Urteil vom Amtsgericht Essen - 131 C 75/99
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.382,95 DM nebst 4 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 16.12.1998 bis zum 30.04.2000 und seit dem 01.05.2000 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 sowie 15 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Zahnärzte C in D gegen den Beklagten einen Honoraranspruch aus zahnärztlicher Behandlung geltend. Der Beklagte befand sich bei den Zahnärzten C in zahnärztlicher Behandlung. Für die zahnprothetische Behandlung wurden unter dem 17.11.1997 Heil- und Kostenpläne erstellt. Wegen des genauen Inhalts dieser Heil- und Kostenpläne wird auf Blatt 13 – 16 der Gerichtsakte Bezug genommen. Über die Behandlung erstellten die Zahnärzte C eine Rechnung in Höhe von 24.719,47 DM. Wegen des genauen Inhalts dieser Rechnung wird auf Blatt 17 – 22 der Gerichtsakte Bezug genommen. In dem Rechnungsbetrag sind Material- und Laborkosten in Gesamthöhe von 12.798,81 DM enthalten. Wegen des genauen Inhalts der hierüber erstellten Belege wird auf Blatt 23 – 27 der Gerichtsakte Bezug genommen.
3Der Beklagte zahlte vorgerichtlich auf die Rechnung 21.267,55 DM.
4Die Klägerin mahnte unter dem 22.07.1998, dem 15.12.1998 und dem 16.12.1998 den Beklagten zur Zahlung. Für die beiden letztgenannten Mahnschreiben entstanden der Klägerin Unkosten in Höhe von jeweils 7,50 DM.
5Die Klägerin trägt vor, sie sei zur Führung des vorliegenden Prozesses aktivlegitimiert. Die Forderung sei in der geltend gemachten Höhe begründet. Insbesondere sei die Position 508 GOZ neben der Position 504 GOZ berechenbar. Die Geltendmachung der Position 329 GOZ sei daraus gerechtfertigt, dass die bisherige zahnprothetische Versorgung durch eine vorhandene Krone vor Durchführung der weiteren Behandlung erforderlich sei. Die Positionen 600 sowie 619 GOZ seien auch im Zusammenhang mit gnathologischen sowie prothetischen Maßnahmen, wie vorliegend erbracht, abrechnungsfähig. Die unter der Position 800 ff GOZ in Rechnung gestellten Leistungen seien notwendig gewesen, um eine ordnungsgemäße prothetische Wiederherstellung des Kauorgans des Beklagten zu gewährleisten. Die in der Rechnung enthaltenen Abdruckmaterialien und Anästhetika seien gemäß § 10 Gebührenordnung für Ärzte in Verbindung mit § 6 und 3 GOZ berechenbar, da es sich um Materialien handele, die mit der einmaligen Verwendung beim Patienten verbraucht seien. Die Zweitversorgung des Beklagten mit einem Langzeitprovisorium sei medizinisch notwendig gewesen. Der Beklagte habe diese Versorgung auch ausdrücklich gewünscht.
6Die Klägerin trägt weiter vor, mit 10,25 % zu verzinsendem Bankkredit in Höhe der Klageforderung zu arbeiten.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.451,92 DM nebst 10,25 % Zinsen hieraus seit dem 16.12.1998 sowie 15 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte trägt vor, dass die Rechnung der Klägerin um zahlreiche Positionen, die nicht besonders berechnungsfähig seien, zu kürzen sei. Dabei handelt es sich um folgende Positionen:
12- 2 x GOÄ 5 = 41,96 DM
13- 9 x GOZ 229 = 267,30 DM
14- 1 x GOZ 600 = 20,24 DM
15- 1 x GOZ 619 = 36,42 DM
16- 9 x GOZ 508 = 523,71 DM
17- Zweitversorgung mit Langzeitprovisorien = 1.971,35 DM
18- GOZ Nr. 800 ff = 457,93 DM
19- Praxiskosten = 134,01 DM.
20Der Beklagte trägt vor, die Position Nr. 5 GOÄ sei nicht angefallen.
