Urteil vom Amtsgericht Essen - 29 C 23/03
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 540,04 nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 20.09.02 zu zahlen, abzüglich am 21.03.03 ge-zahlter 129,31 .
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um die Höhe der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfallgeschehens, welches sich am 24.08.02 gegen 15.29 Uhr in Essen-Altenessen auf der T-Straße in Höhe des Hauses Nummer ... ereignete.
3Der Kläger war Halter und Fahrer eines PKW der Marke Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen E- ..... . Wie sich aus einem im Auftrag des Klägers erstellten Gutachten der DEKRA vom 27.08. ergibt, war das Fahrzeug des Klägers am 30.06.94 erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen worden. Zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen der DEKRA am 26.08.02 wies das Fahrzeug eine Kilometerlaufleistung von 102.112 km. auf.
4Die Beklagte zu 1) war Fahrerin und Halterin eines PKW der Marke Ford Escort mit dem amtlichen Kennzeichen E - ....., das im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
5Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach der Klägerin auf vollen Schadensersatz haften.
6Die Klägerin rechnete den ihr anlässlich des Unfallereignisses entstandenen Schaden auf der Grundlage des Sachverständigengutachens der DEKRA ab. In dem Gutachten der DEKRA vom 27.08.00 war der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs einschließlich Mehrwertsteuer mit 3.500,00 DM beziffert worden und auf 3.017,24 ohne Mehrwertsteuer, wobei sich in dem Gutachten der Zusatz befindet: "Netto nur bei Regelbesteuerung". Der Restwert ist von dem Sachverständigen auf 800,00 beziffert worden. Die Wiederbeschaffungsdauer wurde von dem Sachverständigen mit zehn Werktagen angegeben. Auf der Grundlage dieses Gutachtens rechnete die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.09.02 den ihr entstandenen Schaden wie folgt ab:
7Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 3.500,00
8abzüglich Restwert 800,00
9gleich insgesamt 2.700,00 ,
10Kosten der An- und Abmeldung pauschal 60,00 ,
11Nutzungsausfall für eine Wiederbeschaffungsdauer von
1214 Arbeitstagen á 37,00 = 518,00 ,
13Sachverständigenkosten 320,35 ,
14pauschale Unkosten 25,00 ,
15gleich insgesamt 3.623,35 .
16Darauf zahlte die Beklagte zu 2) vorprozessual Beträge von 1.000,00 ,
17897,93 , 668,35 und 250,00 , so dass eine Restforderung des Klägers in Höhe von 807,07 verblieb.
18In diesem Zusammenhang nahm die Beklagte zu 2) unter dem 20.10.02 eine Abrechnung vor, bei der sie den Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auf 1.837,93 bezifferte. Dabei ging die Beklagte zu 2) bezüglich des Fahrzeugschadens von einem Gutachten des RW-TÜV aus, in dem der Wiederbeschaffungswert mit 3.350,00 brutto festgestellt worden war. Den Nettowiederbeschaffungswert errechnete die Beklagte zu 2) mit 2.887,93 . Mit Fax vom 18.09.02 übersandte die Beklagte zu 2) an die Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Restwertangebot einer Autoverwertung aus I aus 1.050,00 . Hieraus ergibt sich der von der Beklagten zu 2) im Schreiben vom 20.10.02 ermittelte Fahrzeugschaden von 1.837.93 (2.887,93 Wiederbeschaffungswert netto abzüglich Restwert entsprechend dem Angebot der Autoverwertung aus I 1.050,00 ). Mit Schreiben vom 21.10.02 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zu 2) mit, dass der Kläger das verunfallte Fahrzeug am 02.09.02 zu dem in dem Gutachten der DEKRA ermittelten Restwert von 800,00 veräußert und am 05.09.02 ein Ersatzfahrzeug auf seinen Namen angemeldet habe. Auf die vom Kläger geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung zahlte die Beklagte zu 2) einen Betrag von 348,00 , wobei sie zwölf Tage á 29,00 zu Grunde legte, mit der Begründung, dass die Höhe der Nutzungsentschädigung einer eine Stufe tieferen Tabellengruppe zu entnehmen sei, da das Fahrzeug des Klägers im Unfallzeitpunkt älter als fünf Jahre war. Auf die vom Kläger pauschal geltend gemachten Kosten in Höhe von 60,00 für die An- und Abmeldung zahlte die Beklagte zu 2) nur 40,00 . Die Auslagenpauschale erkannte die Beklagte zu 2) nur in Höhe von 50,00 statt der vom Kläger geltend gemachten 25,00 an.
