Urteil vom Amtsgericht Essen - 12 C 574/91
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Verfahren erster Instanz des Landgerichts Dortmund in Sachen X ./. T GmbH (Aktenzeichen: 12 O 440/91) Deckungsschutz dadurch zu gewähren, dass sie ihn von den Anwalts- und Gerichtskosten freistellt; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte ist seit Juni 1989 die Rechtsschutzversicherung des Klägers. Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB zugrunde. Insbesondere gehört zum Deckungsumfang die Leistungsbeschreibung in § 26 ARB; wegen der Versicherungsbedingungen im einzelnen wird auf Blatt 26 ff. der Akte Bezug genommen.
3Die vereinbarte dreimonatige Wartezeit lief am 20.09.1989 ab.
4Der Kläger nahm bei einer Kreditbank aus Kiel ein Darlehen auf. Im Juli 1991 erhob er Klage gegen diese Bank, mit der er die Herausgabe einer notariellen Urkunde (wegen des Lichtbildes wird auf Blatt 33 der Akte Bezug genommen) vom 21.2.1989 über eine Schuld von ca. 13.000,00 DM begehrte. Hierzu behauptet er in dem dortigen Verfahren, die Bank habe sich mit ihm im März 1990 über einen Abgeltungsbetrag von noch 2.500,00 DM geeinigt.
5Der Kläger hält dafür, die Beklagte schulde Deckungsschutz, der Versicherungsfall sei nämlich erst im März 1990 eingetreten.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, ihn für das gesamte Verfahren I. Instanz 12 O 440/91 des Landgerichts Dortmund X ./. T GmbH bezüglich aller Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten freizustellen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte behauptet, es habe sich um einen 1986 gewährten Kredit gehandelt, der 1989 notleidend geworden sei, deswegen sei die notarielle Urkunde ausgestellt worden. Die Beklagte sieht hierin einen Beginn des Streites und damit den Versicherungsfall kurz vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrages schon eingetreten, wodurch ihre Leistungspflicht gemäß den Bedingungen entfallen sei.
11Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch die urkundliche Verwertung der Akte 12 O 440/91 LG Dortmund.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist, gestützt auf die §§ 1 ff. VVG, 1 ff. ARB, im Wesentlichen begründet. Die Beklagte schuldet, dahin war der Antrag auszulegen, Deckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, wobei sich diese Deckung im vorliegenden Fall dahin konkretisiert, dass die Beklagte den Kläger von den Kosten 1. Instanz des im Tenor erwähnten Verfahrens freizustellen hat. Denn die Parteien streiten nicht darüber, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers als Versicherungsnehmers der Beklagten in dem Verfahren des Landgerichts Dortmund verkündeten Beweisbeschluss, der der Rechtslage Rechnung trägt (Annahme von Vergleichsangeboten durch Scheckeinlösung, vgl. BGH NJW 1990, 1655 g und BGH NJW 1990, 1656 ff).
15Vereinbart ist auch der Vertragsrechtsschutz (§ 26 Abs. 5 b ARB).
16Der Eintritt des Versicherungsfalles für diesen Vertragsrechtsschutz ergibt sich hinsichtlich des strittigen Verfahrens vor dem Landgericht Dortmund daraus, dass der Gegner des Versicherungsnehmers die angebliche Pflicht zur Herausgabe des Titels wegen geschlossenen Abgeltungsvergleiches verweigert, § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB.
17Der hier zugrunde liegende Sachverhalt hat sich, darüber streiten die Parteien nicht, im März 1990 abgespielt. Danach fällt er in den Zeitablauf, für den die Beklagte nach dem geschlossenen Vertrag Deckung schuldet.
18An sich zutreffend wendet die Beklagte ein, dass im Falle, dass mehrere Verstöße gegen Rechtspflichten vorliegen, der erste ursächliche Verstoß für den Zeitpunkt des Eintritts der Leistungspflicht maßgeblich ist, § 14 Abs. 3 Satz 2 ARB. Diese Klausel schließt allerdings solche Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages liegen, als unerheblich zugunsten des Versicherungsnehmers aus. Wenn und soweit tatsächlich im Februar 1989, als der Kläger den Titel zugunsten der Kreditbank unterzeichnete, ein Streit bestanden hätte, wäre schon damals ein auf das gleiche Verhältnis bezogener Rechtsverstoß anzunehmen, so dass die Leistungspflicht, da dieser Zeitpunkt weniger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages liegt, ausgeschlossen wäre.
19Insoweit folgt das Gericht der Einschätzung, dass in Vereinbarungen über Folgen von Verzug oder ähnlichem bei Darlehenszahlungen schon Rechtsverstöße liegen (OLG Karlsruhe, Versicherungsrecht 83, 580; Herbauer, Rechtsschutzversicherung, 4. Auflage, § 14 RZ 56 ff.).
20Die Beklagte hat jedoch nicht beweisen können, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der notariellen Urkunde seitens des Klägers zugunsten der Kreditbank ein Rechtspflichtverstoß des Klägers gegenüber seinem Vertragspartner, der Kreditbank, vorgelegen hätte. Die urkundliche verwertete Akte des Verfahrens vor dem Landgericht Dortmund bietet hierfür an keiner Stelle den Ansatz eines Hinweises.
21Die Beklagt war aber beweispflichtig dafür, dass außer dem unstreitigen Rechtsverstoß, den angeblich der Prozessgegner des Klägers, nämlich die Kreditbank, Anfang 1990 verübt haben soll, ein weiterer Rechtsverstoß aus früherer Zeit vorliegt. Denn es kann nicht die Aufgabe des Versicherungsnehmers sein, gegenüber der Rechtsschutzversicherung nachzuweisen, dass außer einem unstreitig vorliegenden Versicherungsfall früher keine anderen adäquat ursächlichen Rechtsverstöße vorgelegen haben.
22Vielmehr wird, wenn ein Rechtsverstoß den Eintritt des Versicherungsfalles begründet, es Aufgabe der Versicherung sein müssen, die zu ihren Gunsten wirkende Ausdehnung des Versicherungsfalles auf frühere Rechtsverstöße gegebenenfalls nachzuweisen.
23Das aber hat sie, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, im vorliegenden Fall (bisher jedenfalls) nicht vermocht.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; bei der Teilabweisung handelt es sich nur um Formulierungsanpassungen, die für den Streitwert keine Bedeutung haben. Dieser Streitwert aber beträgt gemäß dem nicht angegriffenen Anschlag des Klägers insgesamt 5.754,12 DM, was hiermit zugleich festgesetzt wird.
25Unter diesen Umständen ergibt sich die Entscheidung über die Sicherheitsleistung aus § 709 ZPO.
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Referenzen
- 12 O 440/91 3x (nicht zugeordnet)
- § 26 ARB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1 ff. VVG, 1 ff. ARB 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 1990, 1655 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1990, 1656 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 5 b ARB 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 3 Satz 2 ARB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x