Urteil vom Amtsgericht Essen - 14 C 149/02
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.246,91 € nebst 5 % Zinsen seit dem 16.10.02 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Mutter des Klägers, deren Alleinerbe dieser ist, war seit dem 06.04.99 in dem Seniorenheim der Rechtsvorgängerin der Beklagten untergebracht. Es wurde am 15.04.99 ein Heimvertrag geschlossen, in dem das Leistungsentgelt in Höhe von 121,90 DM pro Tag festgelegt wurde. Die Mutter des Klägers war Selbstzahlerin. Auf das Leistungsentgelt entfielen seit dem 01.01.00 ein Betrag von 41,02 DM und seit dem 01.01.01 ein Betrag von 41,51 DM für Unterkunft und Verpflegung, welche gem. §§ 85, 87 SGB XI mit den Sozialleistungsträgern vereinbart werden. Die täglichen Verpflegungskosten wurden zuletzt von der Beklagten mit 3,79 € beziffert. In § 3 V des Heimvertrages heißt es: "Wird eine sonstige Leistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt nur ermäßigt werden, wenn dadurch eine Kostenersparnis eintritt." Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Vertragsurkunde vom 15.04.99 Bezug genommen.
3Ab dem 21.11.00 wurde die Mutter des Klägers mittels einer Magensonde künstlich ernährt. Die künstliche Ernährung wurde bis zu ihrem Todestag am 15.10.01 in dieser Form fortgesetzt, ohne dass Frau S noch einmal an der heimüblichen Verpflegung teilnahm.
4Die Kosten für die Sondernahrung trug die Krankenkasse.
5Der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch die Sonderernährung seiner Mutter die Verpflegungskosten eingespart und beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.246,91 € nebst 5%
7Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.02 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie behauptet, dass eine Ersparnis wegen einer Mischkalkulation, die aus Gründen der Solidargemeinschaft durchgeführt werde, nicht vorgelegen habe.
11Im Übrigen beziehe sich eine Ersparnis nur auf "sonstige Leistungen" im Sinne des § 3 V des Heimvertrages. Die theoretisch niedrigeren Verpflegungskosten seien auch durch den zusätzlichen Pflegeaufwand für die künstliche Ernährung kompensiert worden. Eine Ersparnis sei, wie die Beklagte weiter behauptet, nicht möglich gewesen, da die Bestellungen und Kalkulationen für die Lebensmittel bereits lange im Voraus erfolgte.
12Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist begründet.
15Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.246,91 € gemäß § 4 a Heimgesetz in Verbindung mit dem Heimvertrag vom 15.04.99, weil das Leistungsentgelt auf Grund des langfristig geänderten Gesundheitszustandes seiner Mutter anzupassen war.
16Dem Anspruch liegt der Heimvertrag vom 15.04.99 zu Grunde. Dieser Vertrag fällt gemäß § 1 I Heimgesetz unter den Anwendungsbereich des genannten Gesetzes, welches den allgemeinen Regelungen zum Dienst- oder Mietvertrag vorgeht.
17Die Beklagte ist ihren Pflichten aus § 4 a Heimgesetz nicht nachgekommen. In § 4 a Heimgesetz wird die Pflicht des Leistungsträgers zur Anpassung der Leistungen an den Gesundheitszustand des Bewohners und die Pflicht zum Angebot von Änderungen des Heimvertrages in einem solchen Fall festgelegt.
18Die nicht beanspruchten Kosten für die Verpflegung fallen ferner unter § 3 V des Heimvertrages. Da § 3 V des Heimvertrages gemäß § 4 d Heimgesetz nicht zum Nachteil des Bewohners abweichen kann, ist er nur als Konkretisierung der gesetzlichen Vorschrift zu verstehen und in ihm keine Beschränkung der Leistungen möglich. Die Vorschrift des § 3 II Heimgesetz bezieht sich unter den Leistungen des Trägers gerade insbesondere auf die Überlassung der Unterkunft und die Gewährung von Verpflegung.
19Der Beklagten war es auch möglich, Kosten zu ersparen, da eine heimübliche Verpflegung der Mutter des Klägers nicht mehr stattfand. Die Verpflegungskosten sind selbst bei Vorauskalkulation nicht entstanden. Die Beklagte musste für eine bestimmte Anzahl von Bewohnern planen. Wenn ein Bewohner aus dieser Planung herausfällt oder hinzukommt, so muss sie zumindest innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums die Planung umstellen könne, um eine ausreichende Versorgung garantieren zu können. Jedenfalls kann sie bei einer fast für ein Jahr bestehenden künstlichen Ernährung nicht geltend machen, dass eine adäquate Kalkulation nicht möglich gewesen sei.
20Eine Kompensation der niedrigeren Ernährungskosten ist schließlich nicht durch die zusätzlichen Pflegekosten entstanden. Die Beklagte kann die zusätzlichen Pflegekosten nicht geltend machen. Eine einseitige schriftliche Erklärung, die bei Erhöhung des Leistungsentgeltes gemäß § 3 VI des Heimvertrages in Verbindung mit § 4 c II, III Heimgesetz mindestens vier Wochen vorher schriftlich erklärt und begründet werden muss, liegt nicht vor. Darüber hinaus dürfte ein erhöhter Pflegeaufwand durch Leistungen der Pflegeversicherung abgegolten sein.
21Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 708 Nummer 11, 711 ZPO.
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