Beschluss vom Amtsgericht Essen - 154 VI 434/2000
Tenor
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3. vom 7. Januar 2002 einschließlich der hilfsweise gestellten Anträge wird zurückgewiesen.
Das Gericht wird, wenn nicht binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Vorbescheides Beschwerde eingelegt wird, folgenden Erbschein erteilen:
Gemeinschaftlicher Erbschein
betreffend Herrn Z,
geboren am ***,
verstorben zwischen dem *** und dem *** in Essen,
zuletzt wohnhaft in Essen,
ist zu je 1/2 Anteil von seinen Kindern
Beteiligte zu 1)
Beteiligter zu 2)
beerbt worden.
Die Erbfolge ergibt sich aus ägyptischem Erbrecht unter Berücksichtigung des ordre public (Art. 6 EGBGB). Der Erbschein ist beschränkt auf den in der
Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass.
Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
1
Gründe
2I.
3Der Erblasser, geboren am *** in Ataf-Garbiah bei Kairo, war ägyptischer Staatsangehöriger und moslemischen Glaubens. Mitte der 50er Jahre reiste er in die Bundesrepublik ein und nahm ein Studium der Zahnmedizin auf. 1961 schloss er mit Frau Dr. B. Z., geb. E, die Ehe, die später durch Urteil des Amtsgerichts Emmerich vom 6.11.1986 wieder geschieden wurde. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der am *** geborene Beteiligte zu 2. und die am *** geborene Beteiligte zu 1.; beide sind nicht moslemischen Glaubens.Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Von den Geschwistern des Erblassers leben noch die Beteiligten zu 3. bis 8. und 11, die ganz überwiegend in Ägypten leben. Ein weiterer Bruder, Herr N. N. Z., ist am ##.##.2001 nachverstorben. Dieser war mit der Beteiligten zu 9. verheiratet, der Beteiligte zu 10. sowie die am ##.##.## geborenen Kinder I und O sind aus dieser Ehe hervorgegangen.Der Erblasser praktizierte als niedergelassener Zahnarzt in Essen. Zum Zeitpunkt seines Todes bestand sein in Deutschland befindliches Vermögen ausweislich des von der Beteiligten zu 1. erstellten Nachlaßverzeichnisses vom 5.8.2002 im wesentlichen aus dem Eigentum am Grundstück Grundbuch C, Blatt +++.
4Der Erblasser hat nicht letztwillig verfügt.
5Die Beteiligte zu 1. hat mit notarieller Urkunde vom 4.8.2000 einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, der gegenständlich auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass beschränkt ist und sie und ihren Bruder, den Beteiligten zu 2., zu je ½ als Erben ausweist. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.9.2001 hat sie hilfsweise einen Erbschein beantragt, der gegenständlich auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass beschränkt ist und sie zu 1/3 und ihren Bruder zu 2/3 als Erben ausweist.
6Der Beteiligte zu 3. hat zuletzt durch notarielle Urkunde vom 7.1.2002 beantragt, ihm einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der ihn sowie die Beteiligten zu 4., 8. und 11. sowie den inzwischen verstorbenen N. N. Z. zu je 2/11 Anteil und die Beteiligten zu 5. – 7. zu je 1/11 Anteil als Erben ausweist.
7Hilfsweise hat er die Erteilung eines Erbscheines in Anwendung ägyptischen Rechts unter Berücksichtigung des ordre public beantragt, der die Geschwister des Erblassers als Miterben zu je 1/7 Anteil ausweist. Äußerst hilfsweise hat er die Erteilung eines Erbscheines beantragt, der die Geschwister des Erblassers sowie die Beteiligten zu 1. und 2. als Miterben zu je 1/9 Anteil ausweist.
8Die Beteiligte zu 1. hat dem Gericht drei Stellungnahmen des Deutschen Notarinstituts in Würzburg vom 19.07.2000, 06.06.2001 und 18.06.2002 zur Rechtslage nach ägyptischem Erbrecht zur Verfügung gestellt. Dem Gericht lag ferner ein „Decree of Distribution“ vom 14.8.2000 vor, die Entscheidung eines ägyptischen Gerichts, des El Gomrek Summary Court for Personal Status, in der Nachlasssache Z (Blatt 59 – 62 der Akte).
