Urteil vom Amtsgericht Essen - 9 C 109/95
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM, die auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft bei einer deutschen Großbank erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin des Mietobjekts I-Straße, in dem sie selbst und die Beklagten wohnen. Nach § 15 des von den Parteien am 17.01.94 geschlossenen Mietvertrages heißt es: "Tiere, auch Haustiere, mit Ausnahme von Zierfischen und Ziervögeln, dürfen nicht gehalten werden". Abweichenden Vereinbarungen müssen im Einzelfall von den Parteien getroffen werden.
3Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichen Mietvertrag Bezug genommen (Blatt 5 bis 16 der Akten). Die Beklagten halten zwei Bartagame in einem Terrarium. Nach einer Besichtigung der Wohnung des Beklagten durch den Schwiegersohn der Klägerin, forderte diese die Beklagten mehrmals schriftlich auf, die Tiere aus der Wohnung zu entfernen. Dazu nahm der Anwalt der Beklagten ebenfalls schriftlich Stellung und forderte die Klägerin auf, die Tierhaltung zu akzeptieren.
4Die Klägerin behauptet, bei den ca. 30 cm langen Bartagamen handele es sich weder um Klein- bzw. Haustiere, noch seien diese exotischen Echsen mit Ziervögeln oder Zierfischen vergleichbar.
5Aufgrund der in der Bevölkerung verbreiteten Abscheu seinen diese Tiere vielmehr mit Ratten zu vergleichen.
6Allein die Anwesenheit solcher Tiere könne zu erheblicher Unruhe unter den Mietern und damit zu einer Störung des Hausfriedens führen.
7Es bestehe ein nicht hinzunehmendes Risiko, dass die Tiere aufgrund ihren bekannten Flinkheit den Beklagten "entwischen" und so in den Hausflur gelangen könnten.
8Die Klägerin ist der Ansicht die Tiere müssten – der Auffassung des Landgerichts Essen bezüglich einer in einem Terrarium gehaltenen Ratte folgend (LG Essen NJW RR 1991, 908 f) -, ebenfalls nicht geduldet werden. Ferner sei die formularmäßige Mietklausel des § 19 des Mietvertrages wirksam und es bliebe bei der alleinigen Ausnahme vom Verbot bei Zierfischen und –vögeln.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, es zu unterlassen, in Ihrer Wohnung in der I-Straße, ##### Essen, Echsen zu halten.
11Für den Fall der Zuwiderhandlung beantragt die Klägerin, dass den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 500.000,00 DM angedroht oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.
12Weiter beantragt sie, es ihr zu gestatten, eine von ihr eventuell zu erbringende Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank zu leisten.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten behaupten, die äußerst trägen Tiere seien mit ihrer Körperlänge von ca. 20 cm ohne weiteres mit Hamstern oder Zwergkaninchen zu vergleichen.
16Von ihnen gehen keinerlei relevante Geräusch- oder Geräuschmission aus, sie seien weder giftig noch bissig.
17Ferner entsprächen die Echsen den gesundheitspolizeilichen Bestimmungen und es gehe kein gesundheitliches Risiko von ihnen aus. Es handele sich bei ihnen auch nicht um außergewöhnlich exotische Tiere, sie seien auch in mitteleuropäischen Bereich beheimatet (Beweisantritt: Sachverständigen-gutachten).
18Beeinträchtigungen der Wohnräume und Mitmieter seien – auch für die Zukunft- ausgeschlossen. Die anderen Hausbewohner stünden den Tieren nicht skeptisch gegenüber, eine Mieterin im Haus, Frau L, habe die Echsen sogar in die Hand genommen und gestreichelt. (Beweisantritt: Zeugenvernehmung Frau L). Die Beklagten sind der Ansicht, Tierhaltung in Mietwohnungen könne dann nicht verboten werden, wenn diese mit keinerlei relevanten Außenwirkungen verbunden sei. Verbotsklauseln bezögen sich nicht auf solche Tiere. Reine Kleintierhaltung könne durch formularmäßige Mietverträge nicht untersagt werden.
