Urteil vom Amtsgericht Essen - 17 C 249/92

Tenor

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 70,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.07.1992 und 7,50 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) je zu 1/2.

Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die der Beklagten zu 1) voll und die eigenen zu 1/2, die Beklagte zu 2) die eigenen voll und die des Klägers zu 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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