Urteil vom Amtsgericht Essen - 10 C 204/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls am 02.04.02 in Essen; zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Unfall allein durch den Erstbeklagten verschuldet worden ist mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW. Die Parteien streiten allein um die Höhe des zu ersetzenden Schadensersatzes.
3Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen PKW Nissan, der bereits am 03.08.88 erstzugelassen worden war und zuletzt vor dem Unfall am 22.01.98. Er wies vor dem Unfall kleine Altbeschädigungen an der linken hinteren Seitenwandecke auf.
4Der Wiederbeschaffungswert dieses Fahrzeugs des Klägers betrug unstreitig 1.250,00 € und der Restwert 250,00 €.
5Der vom Kläger beauftragte Privatgutachter M kalkulierte die voraussichtlichen Reparaturaufwendungen einschließlich Mehrwertsteuer auf 1.611,59 €.
6In dem Gutachten M heißt, dass die rechte hintere Seitenwand durch Ausbeul- und Richtarbeiten in Stand gesetzt werden könne, während alle anderen beschädigten Fahrzeugteile durch Neuteile zu ersetzen seien. An Lackierungsarbeiten sah das Gutachten M vor Arbeiten am Stoßfänger und an dem hinteren rechten Seitenteil in Höhe von 187,86 € netto und 225,43 € netto zuzüglich Vorbereitungsarbeiten und Mischarbeiten.
7In dem Privatgutachten M war ferner vorgesehen, dass die Abdeckung der hinteren Stoßstange durch ein Neuteil zu ersetzen sei. Der Preis dieses Neuteils nach dem Gutachten M betrug 282,66 € netto.
8Der Kläger hat sein Fahrzeug in Eigenregie repariert.
9Der Kläger behauptet, eine vollständige und fachmännische Reparatur durchgeführt zu haben. Unerheblich sei, welche Kosten er dafür aufgewandt habe. Soweit Ersatzteile erforderlich gewesen seien, habe es sich um kleinere Gegenstände wie Schrauben bzw. um Lack gehandelt, für die der Kläger keine Belege aufbewahrt habe.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 638,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.02 zu zahlen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger sein Altfahrzeug fachgerecht unter Verwendung von Neuteilen, wie in seinem Privatgutachten vorgesehen, ordnungsgemäß repariert habe. Deshalb sei nach Totalschadensgrundsätzen abzurechnen.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T in Essen; auf das Gutachten vom 28.07.03 wird verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist nicht begründet.
18Der Kläger hat nach Erhalt der Zahlungen der Zweitbeklagten keinen weitergehenden Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) aus § 7 Absatz 1 StVG, für welchen die Zweitbeklagte gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz unmittelbar einzutreten hätte. Zwar liegt der von dem Privatgutachter, welchen der Kläger beauftragt hat, kalkulierte Reparaturaufwand von 1.611,59 € noch geringfügig unterhalb des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich 30 %; doch kann der Geschädigte mehr als den Wiederbeschaffungswert seines verunfallten Fahrzeugs nur dann verlangen, wenn eine ordnungsgemäße vollständige Reparatur entsprechend den Vorgaben seines Privatgutachters stattgefunden hat, wodurch das Erhaltungsinteresse des Geschädigten an dem ihm vertrauten Fahrzeug belegt wird.
19Auch ist anerkannt, dass eine Reparatur mit einem Aufwand, der einem Wert von bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes entspricht, auch in Eigenarbeit durchgeführt werden kann. Bei der maßgeblichen BGH-Entscheidung lag jedoch der Sonderfall zu Grunde, dass dort ein Kfz-Mechaniker in der Vertragswerkstatt seines Arbeitgebers mit über den Arbeitgeber bezogenen Neuteilen des Herstellers die Reparatur durchgeführt hat. Nach dem Ergebnis des hier eingeholten Gutachtens steht jedoch eindeutig fest, dass der Kläger nicht einmal eine vollständige Reparatur durchgeführt hat. So wurde die Abdeckung der hinteren Stoßstange nicht erneuert, und zwar nicht einmal durch ein Gebrauchtteil. Nach dem Gutachten M hätte jedoch dieses Neuteil bereits alleine 282,66 € netto gekostet, ohne Berücksichtigung des dazugehörigen Arbeitslohnes. Schließlich steht fest, dass der Kläger keinerlei Lackierungsarbeiten durchgeführt hat. Auch das Lackieren der Reparaturstellen gehört jedoch zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Fahrzeugs. Wenn der Kläger insoweit in seinem Schriftsatz vom 29.05.03 vortragen lässt, dass er Anschaffungsbelege über kleinere Gegenstände, wie zum Beispiel Lack, nicht aufbewahrt habe, trägt der Kläger offensichtlich wahrheitswidrig vor, da sich ja aus dem Gutachten ergibt, dass der Kläger hinsichtlich dieses streitgegenständlichen Fahrzeugs überhaupt keine Lackierungsarbeiten vorgenommen hat und demgemäß auch keine Belege über die Anschaffung von Lack hätte aufbewahren können.
20Nach dem Gutachten des Sachverständigen T steht eindeutig fest, dass der Kläger gerade nicht sein Altfahrzeug entsprechend der Kalkulation des von ihm beauftragten Privatgutachters vollständig repariert hat und darüber hinaus nicht einmal lackiert hat. Auf die Frage, ob die im übrigen verwandten Ersatzteile, die der Kläger teilweise geschenkt bekommen hat, den in seinem Privatgutachten kalkulierten Neuteilen des Herstellers qualitätsmäßig gleichkommen, oder aber nur zur Fahrfähigkeit des klägerischen Altfahrzeuges ausreichen, kommt es demgemäß nicht einmal mehr an.
21Schließlich kann der Kläger auch eine höhere Nutzungsausfallentschädigung als von der Beklagten anerkannt nicht verlangen. Der Kläger trägt nicht einmal vor, für welchen genauen Zeitraum er diesen Nutzungsausfall in Höhe von 113,51 € begehrt unter Darlegung der Tatsachen, wann denn konkret das fahrfähig und verkehrssicher gebliebene Fahrzeug des Klägers durch unfallreparaturbedingte Arbeiten des Klägers ausgefallen sein soll bei etwa bestehendem gleichzeitigem Nutzungswillen.
22Auch deshalb kommt es auf die Frage, welcher Tagessatz für dieses Altfahrzeug als Nutzungsentschädigung angemessen sein könnte, nicht an.
23Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11 sowie 711 ZPO.
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