9Das Gericht hat Einsicht in die Ausländerakte der Stadt Essen betreffend den Verstorbenen genommen.
10II.
11Die Erbscheinsanträge des Beteiligten zu 3. – sowohl Haupt- als auch Hilfsanträge – waren bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen, da es für die gestellten Anträge an einer internationalen Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes fehlt. Diese besteht grundsätzlich nur dann, wenn deutsches materielles Erbrecht anwendbar ist. Etwas anderes gilt nur, wenn eine anderweitige Regelung durch einen Staatsvertrag besteht, es um die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen geht oder die Erteilung eines sog. Fremdrechtserbscheines nach § 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beantragt ist (OLG Hamm, Beschl. v. 29.4.1992 – 15 W 14/91, FamRZ 1993, 111/112; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 8. Auflage, Rz. 2.55 ff.)
12Der Erblasser war ägyptischer Staatsangehöriger, so dass für die Erbfolge das ägyptische Recht maßgebend ist. Eine staatsvertragliche Regelung, die auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre, besteht nicht.
13Das Gericht hat nicht feststellen können, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung errichtet hat. Zwar hat der Beteiligte zu 3. vorgetragen, sein Bruder habe ihm 1998 über die Errichtung eines Testamentes berichtet, in dem die Mutter des Erblassers zur Erbin eingesetzt worden sei und über die Absicht, ein neues Testament zu errichten, in dem die Geschwister als Erben eingesetzt werden sollten. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2000 war jedoch kein Testament auffindbar. Selbst gesehen hat der Beteiligte zu 3. das Testament nicht.
14Nach Art. 25 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) wird jeder nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit seines Todes angehört. Bei dieser Norm handelt es sich um eine sog. Gesamtverweisung, die auch das internationale Privatrecht des Heimatrechtes des Verstorbenen in Bezug nimmt. Das ägyptische Recht nimmt, wie auch in den Stellungnahmen des Notarinstitutes dargelegt, in Art. 17 des ZGB vom 16.7.1948 die Verweisung an (vgl. auch Ferid, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 9-25). Demnach richtet sich die Erbfolge ebenfalls nach dem Heimatrecht des Erblassers. Insbesondere kennt das ägyptische internationale Privatrecht auch keine Ausnahmeregelung für unbewegliches Vermögen, wie sich auch aus der Stellungnahme des Notarinstitutes vom 18.06.2002 ergibt. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich damit nach ägyptischem Erbrecht.
15Eine internationale Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes bestand somit nur für die Erteilung eines Fremdrechtserbscheines nach § 2369 BGB, d.h. gegenständlich beschränkt auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass, worauf das Gericht bereits in der Verfügung vom 22.11.2001 hingewiesen hatte. Ein solcher ist vom Beteiligten zu 3. aber weder mit dem Haupt- noch mit seinen Hilfsanträgen beantragt worden. Im Erbscheinsverfahren bildet nach § 2353 BGB der Antrag des Erben die notwendige Voraussetzung für das Tätigwerden des Nachlassgerichts. Der Antrag muss das Erbrecht genau bezeichnen. Das Nachlassgericht kann nur entweder dem Antrag, einen Erbschein zu erteilen, so wie er gestellt ist, stattgeben oder ihn abweisen. Es ist nicht berechtigt, einen Erbschein mit einem anderen Inhalt zu erteilen oder anzukündigen, auch wenn Grund für die Annahme besteht, dass der Antragsteller einen Erbschein mit einem anderen als dem beantragten Inhalt billigen würde (OLG Hamm, Beschl. v. 29.4.1992 – 15 W 14/91, FamRZ 1993, 111/116).
16Das Gericht hat vorliegend davon abgesehen, hierauf den Beteiligten zu 3. noch einmal hinzuweisen. Denn auch wenn der Beteiligte zu 3. seine Haupt- und Hilfsanträge mit der Maßgabe stellen würde, dass der zu erteilende Erbschein auf den im Inland befindlichen Nachlaß beschränkt sein soll, könnten seine Anträge keinen Erfolg haben.
