Beschluss vom Amtsgericht Essen - 95 II 19/95
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin als Betreuerin der Eigentümerin Dr. C berechtigt ist, an Wohnungseigentümerversammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Str. xxx - xxx, xxxxx Essen, teilzunehmen
und im Rahmen einer derartigen Eigentümerversammlung im Namen der betreuten Frau Dr. C das Stimmrecht auszuüben, sowie im Namen der betreuten Frau Dr. C Anträge zu stellen.
Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 2) bis 26) aus ihrem gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Antragstellerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 3. Januar 1995 - Geschäftsnummer: 75 XVII D 124 – zur Betreuerin von Frau Dr. C, welche Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, mit dem Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten einschließlich der Steuerangelegenheiten" bestellt worden.
3Auch die Beteiligten zu 2) bis 26) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Str. xxx - xxx, xxxxx Essen.
4Die Beteiligte zu 27) ist die Verwalterin dieser Wohnungseigentumsanlage.
5In § 15 Abs. 8 der für die Wohnungseigentümergemeinschaft maßgeblichen Teilungserklärung heißt es wie folgt:
6Jeder Wohnungseigentümer kann sich zu einer Versammlung nur entweder durch seinen Ehegatten, durch einen der anderen Wohnungseigentümer oder durch den Verwalter vertreten lassen und zwar mit schriftlicher Vollmacht, welcher der Niederschrift beizufügen ist.
7Die Mehrheit der Wohnungseigentümer wie auch die Beteiligte zu 27) als Verwalterin vertreten in Auslagerung von § 5 Abs. 8 der Teilungserklärung die Auffassung, dass die Antragstellerin als Betreuerin der Eigentümerin Frau Dr. C nicht berechtigt ist, an Wohnungseigentümerversammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Str. xxx - xxx, xxxxx Essen, teilzunehmen und im Rahmen solcher Eigentümerversammlungen im Namen der betreuten Frau Dr. C das Stimmrecht auszuüben sowie im Namen der betreuten Frau Dr. C Anträge zu stellen.
8Die Antragstellerin will als Betreuerin der Eigentümerin Frau Dr. C an Eigentümerversammlungen teilnehmen, weil sie eine solche Teilnahme an den Eigentümerversammlungen für eine sachgerechte Betreuung in Vermögensangelegenheiten für erforderlich hält.
9Die Antragstellerin beantragt,
10festzustellen, dass die Antragstellerin als Betreuerin berechtigt ist, an Wohnungseigentümerversammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Str. xxx - xxx, xxxxx Essen, teilzunehmen und im Rahmen einer derartigen Eigentümerversammlung im Namen der betreuten Frau Dr. C das Stimmrecht auszuüben, sowie im Namen der betreuten Frau Dr. C Anträge zu stellen.
11Die Beteiligte zu 27) hat als Verwalterin mit Schriftsatz vom 21. August 1995 beantragt, diesen Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Der Antrag der Antragstellerin ist begründet.
14Die Antragstellerin ist als Betreuerin der Wohnungseigentümerin Frau Dr. C berechtigt, an Wohnungseigentümerversammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Str. xxx - xxx, xxxxx Essen, teilzunehmen und im Rahmen einer derartigen Eigentümerversammlung im Namen der betreuten Frau Dr. C das Stimmrecht auszuüben sowie im Namen der betreuten Frau Dr. C Anträge zu stellen.
15Ein solches Recht der Antragstellerin ergibt sich aus der dem Betreuer in Vermögensangelegenheiten eingeräumten gesetzlichen Vertretung gemäß § 1793 BGB.
16Eine gesetzliche Vertretung in Vermögensangelegenheiten eines unter Betreuung stehenden Wohnungseigentümers ist nur dann sachgerecht und mit der vom Gesetz gewünschten Wirkung durchzuführen, wenn dem Betreuer in Vermögensangelegenheiten das Recht zusteht, an Wohnungseigentümerversammlungen teilzunehmen, im Namen des Betreuten im Rahmen dieser Eigentümerversammlungen das Stimmrecht auszuüben und im Namen des Betreuten Anträge stellen zu können. Die vermögensrechtlichen Belage eines unter Betreuung stehenden Wohnungseigentümers können nur dann adäquat gewahrt werden, wenn der mit der gesetzlichen Befugnis ausgestattete und für die Vermögensbetreuung zustehende Betreuer selbst für den Betreuten die Rechte eines Wohnungseigentümers im Rahmen einer Eigentümerversammlung wahrnimmt, und nicht etwa eine andere als Vertreter fungierende Person, welcher die gesetzliche Befugnis zur Vermögensbetreuung des unter Betreuung stehenden Eigentümers nicht zusteht.
17Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Regelung des § 15 Abs. 8 der für die Wohnungseigentümergemeinschaft maßgeblichen Teilungserklärung.
18§ 15 Abs. 8 der Teilungserklärung erfasst nicht den Fall der gesetzlichen Vertretung eines unter Betreuung stehenden Wohnungseigentümers, sondern will nur die Vertretungsmöglichkeit eines in Vermögensangelegenheiten unbeschränkt geschäftsfähigen Wohnungseigentümers im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung regeln.
19Da die Durchführung des vorliegenden Verfahrens der Klärung einer die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt betreffenden Angelegenheit diente, erscheint es sachgerecht, die Gerichtskosten aus dem gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögen von sämtlichen Wohnungseigentümern tragen zu lassen.
20Entsprechend dem Grundsatz des § 47 WEG war anzuordnen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
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