Beschluss vom Amtsgericht Essen - 166 IN 231/02

Tenor

In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung

wird der Versagungsantrag vom 21.12.2006 zurückgewiesen. Die Versagungsantragstellerin trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.


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