21Der Beklagte ist der Auffassung, die Berechnung der GOZ-Nummer 508 im Sinne eines Verbindungselementes zusätzlich zur Leistung nach GOZ-Nummer 504 sei nicht zulässig. Die GOZ-Nummer 229 sei für die Behandlung am 20.04.1998 9 x nicht zu berücksichtigen, da nicht vorherig festsitzender Zahnersatz entfernt worden sei, sondern Interimskronen gelöst wurden, welche am 02.03.1998 provisorisch befestigt wurden. Die GOZ-Nummer 600 sei nur als diagnostische Maßnahme berechnungsfähig, nicht jedoch, wenn Fotografien für Dokumentationszwecke gefertigt werden. Die Inansatzbringung der GOZ-Nummer 619 sei nicht gerechtfertigt, da sie lediglich der Vorbeugung zur Vermeidung späterer kieferorthopädischer Maßnahmen diene. Die Vergütung der Position GOZ-Nummer 800 ff sei nicht möglich, da die behandelnden Ärzte trotz Aufforderung des Beklagten kein Formblatt über den klinischen Funktionsstatus vorgelegt haben. Der Beklagte ist des Weiteren der Auffassung, dass außer den im Gebührenverzeichnis als besonders berechnungsfähig bezeichneten Materialien keine weiteren Materialkosten berechnet werden können. Die Zweitversorgung mit dem Langzeitprovisorium sei keine medizinisch notwendige Leistung, zumal bereits ein Langzeitprovisorium des Beklagten vorhanden war. Die Leistung hätte daher in der Rechnung als Verlangensleistung gekennzeichnet werden müssen.
22Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 31.03.2000 (Blatt 100 – 107 der Gerichtsakte) sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 11.07.2000 (Blatt 132 – 134 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
23Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
26Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die den Beklagten behandelnden Zahnärzte C haben den streitgegenständlichen Honoraranspruch an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung erfolgte mit Zustimmung des Beklagten. Der Beklagte hat unter dem 19.07.1995 der Abtretung der aus seiner zahnärztlichen Behandlung resultierenden Honoraransprüche an die Klägerin zugestimmt. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Einverständniserklärung des Beklagten (Blatt 28 der Gerichtsakte). Diese Einverständniserklärung ist zeitlich nicht begrenzt und wurde von dem Beklagten nicht widerrufen.
27Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 1.382,95 DM aus §§ 611, 612, 398 BGB begründet.
28Die Klägerin kann gegenüber dem Beklagten 9 x die Ziffer 508 in Kombination mit der Gebühr GOZ 504 berechnen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen wurde bei dem Beklagten zahnmedizinisch notwendig eine teleskopverankerte, abnehmbare Brücke als Zahnersatzversorgung eingegliedert. Diese Rekonstruktion wurde auf 9 noch bestehenden und paradontal vorgeschädigten Zähnen mit Teleskopkronen befestigt. Jede einzelne Teleskopkrone muss hierbei eine Verbindung zum herausnehmbaren Zahnersatz übernehmen. Dies wird durch ein Doppelkronensystem erreicht, wobei bei jeder einzeln eingegliederten Teleskopkrone auch eine individuell gefräste feinmechanische Vorrichtung hergestellt wurde, um die Verbindung zwischen dem herausnehmbaren Zahnbrückenkörper und dem Restgebiss herstellen zu können. Die Einstellung des Neigungswinkels zur Darstellung des Friktionsgrades bei diesen Teleskopkronen mit Verbindungselementfunktion ist dem einer Patrize/Matrize vergleichbar, so dass das Ansetzen der GOZ-Nummer 508 zutreffend ist.
29Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch die 9 x in Ansatz gebrachte GOZ-Nummer 229 zutreffend. Bei dem Beklagten musste eine langfristig zementierte Interimsbrücke abgenommen werden, was den gleichen zahnärztlichen Aufwand erforderte, wie bei einer definitiv zementierten Versorgung. Der behandelnde Zahnarzt hatte mithin genau die Arbeitsleistung zu erbringen, die von der GOZ-Nummer 229 umschrieben wird.
30Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin auch Anspruch auf Zahlung der 447,93 DM, die der Beklagte hinsichtlich der GOZ-Nummer 800 ff nicht erstattet hat. Die unter dieser Position in Rechnung gestellten funktionsanalytischen Maßnahmen der behandelnden Zahnärzte waren zahnmedizinisch zwingend notwendig. Der Beklagte hat die Durchführung dieser Maßnahmen durch die behandelnden Zahnärzte nicht bestritten. Er hat lediglich vorgetragen, dass ihm trotz Anforderung ein Formblatt bezüglich des Funktionsstatus nicht übersandt wurde. Dies steht jedoch der Fälligkeit des Honorars für die erbrachte Leistung nicht entgegen.
