Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Essen - 29 C 613/06
Tenor
Die Beklagten werden aufgrund ihres Anerkenntnisses als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.279,10 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung bezüglich der Kosten der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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Tatbestand:
2Der Kläger macht gegenüber den Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 12.09.06 in Essen ereignet hat. Der Kläger war am Unfalltag Fahrer des Pkw Mazda, amtliches Kennzeichen #-###. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem Pkw Marke Ford, amtliches Kennzeichen X-XXX auf das Fahrzeug des Klägers auf. Hierbei wurde das Heck des vom Kläger gesteuerten Fahrzeugs erheblich beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
3Mit Schreiben vom 20.09.06 wurden die Ansprüche des Klägers zunächst unter ausschließlicher Geltendmachung einer Abrechnung auf Gutachtenbasis gegenüber der Beklagten zu 2) angemeldet, wobei eine Frist zur Zahlung bis zum 06.10.06 gesetzt worden war.
4Mit Schreiben vom 29.09.06 teilte die Beklagte zu 2) mit, dass bezüglich des verunfallten Fahrzeugs des Klägers ein Restwertangebot über einen Betrag von 3.700,00 € vorläge. Hierbei handelte es sich um ein über 2.200,00 € höheres Angebot als der Restwert, den der durch den Kläger eingeschaltete Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hatte. Der Kläger hatte unter dem 15.09.06 ein Sachverständigengutachten des Kfz.-Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. X erstellen lassen. Dieses wies zunächst Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 5.782,29 € aus. Dem stand gemäß diesem Gutachten ein Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert in Höhe von 6.100,00 € gegenüber. Der Restwert war einschließlich Mehrwertsteuer mit einem Betrag von 1.500,00 € angesetzt worden. Mit Schreiben vom 29.09.06 übersandte die Beklagte zu 2) eine Abrechnung auf Totalschadensbasis. Auf den Fahrzeugschaden des Klägers wurde ein Betrag von 2.278,00 € gezahlt. Mit Schreiben vom 04.10.06 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Reparaturrechnung des Autoservice K. Danach beliefen sich die Reparaturkosten auf brutto 6.432,10 €. Im Hinblick auf den von der Beklagte zu 2) gezahlten Betrag von 2.278,00 € macht der Kläger bezüglich der Reparaturkosten eine restliche Forderung in Höhe von 4.154,10 € geltend, zuzüglich 125,00 € Minderwert. Mit Schreiben vom 19.10.06 teilte die Beklagte zu 2) mit, dass sie erst nach Ablauf von insgesamt 6 Monaten ab dem Unfalldatum bereit sei, den verbliebenen Reparaturbetrag auszugleichen. Im Termin vom 04.04.07 haben die Beklagten die Klageforderung in Höhe von 4.279,10 € anerkannt.
5Der Kläger trägt vor:
6Er habe sein Integritätsinteresse durch die tatsächliche Durchführung der Reparatur unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.279,10 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.06 zu zahlen.
9Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 4.279,10 € anerkannt und beantragt im übrigen,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und trägt darüber hinaus vor:
12Der Kläger sei vor Ablauf von 6 Monaten nicht berechtigt gewesen weiteren Schadensersatz in Höhe von 4.279,10 € zu verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bestehe im Hinblick darauf, dass die Reparaturkosten hier den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Klägers überstiegen erst dann, wenn der Kläger nach sach- und fachgerechter Instandsetzung seines Fahrzeugs sein Integritätsinteresse dadurch nachweise, dass er sein Fahrzeug mindestens 6 Monate nach dem Unfallereignis weiter benutzt habe.
13Bezüglich des weiteren Akteninhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Gerichtsakten überreichten Unterlagen Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s q r ü n d e :
15Aufgrund ihres Anerkenntnisses waren die Beklagten zur Zahlung des Betrages von 4.279,10 € zu verurteilen. Die darüber hinausgehende Klage, d.h. der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch, ist demgegenüber unbegründet.
16Da die Reparaturkosten hier den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Fahrzeugs des Klägers überstiegen, lag hier ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Nach der "130 %-Rechtsprechung" des BGH stand dem Kläger hier ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten nur für den Fall zu, dass die tatsächlichen Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschritten, das Fahrzeug des Klägers sach- und fachgerecht instandgesetzt wurde und der Kläger darüber hinaus sein Integritätsinteresse bekundet hatte.
17Bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist zum einen die Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwandes zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen; zum anderen ist auch zu bedenken, dass nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen mag. Dieses Integritätsinteresse bekundet der Geschädigte nur dann, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will und das er es auch tatsächlich nach der sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur weiter nutzt. Der BGH hat im Urteil vom 23.05.06 (Aktenzeichen VI ZR 192/05) in Versicherungsrecht 2006, Seite 989, 990 ausgeführt, dass die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, dahingehend beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von 6 Monaten erforderlich aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung des Fahrzeugs nicht verneint werden können.
18Das erkennende Gericht verkennt insoweit nicht, dass sich diese Entscheidung nicht auf einen Fall der "130%-Rechtsprechung" bezog, sondern auf eine Fallgestaltung, bei der die vom Sachverständigen Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes lagen. In diesem Fall steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu, wenn er sein Integritätsinteresse dadurch zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind die Anforderungen, die an das Integritätsinteresse zu stellen sind, in der der Entscheidung des BGH vom 23.05.06 zugrundeliegende Fallgestaltung und der Abrechnung nach der "130%Rechtsprechung" gleich. Dies ergibt sich auch - incidenter - aus den Ausführungen des BGH im Urteil vom 05.12.06 (Aktenzeichen VI ZR 77/06) in Versicherungsrecht 2007, Seite 372. In diesem Urteil hat der BGH ausgeführt: "Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sogenannte 30 % Grenze).
19Da im vorliegenden Fall die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen sich aber innerhalb der 30%-Grenze bewegen steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der sach- und fachgerechten Reparatur erst dann zu, wenn er sein Integritätsinteresse dadurch nachweist, dass er sein Fahrzeug über einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Unfall weiter benutzt.
20Dies hat im vorliegenden Rechtsstreit zur Folge, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen zusteht, da der vom Kläger geltend gemachte restliche Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Unfalls fällig wurde. Da die Beklagte zu 2) berechtigt war, bis zum Ablauf dieses Zeitpunktes weitere Schadensersatzleistungen zu verweigern, geriet sie auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO. Die Beklagten haben die Klageforderung in Höhe von 4.279,10 € unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. Unter Berücksichtigung von § 93 ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, da die Beklagten - wie oben dargelegt - mangels Fälligkeit des restlichen Schadensersatzanspruchs des Klägers nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben und sie den Anspruch unmittelbar nach dessen Fälligkeit sofort anerkannt haben.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 1 und 708 Ziffer 11 in Verbindung mit 711 ZPO.
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Referenzen
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