17III.
18Das deutsche Nachlaßgericht ist an den „Decree of Distribution“ des El Gomrek Summary Court for Personal Status vom 14.8.2000 nicht gebunden. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei überhaupt um eine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne des § 16a FGG handelt. Nach allgemeiner Auffassung ist ein international zuständiges deutsches Nachlaßgericht nicht an einen ausländischen Erbschein gebunden (vgl. BayObLGZ 1965, 377/383; NJW-RR 1991, 1098; Palandt/Heldrich, Art. 25 EGBGB, Rn. 22; Firsching/Graf, Nachlaßrecht, 8. Auflage, Rz. 2.67).
19IV.Gesetzliche Erben sind aufgrund des ägyptischen Erbrechts unter Berücksichtigung des deutschen ordre public (Art. 6 Abs. 1 EGBGB) die Kinder des Erblassers, die Beteiligten zu 1. und 2., zu je ½.
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1. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Inhalt des materiellen ägyptischen Erbrechts in den Stellungnahmen des Deutschen Notarinstitutes
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2. zutreffend wiedergegeben ist. Nach § 293 der Zivilprozeßordnung (ZPO) hat das Gericht diesen übereinstimmenden Vortrag seiner Entscheidung als richtig zugrunde gelegt und mit Zustimmung der Beteiligten von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Es hat dabei insbesondere auch berücksichtigt, dass die Stellungnahmen des Notarinstitutes, läßt man Art. 6 EGBGB unberücksichtigt, zu demselben Ergebnis kommen, wie es im „Decree of Distribution“ des El Gomrek Summary Court for Personal Status vom 14.8.2000 ausgewiesen ist. Dem Gericht ist ferner nichts bekannt, was gegen die Richtigkeit des übereinstimmenden Beteiligtenvortrages zum ägyptischen Recht sprechen würde.
Die Rechtslage nach ägyptischem Erbrecht stellt sich wie folgt dar: Das ägyptische Erbrecht unterscheidet zunächst zwischen Fard-(Quoten-) Erben und Asaba-(Rest-) Erben. Nach § 1 Nr. 8 des Gesetzes Nr. 77 vom 6.8.1943 fällt der Nachlass in erster Linie den Quotenerben zu. Da die Eltern des Erblassers vorverstorben sind, kommen vorliegend als Quotenerben die Beteiligte zu 1. als Tochter sowie die Beteiligten zu 5. – 7. als Schwestern des Erblassers in Betracht. Nach § 1 Nr. 28 des Gesetzes Nr. 77 sind die Schwestern als Erben jedoch ausgeschlossen, wenn ein (erbberechtigter) Sohn vorhanden ist. Weiterhin gehört die Tochter beim Zusammentreffen mit männlichen Abkömmlingen des Erblassers nicht zur Gruppe der Quoten, sondern der Rest-Erben (§ 11 Nr. 19 des Gesetzes Nr. 77). Für weitere in Betracht kommende Quoten-Erben ist nichts ersichtlich.Zu den Rest-Erben zählen nach § 11 Nr. 17 des Gesetzes Nr. 77 die Abkömmlinge sowie die Brüder des Erblassers, wobei die Abkömmlinge gem. § 11 Nr. 17 Ziff. 1 und 3 des Gesetzes Nr. 77 den Brüdern vorgehen. Bei Vorhandensein eines erbberechtigten Sohnes erben die Brüder mithin nicht. Nach § 11 Nr. 19 Ziff. 1 des Gesetzes Nr. 77 sind Töchter Rest-Erben bei Zusammentreffen mit Söhnen. Schwestern des Erblassers sind nach § 11 Nr. 19 Ziff. 3 des Gesetzes Nr. 77 bei Zusammentreffen mit Brüdern ebenfalls Rest-Erben, gehen aber in der Reihenfolge den Töchtern nach. In den Fällen des § 11 Nr. 19 des Gesetzes Nr. 77 erben die männlichen Erben den doppelten Anteil der weiblichen Erben.
