Urteil vom Amtsgericht Essen - 20 C 63/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 495a ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist unbegründet.
4Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Gebührenansprüchen ihrer Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 305,95 Euro durch die Beklagte nicht zu.
5Die Beklagte ist zwar aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages, der auch den Arbeitsrechtsschutz umfasst, grundsätzlich verpflichtet, Rechtsschutz zu gewähren und die Klägerin in diesem Zusammenhang von Honoraransprüchen ihrer Verfahrensbevollmächtigten in der Kündigungsschutzangelegenheit freizustellen. Hierbei kann es dahinstehen, ob der den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin erteilte Auftrag ausdrücklich auf die außergerichtlichen Interessenwahrnehmung beschränkt war, was die Klägerin unter Beweis zu stellen hat (LG München AGS 2005, 365 mit Anmerkung Norbert Schneider), jedoch im vorliegenden Fall nicht unter Beweis gestellt hat. Entscheidend ist jedenfalls, dass die Beklagte nach § 17 Abs. 6 Satz 1 ARB 94 leistungsfrei geworden ist, nachdem die Klägerin gegen ihre Obliegenheit aus § 17 Abs. 5 c cc ARB 94 zumindest grob fahrlässig verstoßen hat. Hiernach hatte die Klägerin alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte. Zu diesen Obliegenheiten gehört es, dass sie in einer Kündigungsschutzsache wie hier ihrem Anwalt sofort Prozessauftrag erteilt, damit unnötige weitere Gebühren wie die anteilige Geschäftsgebühr nicht anfallen. Dies entspricht nahezu allgemeiner Meinung (LG München AGS 2005, 365; AG Düsseldorf AGS 2005, 578; AG München JurBüro 2004, 427; AG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2004 – AZ: 58 C 12960/03 -, veröffentlicht in NRWE; a.A. soweit ersichtlich nur AG Cham AnwBl 06, 287), wobei das von der Klägerin zitierte Urteil des AG Essen-Steele vom 22.06.2005 – AZ: 8 C 89/05 – (AGS 2005, 468 = JurBüro 2005, 585 = r + s 2006, 70) nicht einmal eine Ausnahme von der allgemeinen Meinung darstellt, weil es sich ausschließlich mit der Honorarklage eines Anwaltes gegen seinen Auftraggeber befasst, während es hier um einen Anspruch aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag geht, der unter den besonderen Voraussetzungen des Versicherungsrechtes – hier des § 17 Abs. 5 c cc ARB 94 – steht. Auf grober Fahrlässigkeit beruht der Obliegenheitsverstoß der Klägerin, auch wenn sie selber keine Kenntnis davon hatte, dass sie ihrem Rechtsanwalt in der Kündigungsschutzangelegenheit zur Vermeidung unnötiger Kosten einen sofortigen Prozessauftrag zu erteilten hatte. Es mag sein, dass – wie das AG Essen-Steele a. a. O. ausführt – der Rechtsanwalt aus Schadensminderungsgründen gegenüber seinem Mandanten jedenfalls dann nicht zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet ist, wenn bei der Mandatserteilung davon ausgegangen wird, dass eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil der Anwalt bei bestehendem Rechtsschutzversicherungsvertrag zumindest gehalten ist, den Mandanten auf die allgemeine Meinung in der Rechtssprechung hinzuweisen, wonach ein direkter Prozessauftrag Kosten vermeidet und ansonsten eine anteilige Geschäftsgebühr entsteht, deren Anfall als unnötige Kosten im Sinne von § 17 Abs. 5 c cc ARB 94 zu sehen ist. Insofern muss sich die Klägerin das Verschulden ihres Rechtsanwaltes anrechnen lassen (AG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2004 – AZ: 58 C 12960/03 -).
6Soweit das von der allgemeinen Meinung abweichende AG Cham (a.a.O.) ausführt, ein Versicherungsnehmer dürfe darauf "vertrauen", dass der Rechtsschutzversicherer auch für die außergerichtliche Tätigkeit Deckung gewähren würde, spricht es damit einen Vertrauensgrundsatz an, der im Versicherungsvertragsrecht keine Rechtsgrundlage hat. Erstattungsfähig sind nur die notwendigen Kosten, womit eine kostenträchtige Mandatierung des Anwalts in "Etappen" nicht vereinbar ist. "Vertrauen" in die umfassende Rechtsschutzgewährung auch für die isolierte Auftragserteilung für die außergerichtliche Tätigkeit durfte der Versicherungsnehmer angesichts der aufgezeigten allgemeinen Meinung in der Rechtsprechung, wonach diese Kosten nicht gesondert vom Rechtsschutzversicherer zu regulieren sind, ohnehin nicht haben. Es kommt hinzu, dass die Beklagte hier ihre Deckungszusage schon frühzeitig mit Schreiben vom 12.05.2005 auf das arbeitsgerichtliche Verfahren beschränkt hat.
7Das Recht der Beklagten zur Beschränkung der Kostenzusage mag entfallen, wenn es gute Gründe gibt, dass sich der Rechtsstreit vor dem Beschreiten des Klageweges durch eine gütliche Einigung der Parteien des Arbeitsvertrages erledigt. Solche guten Gründe sind hier aber nicht dargetan. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 02.11.2005 – AZ.: 5 Ca 1658/05 – macht vielmehr deutlich, dass die Arbeitgeberin an der ausgesprochenen Kündigung nicht hat rütteln lassen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
9Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
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