Urteil vom Amtsgericht Essen - 11 C 196/95
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 515,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.05.1995 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Anspruchs und Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu 1/11 die Klägerin, zu 10/11 die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche anlässlich des Verkehrsunfalls vom 01.09.1994 geltend, den der Beklagte zu 1. mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3. verschuldet hat.
3Die Klägerin hat den Gesamtschaden wie folgt berechnet:
4Reparaturkosten gem. Gutachten des Sach-
5verständigenteams Q vom 07.09.1994 6 234,30 DM
6Sachverständigenrechnung 717,83 DM
7Ersatz für den beschädigten Helm unter
8Berücksichtigung eines Abzuges neu für als von 30 % 208,60 DM
9Schuhe, unter Berücksichtigung eines Abzuges
10neu für alt von 10 % 251,90 DM
11Auslagenpauschale 40,00 DM
12Nutzungsausfall 4 Tage á 33,00 DM 132,00 DM
13Gesamtsumme: 7 584,63 DM
14Die beklagte Haftpflichtversicherung hat einen Betrag von 439,00 DM netto zuzüglich 5 % Mehrwertsteuer, das sind 504,85 DM, aus der Position Ersatzteilzuschläge des Gutachtens abgesetzt. Ferner haben die Beklagten bei den beschädigten Schuhen einen Abzug unter dem Gesichtspunkt alt für neu in Höhe von 30 % gemacht.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 569,47 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 01.09.1994 zu zahlen.
17Die Beklagten beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Sie weisen darauf hin, dass die Klägerin das beschädigte Kraftrad selbst repariert habe. Aus diesem Grunde komme der von dem Sachverständigenbüro fiktiv unterstellter Ersatzteilzuschlag als erstattungsfähig nicht in Betracht, da dessen Anfall nicht nachgewiesen sei.
20Für den beschädigten Helm sei ein Schadensbetrag von 150,00 DM angemessen. Bei den Schuhen, die die Klägerin mit einem Neuwert von 279,90 DM angegeben habe, müsse ebenfalls bei einer unterstellten Nutzungsdauer von drei bis vier Jahren ein Abzug von 30 % gemacht werden.
21Im übrigen bestreiten die Beklagten den Zinsanspruch.
22Wegen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe begründet.
25Die Klägerin kann die Kosten für den Ersatzteilzuschlag in Höhe von 504,85 DM, wie von den Beklagten errechnet, beanspruchen. Es zwar richtig, dass die Klägerin fiktiv abrechnet. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Gesamtschadens, dazu gehört eine ordnungsgemäße Reparatur. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin einen Anspruch auf Reparatur bei einer Vertragswerkstatt. Vertragswerkstätten pflegen teilweise Ersatzteilzuschläge zu nehmen, teilweise nicht. Solange die Berechnung eines Ersatzteilzuschlages nicht unüblich ist, sind diese in den erstattungsfähigen Betrag einzustellen.
26Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Beurteilung dieser Frage auch unter dem Gesichtspunkt der Beklagten gesehen werden kann, die die Trennung zwischen fiktiver und tatsächlicher Reparatur macht.
27Das Ergebnis dieser Trennung wäre aber zwangsläufig dann die Tatsache, dass dann die hohen Kosten einer Vertragswerkstatt hinsichtlich des Arbeitslohns nicht erstattet werden könnten, solange nicht feststeht, dass der Geschädigte sich dieser Vertragswerkstatt bedient. Man käme dann zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass Mittelpreise ausgerechnet werden müssten, die sich an dem Gesamtaufkommen der Werkstätten und ihrer Preise auszurichten hätten.
28Solange daher am Ort der Reparatur Vertragsstätten mit Ersatzteilzuschlägen arbeiten, kann der Geschädigte auch bei fiktiver Reparatur diesen Ersatzteilzuschlag verlangen, denn die Entschädigung auf fiktiver Basis bedingt, dass der Geschädigte das erhält, was er zu zahlen verpflichtet wäre, wenn er bei einer Vertragswerkstatt repariert, ohne dass diese Vertragswerkstatt bestimmt sein muss. Solange aber Vertragswerkstätten am Sitz des Geschädigten derartige Aufschläge teilweise nehmen, ergibt sich eine Verpflichtung zur Zahlung an den Geschädigten insoweit. Es ist allein Sache des Geschädigten von der Beauftragung einer solchen Vertragswerkstatt Abstand zu nehmen und das Fahrzeug selbst zu reparieren.
29Was den Sachschaden angeht, so ist die Klägerin durch die vorprozessuale Zahlung klaglos gestellt.
30Der von der Klägerin aus den Positionen Schuhe geltend gemachte Abschlagsbetrag mit 10 % unter dem Gesichtspunkt neu für alt ist mit Sicherheit zu knapp bemessen.
31Selbst wenn man ausgehend von dem Vortrag der Klägerin davon ausgeht, dass die Schuhe nur ein Jahr alt gewesen sind, muss ein Abschlag von 40 %, wenn nicht sogar 50 %, gemacht werden.
32Es ist zwar richtig, dass O-Schuhe Schuhe der gehobenen Klasse sind und sehr lange halten. Allerdings ist bei Schuhen immer davon auszugehen, dass sie durch den Gebrauch sofort einen Wertverlust erleiden, der höher ist als bei Oberbekleidung.
33Nach alldem ergibt sich der aus dem Urteilstenor ausgeworfene Betrag.
34Wegen des weitergehenden Anspruchs musste die Klage abgewiesen werden.
35Zinsen kann die Klägerin nur nach dem gesetzlichen Zinssatz verlangen, denn sie hat keine Zinsunkosten für die hier geltend gemachte Klageforderung aufgewendet.
36Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 ZPO hinsichtlich der Kosten.
37Das Urteil ist rechtskräftig.
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