Beschluss vom Amtsgericht Essen - 120 M 1347/07
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 11.07.2007 / 15.08.2007 / 29.08.2007 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig.
3Sie ist jedoch unbegründet.
4Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht den Beginn der Vollstreckung und die gleichzeitig in Auftrag gegebene Zustellung des Titels, der Grundschuldbestellungs-Urkunde des Notars Gerd P vom 17.05.2006 davon abhängig gemacht, dass ihm die Schuldneridentität von der Gläubigerin nachgewiesen wird. Die im Vollstreckungsauftrag angegebene Anschrift T-Straße, #### Essen weicht von der im Titel angegebenen Anschrift, nämlich I-Straße, #### Essen ab. Der Gerichtsvollzieher hat insoweit mit Schreiben vom 31.05.2007 die Gläubigerin um Mitteilung gebeten, wie die neue Anschrift des Schuldners bekannt geworden sei, und gebeten, entsprechende Unterlagen zu übersenden (z. B. Auskunft vom Einwohnermeldeamt usw.).
5Er hat in seinem Schreiben weiterhin ausgeführt, dass, sollte der Schuldner mehrfach verzogen sein, ein lückenloser Nachweis erforderlich ist.
6Diese Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers und damit die Weigerung, zur Zeit den Vollstreckungsauftrag durchzuführen, da die Gläubigerin diesen Auflagen nicht nachgekommen ist, ist im Rahmen des dem Gerichtsvollzieher als selbständigem Vollstreckungsorgan zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden.
7Grundsätzlich ist es Aufgabe des Gläubigers, die Schuldneridentität, an der auf Grund der abweichenden Anschriften Zweifel bestehen, zweifelsfrei nachzuweisen. Zwar besteht bei dem vorliegenden Titel im Gegensatz zu den meisten übrigen Titeln die Besonderheit, dass das Geburtsdatum des Schuldners in der notariellen Urkunde aufgeführt ist. Somit bestünde in der Tat die Möglichkeit, dass der Gerichtsvollzieher zunächst einen Vollstreckungsversuch unternimmt und, wenn er den Schuldner antrifft, diesen darum bittet, seinen Personalausweis zur Überprüfung der Schuldneridentität vorzulegen. Dazu wäre der Schuldner allerdings nicht verpflichtet. Auch ohne Vorlage des Personalausweises könnte der Gerichtsvollzieher den Schuldner schlicht fragen, ob er Titelschuldner ist. Wenn der Schuldner diese Frage bejaht, könnte dann die Vollstreckung fortgesetzt werden.
8Diese Vorgehensweise, bei der es sich an sich nicht um "umfangreiche Nachforschungen" im Sinne des § 112 Nr. 1 GVGA handeln würde, zu denen der Gerichtsvollzieher ohnehin nicht verpflichtet ist, setzt aber voraus, dass der Schuldner tatsächlich persönlich angetroffen wird oder jedenfalls Mitbewohner der Wohnung angetroffen werden, die auch eine Feststellung der Identität bei kooperativem Mitwirken ermöglichen würden. Erfahrungsgemäß werden Schuldner aber nur selten beim ersten Vollstreckungsversuch angetroffen. Auch ist Kooperationsbereitschaft des Schuldners erforderlich, wie ausgeführt. Angesichts der eher geringen Erfolgsaussicht dieses Vorgehens stellt sich dieses dann doch, wenn auch der eigentliche Vorgang der Ermittlungen nicht umfangreich ist, wegen des mit der Fahrt zum Schuldner verbundenen Aufwandes als umfangreiche Nachforschung im Sinne des § 112 Nr. 1 GVGA dar. (Die GVGA stellt allerdings eine Ermessensbindung des Gerichtsvollziehers dar und ist soweit im Rahmen des hierzu überprüfenden Ermessens zu berücksichtigen, auch wenn es sich nicht um eine Rechtsvorschrift handelt).
9Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand, der vom Gläubiger für den Identitätsnachweis verlangt wird, nur gering ist. Häufig hat der Gläubiger die entsprechenden Unterlagen wie Einwohnermeldeamtsauskünfte oder Ermittlungen von Inkassounternehmen, Auskunftsbüros usw. bereits bei seinen Unterlagen, da er ja irgendwie Kenntnis von der neuen Anschrift erlangt haben muss. Sonst ist es ihm zumutbar, selbst eine Einwohnermeldeamtsanfrage hinsichtlich der im Titel aufgeführten Anschrift des Schuldners durchzuführen.
10Diese Vorgehensweise des Gläubigers liegt auch in seinem eigenen Interesse. Hat er nämlich die Schuldneridentität bereits vor Beginn der Zwangsvollstreckung nachgewiesen, so kann der Gerichtsvollzieher in dem Fall, dass er den Schuldner nicht antrifft, die hier ebenfalls in Auftrag gegebene Zustellung durch Einlegung oder Niederlegung vornehmen oder gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO von vornherein die Voraussetzungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung schaffen.
11Andere Vollstreckungsorgane wie das Vollstreckungsgericht können ohnehin keine Ermittlungen vor Ort durchführen, so dass z. B. hinsichtlich der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses allein durch den Gläubiger der Schuldneridentitätsnachweis zu führen wäre.
12Deshalb ist es für den Gläubiger sinnvoll, sobald er von einer Adressenänderung des Schuldners erfährt, sofort den entsprechenden lückenlosen Nachweis zu beschaffen.
13Macht der Gläubiger allerdings plausibel, dass er diesen Nachweis nicht führen kann, z. B. weil sich der Schuldner nicht ordnungsgemäß umgemeldet hat, so dürfte der Gerichtsvollzieher dann verpflichtet sein, einen oder gegebenenfalls auch mehrere Vollstreckungsversuche, gegebenenfalls nach Vorankündigung vorzunehmen, in der Hoffnung, den Schuldner oder sonstige Mitbewohner der Wohnung anzutreffen und diese nach der Schuldneridentität zu befragen bzw. um Vorlage eines Personalausweises zu bitten. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor, da die Gläubigerin sich von vornherein weigert, Ermittlungen zur Schuldneridentität anzustellen.
14Eine Kostenentscheidung ergeht im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht (vgl. Zöller § 766 Rd.-Nr. 34).
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