Urteil vom Amtsgericht Essen - 29 C 454/01
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 300,47 Euro (587,66 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 11.08.2001 zu zahlen.
Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Aus dem Verkehrsunfall, der sich am 21.06.2001 gegen 18.15 Uhr auf der S Straße in Essen auf der Höhe des Hauses S Str. X ereignet hat und an dem die Kraftfahrzeuge der Parteien beteiligt waren, steht der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. gem. § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823, 249 ff. BGB noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,47 Euro (587,66 DM) zu, für den der Beklagte zu 1. gem. § 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz unmittelbar eintrittspflichtig ist.
3Denn aufgrund des Vortrags der Parteien sowie aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall durch die Beklagte zu 2. schuldhaft verursacht worden ist.
4Zum Zusammenstoß der Fahrzeuge der Parteien kam es, als die Beklagte zu 2. auf der S Straße rückwärts in eine rechts neben der Fahrbahn auf einen Parkstreifen befindliche offene Parklücke hineinfahren wollte. Angesichts dieses Sachverhaltes spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch die Beklagte zu 2. schuldhaft verursacht worden ist. Gem. § 9 Abs. 5 StVO hat sich nämlich derjenige, der rückwärts fährt, hierbei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies beruht darauf, dass es sich bei dem Rückwärtsfahren um einen besonders gefährlichen Fahrvorgang handelt. Kommt es beim Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so spricht deshalb bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Rückwärtsfahrende nicht die ihm gem. § 9 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten beachtet hat.
5Darüber hinaus ergibt sich aber auch aus der Aussage der Zeugin Frau T, dass die Beklagte zu 2. beim Rückwärtsfahren gegen das hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren ist. Die Zeugin T hat den Unfallhergang als Fußgängerin beobachtet. Sie hat das auffällige Fahrzeug der Beklagten zu 2. beobachtet und hat auch den Rückwärtsfahrvorgang der Beklagten zu 2. beobachtet. Dabei hat sie dann gesehen, dass die Beklagte zu 2. gegen das stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren ist. Irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin, die einen glaubwürdigen Eindruck machte, und deren Aussage in sich widerspruchsfrei und eindeutig war, bestehen nicht.
6Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass es sehr ungewöhnlich wäre, wenn die Klägerin sehenden Auges in das rückwärtsfahrende Fahrzeug der Beklagten zu 2. hineingefahren wäre. Schließlich sprechen auch die üblichen Verkehrsverhältnisse auf der S Straße, auf der in aller Regel ein sehr dichter Verkehr herrscht, dafür, dass die Klägerin hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. zum Stehen gekommen war, bevor die Beklagte zu 2. ihr Fahrzeug zurückgesetzt hat. Die Tatsache, dass es dennoch zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen ist, läßt sich nach Auffassung des Gerichts nur damit erklären, dass die Beklagte zu 2. den rückwärtigen Bereich hinter ihrem Fahrzeug beim Rückwärtsfahren nicht hinreichend beobachtet hat.
7Deshalb sind die Beklagten gegenüber der Klägerin zu folgendem Schadensersatz verpflichtet.
8Bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs ist der Kostenvoranschlag der Firma L vom 03.07.2001 zugrundezulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht demjenigen, für dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, ein Anspruch auf Bezahlung der Kosten zu, die zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlich sind (§ 249 Satz 2 BGB). Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, die Reparatur des Fahrzeugs durchführen zu lassen, sondern ist grundsätzlich auch berechtigt, den entstandenen Schaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder dann, wenn der Schaden sich wie hier in einem Bereich von unter 1.000,00 DM bewegt auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags abzurechnen. Der Schadensersatzanspruch beläuft sich dabei auf den Betrag, der erforderlich ist, um den Schaden in einer Vertragswerkstatt sach- und fachgerecht zu beheben. Der Kostenvoranschlag der Firma L stammt von einer Vertragswerkstatt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt etwa 1 ½ Jahre alt war. Gerade bei diesen Fahrzeugen hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass eine eventuelle Reparatur in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wird, da der Geschädigte nur bei Vertragswerkstätten die Sicherheit hat, dass entsprechend der Vorgabe des Herstellers und mit Originalersatzteilen repariert wird. Dabei sind auch die Lohnkosten zugrundezulegen, wie sie in einer Fachwerkstatt anfallen. Der Geschädigte muß sich nicht nur auf die durchschnittlichen Stundensätze der DEKRA bei der Berechnung des Arbeitslohnes beschränken und darf auch die UPE-Zuschläge für die Ersatzteilbeschaffung ansetzen. Bei der fiktiven Schadenberechnung ist alles fiktiv, die eigentlichen Reparaturkosten genauso, wie die Lohnkosten oder der Ersatzteilzuschlag (vergleiche insoweit LG Essen Urteil vom 13.07.2000 Aktenzeichen 1 S 238/99).
9Somit steht der Klägerin gegenüber den Beklagten noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe zu.
10Der Zinsanspruch ist gem. § 284 Abs. 3, 288 BGB jedoch erst ab 11.08.2001 begründet, da eine Schadensberechnung dem Beklagten zu 1. erst unter dem 16.07.2001 zugeleitet worden ist und dieser mit Schreiben vom 10.08.2001 die vollständige Regulierung des Schadens abgelehnt hat.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2, 708 Ziffer 11 und § 713 ZPO.
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