Urteil vom Amtsgericht Essen - 10 C 627/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
2Entscheidungsgründe (abgekürzt gem. § 495 a ZPO):
3Die Klage ist nicht begründet.
4Die Klägerin hat wegen des Vorfalls vom 18.11.2006 im Kreuzungsbereich der B-Straße mit der I-Straße in Essen keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1), für welchen die Zweitbeklagte einzutreten hätte. Ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Erstbeklagten, welches bei der Zweitbeklagten versichert ist, kein Eigentum der Klägerin beschädigt worden ist.
5Die Klägerin macht hier einen reinen Vermögensschaden geltend.
6Einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin liegt nicht vor, da es an einem zielgerichteten Handeln des Erstbeklagten gegenüber dem Betrieb der Klägerin fehlt.
7Auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
8§ 12 Abs. 4 Satz 5 StVO scheidet aus, da der Erstbeklagte hier nicht vorsätzlich im Fahrraum von Schienenfahrzeugen angehalten oder gar geparkt hat, sondern allein durch einen, wenn auch verschuldeten, Verkehrsunfall mit einem Dritten mit seinem Fahrzeug im Schienenbereich liegen geblieben ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich hier um einen absichtlich herbeigeführten Unfall handelt (vgl. auch Grüneberg, zum Anspruch einer Straßenbahngesellschaft bei Blockierung der Schienen durch verunfallte und geparkte Fahrzeuge, Zeitschrift für Schadensrecht 1991 Seite 254 ff.).
9Die unschlüssige Klage war demgemäß mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
10Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 11 ZPO.
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