Urteil vom Amtsgericht Essen - 131 C 261/98
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Absatz 2 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die auf § 2 Absatz 2 MHG gestützte Klage auf Zustimmung zu weiterer Mieterhöhung ist nicht begründet.
4Mit den Beklagten ist das Gericht der Ansicht, dass hier der neue Mietwertspiegel der Stadt Essen nach dem Stand vom 01.07.1998 bei der Berechnung der ortsüblichen Miete für ihre Wohnung im Hause T, Essen, anzuwenden ist. Er ist zwar erst im Amtsblatt vom 30.10.1998 veröffentlicht worden, zu einem Zeitpunkt, als der Kläger ihn bei Abfassung des Mieterhöhungsverlangens vom 17.10.1998 noch nicht berücksichtigen konnte. Möglicherweise ist dieses Erhöhungsverlagen auch noch vor dem 30.10.1998 bei den Beklagten eingegangen. Dies alles spricht aber nicht gegen die Anwendung des neuen Mietspiegels, denn der Beklagte hatte ihn bereits in seinem vorprozessualen Schreiben vom 19.11.1998 erwähnt, so dass der Kläger seine am 07.12.1998 bei Gericht eingereichten Klage noch durchaus hätte auf ihre Aktualität hin überprüfen können. Dabei spielt allerdings keine Rolle, welcher der Mietspiegel für den Mieter der günstigere ist, wie die Beklagten offenbar meinen.
5Die ortsübliche Miete für ihre Wohnung im Hause T berechnet sich daher wie folgt:
6Es ist von der Tabelle 2, Lageklasse III – unstreitig – und Baujahrklasse 1955/59 oder 1960/64 sowie Ausstattungsklasse B auszugehen. Nach vorgenanntem Mietspiegel ergibt sich ein Grundmietzins von 9,075 DM/m² und Monat. Die Ausstattungsklasse B ist hier deswegen maßgeblich, weil die Wohnung nicht mit einer Sammelheizung ausgestattet ist. Unstreitig haben die Beklagten die in der Wohnung bereits vorhandene Nachtstromspeicherheizung zum Preise von 2500,00 DM vom Kläger gekauft. Mögen auch die Anschlüsse und weiteres Zubehör von dem Vermieter zur Verfügung gestellt worden sein, so sind doch die Nachtstromspeicheröfen selbst nicht Bestandteil des Gebäudes, da sie nicht fest mit diesem verbunden sind. Es handelt sich also um eine Ausstattung die entfernt werden könnte und die nicht Eigentum des Klägers steht, sondern den Beklagten gehört. Bei der Mietwertberechnung kann sie also auch keine Berücksichtigung finden. Nach dem Mietspiegel Stand 01.07.1998 – sind zur Ermittlung der Ausstattungsklasse B 25 % von dem Wert der Ausstattungsklasse A abzusetzen so dass sich hier ein Quadratmeterpreis von 0,975 DM monatlich ergibt. Ferner ist der Zuschlag von 5 % für aufgelockerte Bauweise unstreitig. Der weitere Zuschlag von 5 % wegen spezieller Wohnlage ist abzulehnen, wie sich insoweit keine besonderen Merkmale ergeben.
7Auf den Grundmietzins von 9,075 DM/m²/monatlich ist danach ein Zuschlag von 0,453 DM hinzuzurechnen. Das macht bei einem speziellen Mietwert von 9,528 DM/m²/monatlich und einer Wohnungsgröße von 91 m² eine Gesamtmiete von 867,048 DM aus. Da die Beklagten vorprozessual bereits 867,12 DM an Miete anerkannt haben, war die Klage abzuweisen.
8Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 7, 713 ZPO.
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