19Das Halten kleiner Tiere in Terrarien oder Käfigen gehöre zum normalen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, wenn die Tierhaltung den Rahmen des üblichen nicht überschreite und von den Tieren ihrer Art nach unter keinen Umständen Störungen der Mitmieter oder Gefährdungen ausgehen könnten. Außerdem stelle sich die Berufung auf das Verbot der Tierhaltung als rechtsmissbräuchlich dar, wenn sich keiner der Mitmieter gestört fühle.
20Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Bartagame.
21Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.06.95 Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist unbegründet.
24Der einzige in Betracht kommende Anspruch auf Unterlassung aus § 550 BGB besteht nicht.
25Es liegt kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch unerlaubte Haustierhaltung vor.
26Der vertragsgemäße Gebrauch bestimmt sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Nach § 15 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages dürfen Tiere, auch Haustiere, mit Ausnahme von Zierfischen und Ziervögeln, nicht gehalten werden. Abweichende Vereinbarungen müssen nach § 15 im Einzelfall von den Parteien getroffen werden. Die in § 15 enthaltene Klausel ist wirksam und gültig. Sie verstößt nicht gegen § 3 oder § 9 des AGB-Gesetzes. Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne des § 3 AGB-Gesetz.
27Sie taucht in vielen Formularmietverträgen auf. Es ist bekannt, dass das Halten von Haustieren in gemieteten Wohnungen nicht uneingeschränkt zulässig bzw. möglich ist.
28Klauseln zur Tierhaltung entsprechend der vorliegenden Art sind in Formularmietverträgen, die Vermieter üblicherweise zur Regelung von Mietverhältnissen benutzen, nicht selten oder ungewöhnlich.
29Die Klausel benachteiligt den Mieter auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
30Der Vermieter hat eine gewisse Regelungsbefugnis, schon um sich selbst vor etwaigen Minderungsansprüchen des einen Mieters wegen des Verhaltens anderer Mieter zu schützen.
31In einem von mehreren Mietern bewohnten Haus können die Interessen der Mieter, die Haustiere halten, und derjenigen, die keine halten, sehr gegenläufig sein.
32Im Hinblick auf die Gefahr solch widerstreitenden Interessen obliegt dem Vermieter eine Schutzfunktion (AG Hamburg-Bergedorf, NJW RR 1991, 1413). Der Vermieter muss die Möglichkeit haben, bei derartigen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mietern etwaige daraus resultierende Störungen des Hausfriedens zu verhindern. Klauseln zur Tierhaltung der vorliegenden Art sind insoweit als ein Instrument der Kontrolle mit dem Zweck zu sehen, das friedliche und einvernehmliche Zusammenleben der jeweiligen Hausgemeinschaft zu gewährleisten. Der Vermieter will sich bei der Verwendung dieser Klausel noch nicht endgültig zur Frage der Tierhaltung festlegen, sondern will dies vom jeweiligen Einzelfall abhängig machen.
33Eine abweichende Vereinbarung für den Einzelfall ist zwischen den Parteien nicht getroffen worden.
34Die Formularklausel, nach der die Tierhaltung mit Ausnahme von Zierfischen oder Ziervögeln verboten ist, ist dahin auszulegen, dass sich die Ausnahme auch auf andere Kleintiere bezieht (Sternel, Mietrecht, Randnummer 168; Schmidt-Futterer-Blank, Mietrecht S. 422; Emmerich-Sonnenschein, BGB § 535 Randnummer 75).
35Die Haltung von Kleintieren ist stets erlaubt und bildet einen Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs (Staudinger, BGB Kommentar, § 535 Randnummer 75).
36Dies beruht darauf, dass von Kleintieren grundsätzlich keine Beeinträchtigungen der Mietsubstanz und störende Außenwirkungen zu erwarten sind und der Vermieter deshalb an einer Einflussnahme auf eine Kleintierhaltung kein Interesse haben kann (LG Essen, NJW RR 1991, 908 f; AG Berlin-Charlottenburg NJW RR 1986, 176). Die von den Beklagten gehaltenen Bartagame sind als solche Kleintiere anzusehen.