24Danach wären der Beteiligte zu 2. als Sohn und die Beteiligte zu 1. als Tochter Erben zu einem Anteil von 2/3 bzw. 1/3 und würden zugleich die Geschwister des Erblassers als Erben ausschließen.
25Nach § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77 findet allerdings eine Erbfolge zwischen einem Mohammedaner und einem Nicht-Mohammedaner nicht statt, so dass nach ägyptischem Recht die Beteiligten zu 1. und 2. von der Erbfolge ausgeschlossen wären. Erben wären daher die Geschwister des Erblassers, und zwar die Beteiligten zu 5. – 7. zu je 1/11 und die Beteiligten zu 3., 4. 8. und 11 zu je 2/11 Anteil.
262. Die Anwendung des § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77 ist jedoch im Sinne des Art. 6 EGBGB unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, nämlich mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG). Aufgrund des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB findet § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77 keine Anwendung.
27Nach Art. 6 EGBGB ist die Rechtsnorm eines anderen Staates von einem deutschen Gericht dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere dann nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
28Gegenstand der Prüfung ist das Ergebnis der Anwendung der vom deutschen internationalen Privatrecht berufenen Rechtsnorm eines anderen Staates im konkreten Fall, nicht die abstrakte ausländische Norm. Entscheidend ist das Gesamtergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts. Im Rahmen des Art. 6 S. 2 EGBGB ist zu prüfen, ob und wieweit das betroffene spezielle Grundrecht nach Wortlaut, Inhalt und Funktion unter Berücksichtigung der Gleichstellung anderer Staaten und der Eigenständigkeit ihrer Rechtsordnungen für auslandsbezogene Sachverhalte Geltung verlangt (BverfG, Beschl. v. 4.5.1971, BVerfGE 31, 58/86).
29Die Anwendung von § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77 im vorliegenden Fall ist mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG unvereinbar. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verbietet es, dass jemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wird. Nach Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG ist das Gericht auch bei Anwendung ausländischen Rechts an dieses Grundrecht gebunden.
30Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG ist eröffnet. Träger des Grundrechtes sind alle natürlichen Personen. § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77 knüpft an ein unzulässiges Differenzierungskriterium, nämlich den Glauben der Erben an. Die Anwendung der Vorschrift durch das deutsche Nachlaßgericht würde auch einen Nachteil für die Beteiligten zu 1. und 2. und damit eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches darstellen, da die Beteiligten allein wegen des Umstandes, dass sie nicht moslemischen Glaubens sind, von der Erbfolge ausgeschlossen wären. Gründe, die allgemein ein Beeinträchtigung rechtfertigen könnten (vgl. dazu BverfGE 85, 191/207), greifen hier ersichtlich nicht ein.
31Aber auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus dem Auslandsbezug ergeben, stellt die durch § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77 angeordnete Ungleichbehandlung von Muslimen und Nicht-Muslimen nicht nur bei abstrakter Betrachtung einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG dar. Vielmehr würde auch die Anwendung durch das Gericht im konkreten Fall zu einer Grundrechtsverletzung führen.
32Der vorliegende Sachverhalt weist nicht nur eine geringe, sondern vielmehr eine starke Inlandsbeziehung auf. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind deutsche Staatsangehörige. Der Erblasser selbst war zwar ägyptischer Staatsangehöriger. Er hatte jedoch über vier Jahrzehnte bis zu seinem Tode seinen Wohnsitz sowie seinen beruflichen und privaten Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik. Auch nach der Scheidung von der Mutter der Beteiligten zu 1. und 2. ist er nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern hat weiter als Zahnarzt in Essen praktiziert. Er hat hier auch Grundbesitz erworben und bewohnt. Das Vermögen, für das der Erbschein beantragt wird, befindet sich in der Bundesrepublik.Sollte der Beschluss des OLG Hamm vom 29.4.1992 – 15 W 14/91, FamRZ 1993, 111/115 dahingehend zu verstehen sein, dass auch eine derart starke Inlandsbeziehung regelmäßig die Anwendung des „ordre public“ nicht rechtfertigen könne, wenn der Erblasser an seiner alten Staatsangehörigkeit festgehalten hat, so vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn damit wäre die Anwendung von Art. 6 EGBGB im Internationalen Erbrecht nahezu immer ausgeschlossen, weil die Berufung eines fremden Erbstatus in aller Regel auf der ausländischen Staatsangehörigkeit des Erblassers beruht (vgl. Staudinger/Dörner, EGBGB Art. 25 Rn. 680).