19Nach Rechtshängigkeit zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger einen weiteren Betrag von 129,31 , wodurch sie im Nachhinein bei der Berechnung des Fahrzeugschadens den vom Kläger in Ansatz gebrachten Wiederbeschaffungswert von 3.500,00 brutto tu Grunde legte.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 807,07 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 20.09.02 zu zahlen.
22Die Beklagten beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Sie sind der Auffassung:
25Im Hinblick auf die hier vom Kläger vorgenommene fiktive Schadenabrechnung auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Totalschadens ohne den Nachweis irgendwelcher Restitutionsmaßnahmen sei bezüglich des der Schadensabrechnung zu Grunde zu legenden Wiederbeschafffungswertes von dem Nettobetrag auszugehen, wobei die Beklagte zu 2) inswoweit davon ausgeht, dass in dem Bruttowiederbeschaffungswert ein Mehrwertsteuerbetrag von 16 % des Bruttowiederbeschaffungswertes enthalten sei.
26Bezüglich des weiteren Akteninhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Gerichtsakten überreichten Unterlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.
29Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) gemäß §§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1 StVG, 823, 249 ff BGB in Verbindung mit Nummer 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf Ersatz des vollen dem Kläger anlässlich des Unfallereignisses entstanden Schadens zusteht.
30Bezüglich der Abrechnung des Fahrzugschadens ist hier die in der Literatur höchst streitige und, soweit bekannt, bisher obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage zu entscheiden, ob im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Totalschadens für den Fall, dass der Geschädigte keinerlei Restitutionsmaßnahmen vornimmt, von dem von dem Sachverständigen ermittelten Bruttowiederbeschaffungswert auszugehen ist, oder aber ob unter Berücksichtigung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. von einem um die in dem Bruttowiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Wiederbeschaffungswert auszugehen ist. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB erforderliche Geldbetrag bei der Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
31Insoweit ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts von folgenden grundsätzlichen Überlegungen auszugehen, wobei sich das Gericht den nach seiner Auffassung überzeugenden Ausführungen von Huber, Das neue Schadensersatzrecht, § 1, Randziffer 279 ff, anschließt:
32Der Wiederbeschaffungswert richtet sich grundsätzlich danach, welchen Preis der Geschädigte aufwenden muß, wenn er ein Ersatzfahrzeug bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler mit Werkstattgarantie erwirbt. Der Gebrauchtwagenhändler wiederum hat dieses Fahrzeug in der Regel zuvor von einer Privatperson gekauft und hat dafür an diese einen Einkaufspreis gezahlt. In der Regel verkauft der Gebrauchtwagenhändler dann das Fahrzeug unter Berücksichtigung einer Handelsspanne zu seinen Gunsten zum sogenannten Händlerverkaufspreis an den Geschädigten. Wenn der Geschädigte nicht nachweist, dass er im Zusammenhang mit einer Restitutionsmaßnahme, etwa dem Kauf eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich einen Mehrwertsteuerbetrag gezahlt hat, sondern fiktiv auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens abrechnen will, steht ihm gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kein Anspruch auf die in dem Bruttowiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer zu.
33Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, dass in dem Händlerverkaufspreis nicht der sonst bei der Äußerung im Rahmen eines Unternehmens anfallende volle Mehrwertsteuersatz von 16 % auf den Veräußerungserlös enthalten ist, weil sich die umsatzsteuerrechtliche Belastung des Gebrauchtwagenhändlers in einem derartigen Fall auf die Mehrwertsteuer seiner Handelsspanne, somit die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis beschränkt. Um ihn davor zu bewahren, gegenüber seinem Käufer seine Handelsspanne offenlegen zu müssen, ist es ihm untersagt, in solchen Fällen die Umsatzsteuer auszuweisen.
