Beschluss vom Amtsgericht Essen - 154 VI 434/2000

Tenor

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3. vom 7. Januar 2002 einschließlich der hilfsweise gestellten Anträge wird zurückgewiesen.

Das Gericht wird, wenn nicht binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Vorbescheides Beschwerde eingelegt wird, folgenden Erbschein erteilen:

Gemeinschaftlicher Erbschein 

betreffend Herrn Z,

geboren am ***,

verstorben zwischen dem *** und dem *** in Essen,

zuletzt wohnhaft in Essen,

ist zu je 1/2 Anteil von seinen Kindern

  • Beteiligte zu 1)

  • Beteiligter zu 2)

beerbt worden.

Die Erbfolge ergibt sich aus ägyptischem Erbrecht unter Berücksichtigung des ordre public (Art. 6 EGBGB). Der Erbschein ist beschränkt auf den in der

Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass.

Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.


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