Urteil vom Amtsgericht Essen - 10 C 267/04
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.04 zu zahlen.
Die weitere Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Klägerin zu 11/12 und die Beklagte zu 1/12.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet.
1
Entscheidungsgründe:
2(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)
3Die Klage ist nur teilweise begründet.
4Der Kläger hat unstreitig aufgrund des Verkehrsunfalles vom 01.02.2004 einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3
5Pflichtversicherungsgesetz. Demgemäß kann der Kläger auch die Kosten für den Kostenvoranschlag , den er zur Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche benötigte, erstattet verlangen. Auf die Frage, ob gegebenenfalls die Werkstatt die Kostenvoranschlagskosten bei Reparaturdurchführung von der Rechnung in Abzug bringt, kommt es nicht an, da der Kläger berechtigt ist, fiktiv abzurechnen, ohne eine Reparatur bei dieser Werkstatt durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
6Die weitergehende Klage ist jedoch nicht begründet.
7Der Kläger hat nach Erhalt der Zahlung der Beklagten keinen weitergehenden Ersatzanspruch hinsichtlich der Reparaturkosten bezüglich seines am 22.04.1991 erstzugelassenen Pkw Nissan.
8Zwar kann grundsätzlich der Geschädigte fiktiv nach Preisen einer Vertragswerkstatt abrechnen, doch muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen (vergleiche auch BGH, Urteil vom 29.04.2003, DAR 2003 Seite 373, 374). Hier hat die Beklagte ganz konkret unter Benennung dreier Firmen in der Wohnsitznähe des Klägers eine preiswertere Reparaturmöglichkeit nachgewiesen. Es geht also hier nicht darum, dass der geschädigte Kläger auf eine abstrakte Möglichkeit einer preiswerteren technisch ordnungsgemäßen Reparatur nach Durchschnittssätzen verwiesen wird und der Geschädigte etwa dementsprechend in eigener Mühewaltung eine Werkstatt herausfinden müsste, die nicht über diesen Durchschnittssätzen liegt. Außerdem ergibt sich aus den Darlegungen der Beklagten, dass es sich bei allen drei konkret benannten Reparatur-Werkstätten um Kfz-Meisterbetriebe handelt, dass die Reparatur nach den Empfehlungen und Richtlinien der Hersteller erfolgt unter Verwendung von Originalersatzteilen mit einer Dreijahresgarantie auf die aufgeführten Arbeiten und Zertifizierung nach dem TÜV.
9Der Kläger hat auch bisher eine Reparatur nicht durchgeführt und ist noch im Besitze des Fahrzeuges. Es ist also auch nicht einmal ersichtlich, dass der geschädigte Kläger bisher irgendeine Disposition getroffen hat, ob er nun repariert oder veräußert oder das Fahrzeug unrepariert weiter benutzt.
10Hier hat die Beklagte außerdem nicht nur irgendwelche Durchschnittssätze der Stunden kosten bei der Reparatur ermittelt und mitgeteilt, sondern dem Geschädigten ganz konkret mehrere Werkstätten in der Nähe des Geschädigten genannt, die der Kläger auch ohne weiteres zur Reparatur in Anspruch nehmen könnte. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung muss der konkrete Vortrag der Beklagten berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten eine gleichwertige, aber preiswertere Reparaturmöglichkeit zur Verfügung stehe. Demgegenüber hat der Kläger nicht dargelegt, warum er eine dieser aufgezeigten Alternativen zur Reparatur nicht in Anspruch nehmen könne oder für ihn nicht zumutbar sei (vergleiche auch Amtsgericht Bottrop, Urteil vom 24.08.2004, 10 C 343/04). Angesichts dieser konkret dargelegten gleichwertigen anderweitigen Reparaturmöglichkeit ist der Kläger nicht berechtigt, die Kosten abstrakt nach dem Voranschlag der von ihm beauftragten Firma abzurechnen. Aus dem zitierten BGH-Urteil ergibt sich nichts anderes. Dazu kommt, dass der Kostenvoranschlag, auf den der Kläger sich stützt, auch nicht sehr präzise ist, und zwar hinsichtlich der Lackierungskosten. Es ist nicht einmal genau ersichtlich, was genau lackiert werden soll und wie sich die als Fremdleistung ausgewiesene Summe für die Lackierung in Höhe von 462,74 Euro errechnen soll unter Zugrundelegung welcher Arbeitswerte nach Anzahl und Höhe.
11Verursacht bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diesen Aufwand beschränkt. Nur für diese Art der Schadensbehebung ist der erforderliche Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er auch gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies erfordert hier für den Geschädigten, wie ausgeführt, auch kein Mehraufwand, da die Beklagte nicht nach abstrakten Durchschnittssätzen abgerechnet hat, sondern nach den konkreten Preisen dreier in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers liegenden Werkstätten.
12Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 und 708 Ziffer 11.
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