Beschluss vom Amtsgericht Essen - 30 M 26/07
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners vom 27.05.2010 gegen die Vorpfändung vom 02.01.2007 (30 M 26/07) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Diese Entscheidung wird erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.
1
Gründe:
2Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus der vollstreckbaren Urkunde des Notar X vom 08.02.1994 (UR Nr. 94) wegen eines Teilbetrages in Höhe von 500.000,00 € nebst Zinsen und Kosten.
3Am 02.01.2007 wurde -ausweislich der Zustellungsurkunde des GV um 07.45 Uhr –ein vorläufiges Zahlungsverbot i. S. d. § 845 ZPO dem Drittschuldner zugestellt.
4Ebenfalls am 02.01.2007 trat der Schuldner seinen Erstattungsanspruch an eine Frau S ab und zeigte dies ebenfalls dem Drittschuldner an (Bl.31 d. A.).
5Am 23.01.2007 erlies das Amtsgericht Essen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mittels dessen die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen das Finanzamt auf Steuererstattung gemäß der Anlage F (Bl.3) gepfändet wurden.
6Nur gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss legte der Schuldner mit Schreiben vom 30.11.09 Erinnerung nach § 766 ZPO ein.
7Der Schuldner vertrat die Ansicht, dass seine Abtretung gem. § 46 Abs.5 AO der Pfändung vorgehe, da die Vorpfändung unwirksam sei. Er bestritt zum einen die zeitlich frühere Zustellung der Vorpfändung vor Anzeige seiner eigenen Abtretung am 02.01.2007. Zum anderen rügte er einen Verstoß gegen § 46 Abs.6 AO.
8Unstreitig entstand der Erstattungsanspruch des Schuldners erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2006, der Auftrag an den Gerichtsvollzieher und das vorformulierte vorläufige Zahlungsverbot wurden diesem aber bereits am 27.12.2006 übergeben. Nach Ansicht des Schuldners führt dies zur Nichtigkeit der Vorpfändung.
9Das Amtsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 14.01.2010 zurück.
10Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lediglich die angebliche (weil vom Gericht ungeprüfte) Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin pfände. Wirkungen entfalte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur dann, wenn ein solcher Anspruch tatsächlich bestehe. Sollte -wie im ersten Erinnerungsverfahren behauptet- ein Dritter Forderungsinhaber sein, dann gehe der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schlicht ins Leere. Das streitige Pfandrecht sei im Prozessverfahren und nicht im gewählten Erinnerungsverfahren zu überprüfen.
11Aufgrund des Hinweises der Beschwerdeinstanz, die formellen, gegen die Vorpfändung gerichteten Einwendungen seien nicht geeignet, den mit der Erinnerung allein angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Fall zu bringen, nahm der Schuldner das Rechtsmittel zurück.
12Das Landgericht führt weiter aus:"Insoweit hätte die Vorpfändung selbst angegriffen werden müssen.... Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist für sich genommen nicht zu beanstanden" (Bl.73 d. A.).
13Mit Datum vom 27.05.2010 legt der Schuldner nunmehr Erinnerung gegen die Vorpfändung ein verbunden mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
14Der Schuldner vertritt weiterhin die Ansicht, die Vorpfändung sei verfrüht erfolgt und damit nicht wirksam durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden, sie habe damit keine rangwahrende Wirkung vor der Abtretung des Schuldners entfalten können. Abzustellen sei auf das Datum der Übergabe an den Gerichtsvollzieher.
15Die Erinnerung ist unbegründet.
16Zum einen ist aus Sicht des Amtsgerichts bereits fraglich, ob die formelle Rechtskraft des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hier überhaupt noch eine Überprüfung der Vorpfändung erlaubt. Zwar hat der Schuldner zutreffend zitiert, dass ausnahmsweise die Vorpfändung noch nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angefochten werden kann, wenn nur die Vorpfändung Mängel aufweist (Zöller, ZPO, 26.Auflage, § 845, Rdnr. 8). Diese Voraussetzung ist hier zweifelhaft, weil der Schuldner zur Überzeugung der Unterzeichnerin in diesem Fall die Vorpfändung zwingend spätestens mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemeinsam hätte angreifen müssen, um das hier vorliegende Ergebnis, nämlich eine rechtskräftige Abweisung der (ersten) Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, zu vermeiden.
17Davon unabhängig beurteilt das Gericht aber auch die aufgeworfene Rechtsfrage, wann die Voraussetzungen der Vorpfändung bestehen müssen, anders als der Schuldner.
18Die Vorpfändung ist nach § 46 Abs.6 AO erst zulässig, wenn der Anspruch entstanden ist. Eine vor Entstehen des Anspruchs dem Finanzamt zugestellte Vorpfändung würde keine Wirkung erlangen. Bereits der Wortlaut des § 845 Abs.1 ZPO beantwortet, dass die Vorpfändung durch Zustellung der Benachrichtigung an den Drittschuldner erfolgt. Daraus folgt weiter, dass es "bedeutungslos" ist, wann die Vorpfändung abgefasst und dem GV der Zustellauftrag erteilt wird (Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, 2010, Rdnr. 371). Die nach Entstehung des Anspruchs zugestellte Vorpfändung entfaltet demnach Wirksamkeit, auch wenn sie davor abgefasst und zur Zustellung gegeben wurde (Stöber, aaO).
19Für diese mit dem Wortlaut des Gesetzes konforme Ansicht spricht auch, dass ansonsten der Gläubiger massiv benachteiligt würde. Dürfte der GV –der Rechtsauffassung des Schuldners folgend- auch bei vorheriger Beauftragung erst am Tag des Entstehens der Forderung nach § 845 Abs.1 S.2 ZPO die Benachrichtigung selbst anfertigen, würden Wettläufe wie im vorliegenden Fall –wo der Schuldner mit seiner eigenen Abtretung ab 7.30 Uhr beim Drittschuldner wartet- immer zum Nachteil des Gläubigers ausgehen.
20Die am 02.01.2007 zugestellte Vorpfändung entfaltet somit Wirksamkeit.
21Aus dieser Begründung folgt gleichzeitig, dass die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgsaussicht der Erinnerung nicht angezeigt war.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
23Die Wirksamkeit dieses Beschlusses wurde aufgeschoben, um den Schuldner in der Beschwerdeinstanz nicht rechtsschutzlos zu stellen.
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