Urteil vom Amtsgericht Essen - 131 C 75/99

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.382,95 DM nebst 4 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 16.12.1998 bis zum 30.04.2000 und seit dem 01.05.2000 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 sowie 15 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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