37Es kann daher dahingestellt bleiben, ob zudem das Berufen auf die Tierhaltungsklausel seitens der Klägerin in Ermangelung einer nachgewiesenen Störung des Hausfriedens als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss.
38Die in Augenschein genommenen Bartagame haben eine Größe von ca. 30 bis 40 cm.
39Bei Bartagamen handelt es sich um eine vorwiegend in Australien beheimatete Echsenart, die zu der Familie der Agamen zählt. Von diesen Agamen gibt es eine in Europa (Griechenland) beheimatete Art, den Hardun.
40Die Nahrung der Bartagame rührt von der großen mit spitzen Stacheln besetzten Kinnfalte her.
41Selbst in der freien Natur sind die Tiere wenig scheu und neigen kam dazu, vor dem Menschen zu flüchten.
42Wenn man sich nicht durch ihre Drohhaltung abschrecken lässt, kann man sie leicht packen. Bei Bedrohung bläht sich die Bartagame auf und öffnet weit ihr Maul. Diese Art der Verteidigung dient allerdings nur dazu, den Gegner – meist artfremde Feinde – zu verblüffen.
43Trotz ihres dann gefährlichen anmutenden Äußerem ist diese nicht übermäßig lebhafte Agame völlig harmlos (Grzimeks Tierleben, Band VI, Kriechtiere, 1971, S. 218 – 220; Knaus Tierreich in Farben, Reptilien, 1969, S. 55-59).
44Auch während der Verhandlung verhielten sich die Tiere völlig ruhig und liefen nicht herum. Eine Flinkheit konnte nicht festgestellt werden.
45Aufgrund ihre passiven Verhaltensweise und ihrer Haltung in einem Terrarium steht nicht zu befürchten, dass die Tiere außerhalb der Wohnung gelangen könnten. Beeinträchtigungen der Mietsubstanz oder sogar eine Gefährdung der Mitmieter sind nahezu ausgeschlossen. Auch eine anderweitige störende Auswirkung, die von den Tieren ausgehen soll, kann nicht festgestellt werden.
46Die Grundsätze die das Landgericht Essen zur Haltung einer Ratte in einem Terrarium entwickelt hat, (LG Essen NJW RR 1991, 908 f) können auf die Haltung von Bartagamen in einem Terrarium nicht übertragen werden.
47Dort ist entschieden worden, dass selbst wenn die Ratte aus dem Terrarium nicht entweichen könne, von ihr aber dennoch anderweitige Störungen ausgingen. Gegen Ratten bestünde innerhalb der Bevölkerung große Vorbehalte, sie würden Ekel auslösen, mit Krankheiten in Verbindung gebraucht und als Ungeziefer betrachtet. Diese verbreiteten Ansichten würden dazu führen, dass in einem Mietshaus mit mehreren Parteien Widerwillen von Nachbarn gegen eine Ratte zu erwarten sei.
48Allein dies könne zu einer Störung des Hausfriedens führen, ohne dass es darauf ankomme, dass die Attribute, die mit Ratten assoziiert würden, zutreffend seien.
49Es bestehe daher ein Interesse des Vermieters daran, auf eine Rattenhaltung Einfluss nehmen zu können (LG Essen a.a.O.). Die Abneigung, die in der Bevölkerung gegenüber Ratten besteht, kann nicht mit der gegenüber Echsen gleichgesetzt werden.
50Die althergebrachte Furcht vor Ratten beruht hauptsächlich auf der Gefahr der Krankheitsübertragung, da Ratten z. B. Überträger von Pest und Trichinen sind.
51Ferner werden ihre körperliche Schnelligkeit und Aggressivität, sowie ihre unzählige Weitervermehrung als beängstigend angesehen. All diese Gefahren bestehen bei Bartagamen gerade nicht.
52Die Klägerin könnte den Beklagten die Haltung von Bartagamen nur dann versagen, wenn von den Tieren konkrete Beschädigungen, Verschmutzungen oder Belästigungen ausgingen und sie dies im Bestreitensfall auch beweisen könnte.
53Solche Störungen in konkreter Form werden jedoch nicht vorgetragen.
54Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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