34Diese von dem Gebrauchtwagenkäufer mit 16 % Mehrwertsteuer zu versteuernde Handelsspanne kann auf 10 - 20 % geschätzt werden. Dies wiederum bedeutet, dass in dem vom Geschädigten für das Ersatzfahrzeug an den zu zahlenden Kaufpreis ein Mehrwertsteueranteil von 1,6 % (bei einer Handelsspanne von 10 %) und 3,2 % (bei einer Handelsspanne von 20 %) enthalten ist, der dem Geschädigten bei einer fikitven Abrechnung nicht zusteht, weil diese Mehrwertsteuer mangels konkreter Ersatzbeschaffung - bei der Mehrwertsteuer angefallen sein könnte - vom Geschädigten nicht bezahlt worden ist.
35Aus dem von dem Sachverständigen in seinem Gutachten angegebenen Bruttowiederbeschaffungswert (bei dem - ohne besondere Angaben - davon auszugehen ist, dass er von dem Sachverständigen unter Zugrundelegung der Differenzbesteuerung ermittelt worden ist) ist somit bei der Feststellung des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs die Mehrwertsteuer herauszurechnen.
36Im vorliegenden Fall gegen beide Parteien nunmehr von einem Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 3.500,00 aus. Dieser Bruttowiederbeschaffungswert ist somit zunächst um die darin enthaltene Mehrwertsteuer zu vermindern. Unter Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzesentwurf des § 249 BGB n. F., Drucksache 742/01, Seite 57, schätzt das Gericht im vorliegenden Fall die Handelsspanne des Gebrauchtwagenhändlers auf 15 %, mit der Folge, dass in dem Bruttowiederbeschaffungswert ein Mehrwertsteueranteil von 2,4 % (15 x 16 %) enthalten ist. Hieraus ergibt sich dann ein der Schadensabrechnung zu Grunde zu legender Nettowiederbeschaffungswert von 3.417,97 nach der Formel 3.500 : 1,024. Von diesem Nettowiederbeschaffungswert in Höhe von 3.417,97 ist hier der Restwert von 800,00 abzuziehen; so, wie dieser in dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten der DEKRA ermittelt worden ist. Die Beklagte zu 2) kann dem Kläger insoweit nicht das Restwertangebot über 1.050,00 entgegenhalten. Ein Restwertangebot ist nämlich dann belanglos, wenn es beim Geschädigten erst eingeht, nachdem dieser das Wrack zu dem Preis verkauft hat, den der von ihm beauftragte Schadensgutachter ermittelt hat (vergleiche insoweit OLG Hamm in Recht und Schaden 1999, Seit 326, 327). Hier ging das Restwertangebot der Beklagten zu 2) bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers erst zu einem Zeitpunkt ein, als dieser das verunfallte Fahrzeug bereits zu dem von dem Sachverständigen der DEKRA ermittelten Restwert verkauft hatte.
37Der der Schadensberechnung zu Grunde zu legende Fahrzeugschaden des Klägers beläuft sich somit auf 2.617,97 .
38Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist jedoch nur in Höhe von 348,00 begründet. Im Hinblick darauf, dass sich der Unfall am 24.08.02 ereignete und die Ersatzbeschaffung durch den Kläger am 05.09.02 erfolgte, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung nur für zwölf Tage zu. Im Hinblick auf das Alter und die Gesamtkilometerlaufleistung des Fahrzeugs ist die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung aus der eine Stufe tieferen Tabellengruppe zu entnehmen, das heißt hier der Gruppe B, nach der ein Tagessatz von 29,00 zu zahlen ist.
39Die Höhe der An- und Abmeldekosten schätzt das Gericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm in NJW-RR 1995, Seite 224, in der insoweit ein Betrag von 100,00 DM zu Grunde gelegt worden war, auf 50,00 .
40Weiterhin steht dem Kläger unstreitig ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 320,35 zu. Die Unkostenpauschale bemisst das Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Essen vom 26.03.03 - Aktenzeichen: 1 S 202/02 - auf 20,00 .
41Insgesamt ergibt sich somit, dass die Klage vor der nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen der Beklagten zu 2) von 129,31 in Höhe von 540,04 begründet war.
42Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.
43Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92, 100 ZPO, wobei davon auszugehen ist, dass die Beklagten auch bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils unterlegen gewesen wäre.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 11 in Verbindung mit § 713 ZPO.
45Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da die Frage, wie im vorliegenden Fall der der Schadensabrechnung zu Grunde liegende Wiederbeschaffungswert zu beziffern ist, in der Literatur höchst streitig und, soweit bekannt, obergerichtlich noch nicht entschieden worden ist.
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