. Während des Telefongesprächs sei über dem immateriellen Schaden verhandelt worden. Demnach errechne sich der Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Anwaltskosten wie folgt:
40a) Geschäftsgebühr nach § 118 I 1 BRAGO sei der Wert ohne die Mietwagenkosten
41b) Gegenstand der Besprechung vom 03.07.1987 seit die Restentschädigung, die die Beklagte vergleichsweise noch zu zahlen bereit gewesen sei, nachdem durch das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 05.06.1987 spätestens der Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe der zuvor geleisteten Vorschußzahlung von 7.000,00 DM als endgültig im Sinne des § 362 BGB anzusehen und erledigt war.
42Demnach war eine Besprechunsgebühr gemäß § 118 I 2 BRAGO nur noch nach einem Streitwert von 2.312,86 DM, davon 7,5/10 Gebühr = 108,80 DM zugrundezulegen.
43Dieses gilt für die Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO, wobei von einem Streitwert von 2.312,86 DM auszugehen sei, hiervon 10/10 Gebühr = 145,00 DM.
44Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe:
46Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
47Dem Kläger steht gemäß seiner Abrechnung gemäß § 3 PflVG gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeuges ein Anspruch in Höhe der Klageforderung in Höhe von 836,50 DM zu.
48Das Gericht ist insoweit der Überzeugung, daß auszugehen ist von dem Gesamtschaden auf Klägerseite in Höhe von 10.481,34 DM, wobei die à-Kontozahlung ist nicht auf den durch den Unfall entstandenen Schaden erfolgt, sondern lediglich als „Darlehen“. Das Gericht ist daher der Überzeugung, daß diese Leistung der Beklagten nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt ist, sondern offensichtlich lediglich, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden zu regulieren und auf Beklagtenseite die Kreditkosten des Klägers möglichst gering zu halten, nicht aber um den Kläger bereits einen Teil seines Schadens zu ersetzen.Selbst wenn diese Zahlung vor endgültiger Abrechnung durch den Klägervertreter erfolgt ist, mußte sie daher bei der Höhe der Streitwertberechnung nicht berücksichtigt werden.
49Gleiches gilt für die Berechnung der Vergleichsgebühr. Auch insoweit ist das Gericht der Überzeugung, daß von einem Streitwert von 10.481,34 DM auszugehen ist. Denn grundsätzlich ist bei Vergleichen von der Höhe der geltend gemachten Forderung auszugehen. Denn solche Vergleiche, wie vom Kläger vorgetragen, sollten zu einer Abfindung des Klägers für alle vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Folgen des Schadensfalles führen.
50Damit sind in diesem Vergleich nicht nur die von der Beklagten nicht gezahlten Schadensersatzansprüche enthalten, sondern sie gehen weit darüberhinaus. Insbesondere da auch zukünftige Schäden, Schmerzensgeldansprüche etc. mitumfaßt werden, durch das Vergleichsangebot der Beklagten. Vor allem aber gilt auch hier, daß die à-Kontozahlung unberücksichtigt bleiben muß, da sie nur darlehensweise gewährt worden ist.
51Berücksichtigt werden muß in beiden Fällen auch die Höhe der Mietwagenkosten, die durch Abtretung des Klägers direkt an die Mietwagenfirma in Höhe von 1.168,48 DM bezahlt worden sind. Denn grundsätzlich war der Kläger Inhaber dieser Forderung. Zwar ist durch die Abtretung der Kläger nicht mehr Inhaber der Forderung, jedoch, da es sich um einen unfallbedingten Schaden auf Klägerseite handelt und er im Falle der Nichtzahlung der Beklagten mit einer Rückabtretung rechnen muß, durchaus noch Gegenstand der Vergleichsverhandlungen.
52Das Gericht ist daher der Überzeugung, daß die Streitwertberechnung und die Abrechnung des Klägervertreters nicht zu beanstanden ist.
53Die Beklagte ist insoweit verpflichtet, auch die noch nicht gezahlten Anwaltskosten im Rahmen der Verpflichtung nach § 3 PflVG an den Kläger zu zahlen. Zwar verweist die Beklagte insoweit auf gegenteilige Rechtsprechungen. Erstaunlich erscheint nur, daß die Beklagte nur die Entscheidungen zitiert, die zu ihren Gunsten spricht, nicht aber die Entscheidungen, die ihn ähnlichen Fällen genau die gegenteilige Ansicht vertreten.
54Die Zinsentscheidung ergeht nach §§ 284 ff. BGB.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 1, 711 ZPO.
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