31Soweit der Beklagte die Rechnung in Höhe von 134,01 DM hinsichtlich der geltend gemachten Praxiskosten gekürzt hat, geschah dies zu Unrecht. In der Rechnung vom 17.06.1998 wurden die Anästhesielösung Ultracain, Fotomaterial, atraumatisches Nahtmaterial, Kunststoff für die Herstellung des Kurzzeitprovisoriums sowie die Abformmaterialien Alginat, Elastomer und Impregum berechnet. Die Abformmaterialien sind gemäß Nummer 2 der Allgemeinen Bestimmungen im Fall A der GOZ berechnungsfähig. Die Berechnungsfähigkeit des Kunststoffs für die Herstellung des Kurzzeitprovisoriums ergibt sich aus § 9 GOZ. Die Anästhesielösung sowie das atraumatische Nahtmaterial, die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind, sind nicht als Sprechstundenbedarf anzusehen und können daher gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 GOZ neben den Gebühren gesondert berechnet werden (Liebold/Raff/Wissing, GOZ-Kommentar). Das von den behandelnden Zahnärzten verwandte Fotomaterial ist in Verbindung mit der GOZ-Ziffer 600 getrennt berechnet worden.
32In Höhe von 41,96 DM für die 2 x in Ansatz gebrachte Nummer 5 der Gebührenordnung für Ärzte ist die Klage unbegründet. Der Beklagte bestreitet, dass die von Ziffer 5 GOÄ umfasste symptombezogene Untersuchung angefallen ist. Ein substantiierter Vortrag sowie Beweisantritt dazu, dass die Untersuchung erfolgt ist, liegt seitens der Klägerin nicht vor.
33Hinsichtlich des von der Klägerin unter der GOZ-Nummer 619 geltend gemachten Betrages von 35,42 DM für ein Beratungsgespräch ist die Klage derzeit unbegründet. Die GOZ-Nummer 619 findet sich in dem Abschnitt für kieferorthopädische Leistungen. Die Gebühr ist jedoch im Zusammenhang mit prothetischen Maßnahmen berechnet worden. Bei der Beratung handelt es sich mithin um eine der GOZ-Nummer 619 entsprechenden Leistung. Diese ist jedoch gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 4 GOZ als solche in der Rechnung zu bezeichnen. Eine den Anforderungen des § 10 Absatz 4 GOZ genügende Beschreibung und Kennzeichnung für die in Rechnung gestellten Leistungen liegt derzeit nicht vor. Die Vergütung für diese Position ist daher gemäß § 10 Absatz 1 GOZ derzeit nicht fällig.
34Auch der von der Klägerin unter der GOZ-Nummer 600 geltend gemachte Betrag von 20,24 DM sowie die von dem Beklagten noch nicht ausgeglichenen Kosten für die Zweitversorgung mit einem Langzeitprovisorium in Höhe von 1.971,35 DM sind derzeit nicht fällig. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I handelt es sich bei der am 23.02.1998 angefertigten Fotografie sowie dem Langzeitprovisorium zur Zweitversorgung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine für de lege artis durchzuführende Behandlung notwendige Leistung. Der Sachverständige hat bezüglich der Fotografie ausgeführt, dass diese der medizinischen Dokumentation des Behandlungsfalles dient, eine damit verbundene Diagnostik im Rahmen der parodontalen, funktionstherapeutischen oder prothetischen Behandlung jedoch nicht dokumentiert wurde. Die Zweitversorgung mit einem Langzeitprovisorium, so der Sachverständige weiter, bietet dem Patienten zwar die Sicherheit, dass er im Fall einer Reparatur oder Erweiterung der teleskopgetragenen Rekonstruktion mit einem provisorischen Zahnersatz versorgt ist. Diese zahnmedizinisch angezeigte Behandlung ist jedoch nicht zwingend notwendig. Diese Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, dürfen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. Vorliegend kann derzeit dahinstehen, ob es sich um "Verlangensleistungen" des Beklagten handelt, da die Vergütung für Verlangensleistungen gemäß § 10 Absatz 1 GOZ erst fällig wird, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Hierzu ist bei Verlangensleistungen gemäß § 10 Absatz 3 erforderlich, dass Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind, als solche bezeichnet werden. Diesen Anforderungen entspricht die streitgegenständliche Rechnung bezüglich der beiden letztgenannten Positionen nicht.
35Die Zinsentscheidung beruht, soweit der Zinsforderung stattgegeben wurde, auf § 288 Absatz 1 BGB.
36Die hierüber hinausgehende Zinsforderung der Klägerin war zurückzuweisen, da die Klägerin die von ihr behauptete Inanspruchnahme eines Bankkredits nicht nachgewiesen hat.
37Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.