33Das ägyptische Recht sieht für die aufgrund der Religionsverschiedenheit von der Erbfolge ausgeschlossenen Kinder des Erblassers auch keinen anderweitigen vermögensrechtlichen Ausgleich oder sonstige Vorteile vor, die die Benachteiligung bei der Erbfolge kompensieren würden. Anders als in dem der Entscheidung des OLG Hamm, Beschl. v. 29.4.1992 – 15 W 14/91 zugrundeliegenden Sachverhalt würden die Beteiligten zu 1. und 2. ohne das Eingreifen des ordre public im Ergebnis überhaupt keinen Anteil am Vermögen des verstorbenen Vaters erhalten.
34Das Gericht vermag sich ferner nicht der Auffassung anzuschließen, ein Verstoß gegen den ordre public scheide auch aus, wenn das Ergebnis der Anwendung der ausländischen Rechtsnorm auch durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers hätte erreicht werden können (vgl. hierzu OLG Hamm, FamRZ 1993, 115; MünchKomm/Birk, BGB, 3. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rn. 114).Vorliegend geht es nicht um die Frage, inwieweit ein Erblasser gleichheitswidrig testieren darf. Dieser unterliegt als Privatperson selbst nicht unmittelbar der Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG mit der Folge, dass auch nach deutschem Recht eine gleichheitswidrige letztwillige Verfügung nur unter den engen Voraussetzungen des § 138 BGB nichtig wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gericht bei Anwendung der ausländischen Norm an die Grundrechte gebunden ist. Im übrigen ist zu recht darauf hingewiesen worden, dass allein aus dem Umstand, dass ein Erblasser nicht in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht gewählt hat, nicht der Schluss gezogen werden kann, er habe die gleichheitswidrige Verteilung seines Nachlasses nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates gewollt, da ihm die Möglichkeit der Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB häufig überhaupt nicht bekannt gewesen sein wird (vgl. Staudinger/Dörner, EGBGB Art. 25 Rn. 681).
35Schließlich scheidet ein Verstoß gegen den ordre public auch nicht deswegen aus, weil auch das deutsche Recht im konkreten Fall zum gleichen Ergebnis kommen würde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21.4.1993, XII ZB 96/92, FamRZ 1993, 1053; Staudinger/Dörner, EGBGB Art. 25 Rn. 682). Gesetzliche Erben wären nach deutschem materiellen Erbrecht nämlich die Beteiligten zu 1. und 2.
36Das Gericht verkennt nicht, dass gerade im Bereich des Erbrechtes Art. 6 EGBGB nur mit Zurückhaltung angewandt werden kann, da die Unterschiede der einzelnen nationalen Rechtsordnungen regelmäßig Ausdruck der gewachsenen Traditionen und Lebensverhältnisse der jeweiligen Länder sind. Daher können allenfalls ganz massive Abweichungen von den Grundlagen der deutschen Erbrechtsordnung, insbesondere der Erbrechtsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG, die Anwendung des ordre public rechtfertigen. Auch der Ausschluss von Familienangehörigen vom Erbrecht wird überwiegend nur dann als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EGBGB angesehen, wenn die ausgeschlossene Person deshalb der deutschen Sozialhilfe zur Last fällt (MünchKomm/Birk, Art. 25 EGBGB, Rn. 113; Erman/Hohloch, Art. 6 EGBGB, Rn. 48).
37Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage, ob ein Ausschluss bestimmter Arten von Angehöriger vom Erbe mit dem deutschen ordre public vereinbar ist. Denn ebenso wie das deutsche materielle Erbrecht bestimmt auch das ägyptische Erbrecht grundsätzlich die Kinder des Verstorbenen zu seinen gesetzlichen Erben. Problematisch ist vielmehr der Ausschluss an und für sich zu Erben berufener Personen aufgrund ihrer Religion. Dieser wird, bei hinreichendem Inlandsbezug, auch in der Literatur in zunehmendem Maße wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG als mit Art. 6 EGBGB unvereinbar angesehen (vgl. Staudinger/Dörner, EGBGB Art. 25 Rn. 674; Soergel/Schurig, BGB, Art. 25 EGBGB, Rn. 104; Ermann/Hochloch, BGB, Art. 25 EGBGB, Rn. 8; MünchKomm/Sonnenberger, BGB, Art. 6 EGBGB Rn. 54; Firsching/Graf, Nachlaßrecht, 8. Auflage, Rz. 2.88; vgl. auch Ferid, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 9-25; a.A. OLG Hamm, Beschl. v. 29.4.1992 – 15 W 14/91, FamRZ 1993, 111; MünchKomm/Birk, BGB, Art. 25 EGBGB, Rn. 115).
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3. Des weiteren ist auf den vorliegenden Sachverhalt auch die Bestimmung § 11 Nr. 19 des Gesetzes Nr. 77, letzter Satz, nicht anzuwenden, da die darin geregelte Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Erben gegen Art. 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB i.V.m. Art. 3 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz verstößt. Danach sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Art. 3 Abs. 2 GG enthält, ebenso wie Art. 3 Abs. 3 GG, ein absolutes Diskriminierungsverbot und untersagt Ungleichbehandlungen, die an das Geschlecht des Betroffenen anknüpfen.
Es sind auch keinerlei Gesichtspunkt erkennbar, die bezogen auf den konkreten Sachverhalt einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EGBGB entfallen lassen würden. Wie dargelegt, besteht ein starker Inlandsbezug. Es ist nicht ersichtlich, dass das ägyptische Recht an anderer Stelle, etwa durch Gewährung von Unterhaltsansprüchen o.ä., die Benachteiligung der weiblichen Erben bei der Erbfolge kompensieren würde. Das Ergebnis einer Erbquote von 2/3 zugunsten des Beteiligten zu 2. und 1/3 für die Beteiligte zu 1. ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, dass das deutsche materielle Recht zu einer ähnlichen Verteilung käme; nach deutschem Recht wären die Beteiligten zu 1.und 2. als Kinder gesetzliche Erben zu je ½.
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4. Im übrigen richtet sich die Erbfolge jedoch nach ägyptischem Erbrecht. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EGBGB ist lediglich die Nichtanwendung des ausländischen Rechts, soweit die Anwendung im konkreten Fall zu einem Verstoß gegen den ordre public führt. Im übrigen verbleibt es nach dem Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs bei der ausländischen Sachregelung, wenn das ausländische Recht auch ohne die unanwendbare Norm weiterhin eine sinnvolle Regelung darstellt.Dies ist hinsichtlich der Regelung des § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77 der Fall. Entfällt die Ungleichbehandlung aufgrund der Religionsverschiedenheit, so stellen die verbleibenden Vorschriften eine stimmige Gesamtregelung dar, ohne dass eine Lücke entstehen würde.Durch die Nichtanwendung von § 11 Nr. 19, letzter Satz des Gesetzes Nr. 77 fehlt es allerdings an einer Regelung der Erbquoten. Diese Lücke kann aber durch Rückgriff auf die im ägyptischen Recht selbst enthaltenen Bestimmungen sachgerecht geschlossen werden. Das ägyptische Recht geht offensichtlich davon aus, dass bei Zusammentreffen mehrerer gleichrangiger Erben desselben Geschlechtes diese zu jeweils gleichen Teilen erben. Diese Regelung ist bei Nichtanwendung von § 11 Nr. 19, letzter Satz des Gesetzes Nr. 77 ohne weiteres auch auf das Verhältnis von weiblichen und männlichen Erben anzuwenden.
V. Die Anordnung eines Kostenerstattung unter den Beteiligten war nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG nicht veranlaßt.
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