Urteil vom Amtsgericht Essen - 23 C 42/07
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä-ger 1.012,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Klä-ger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beklagten unterlagen in einem Räumungsprozess vor dem Amtsgericht Essen mit dem Aktenzeichen 25 C 24/04. Das Urteil wurde den Beklagten am 08.10.04 zugestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das beigezogene Verfahren 25 C 24/04 verwiesen und Bezug genommen.
3Am 03.11.04 nahmen die Beklagten telefonisch Kontakt mit dem Kläger auf. Die Beklagten unterzeichneten am 03.11.2004 dem Kläger eine Vollmacht betreffend "Berufungsverfahren vor Landgericht Essen". Wegen der Einzelheiten wird auf die Vollmacht Blatt 34 d. A. verwiesen und Bezug genommen.
4Am 08.11.04 übergab der Beklagte zu 1) dem Kläger einen Aktenordner mit Unterlagen für das Verfahren, die restlichen Unterlagen wurden dem Kläger am 11.11.2004 übergeben. Mit Datum vom 03.11.2004 legte der Kläger Berufung bei dem Landgericht Essen ein.
5Bereits unter dem 29.10.2004 hatte die Rechtsschutzversicherung, die S Versicherung, gegenüber den Beklagten unter anderem wie folgt ausgeführt:
6"Im vorliegenden Fall sind hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne der Regelung nicht ersichtlich."
7Mit Schreiben vom 21.11.2004 zeigten sich die Beklagten über die Berufungseinlegung überrascht und verlangten die weitere Durchführung des Berufungsverfahrens. Die Rechtsschutzversicherung war nicht bereit, eine Beratungsgebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung zu übernehmen. Der Kläger kündigte daraufhin mit Schreiben vom 23.11.04 das Mandat und zeigte dies gegenüber dem Berufungsgericht an.
8Durch Verfügung vom 25.11.04 wurde eine Fristverlängerung durch das Berufungsgericht gewährt. Gemäß einem Gegenstandswert von 8.538,00 € stellte der Kläger den Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.012,79 € mit Kostennote vom 16.11. und 17.11.2004 in Rechnung. Die Beklagten zahlten nicht. Mit Schreiben vom 30.11.2004 teilten die Beklagten mit, dass sie mit der Mandatsniederlegung nicht einverstanden seien.
9Der Kläger trägt vor, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass fristwahrend mit Datum vom 03.11.2004 die Berufung eingelegt werden sollte. Es sei nicht vereinbart worden, dass der Kläger zunächst die Erfolgsaussichten einer Berufung prüfen sollte und dann nach einem abschließenden Gespräch entschieden werde, ob überhaupt Berufung eingelegt werden solle.
10Der Kläger habe die Beklagten darauf hingewiesen, dass er nicht am letzten Tag der Berufungsfrist die Einlegung der Berufung an das Berufungsgericht faxen wolle. Es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass der Kläger die Berufung fristwahrend einlegen sollte, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 1) erst nach Ablauf der Berufungsfrist die Unterlagen an den Kläger überreicht habe. Es habe sich nicht um einen Versicherungsfall nach § 18 Absatz 2 ARB gehandelt. Der Beklagte zu 1) habe vielmehr erklärt, dass die Übernahme des Mandats von der Rechtsschutzversicherung gedeckt sei.
11Der Kläger beantragt,
12wie erkannt.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten tragen vor, sie hätten telefonisch und schriftlich dem Kläger den wesentlichen Sachverhalt gegenüber erläutert. Nach "ihrer Rechtsauffassung" sei zwischen den Parteien ein Vertrag dahingehend zustande gekommen, dass der Kläger das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 01.10.04 ( Aktenzeichen 25 C 24/04) auf eine begründete Anfechtbarkeit hin überprüfen solle, das Prüfungsergebnis der Rechtsschutzversicherung mitteilen solle und nach der Überprüfung bei positiven Prüfungsergebnissen gegen das Urteil Berufung einlegen, die Berufung fristwahrend begründen und schließlich das Gesamtberufungsverfahren ordnungsgemäß durchführen solle.
16Die Beklagten werfen dem Kläger Vertragsbruch vor. Hilfsweise rechnen sie mit einem Betrag "in mindestens gleicher Höhe" aus einem von ihnen durch das Schreiben vom 29.01.2005 geltend gemachten Gesamtbetrag auf, beispielsweise tragen die Kläger vor, ihr damaliger Umzug habe mindestens 1.500,00 € gekostet. Die Beklagten tragen ferner vor, sie hätten von Anfang an darauf hingewiesen, dass es sich um einen Versicherungsfall nach § 18 Absatz 2 ARB handele.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen und Bezug genommen. Die Akten 25 C 242/04 Amtsgericht Essen waren beigezogen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.11.07 verwiesen und Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig und wie ausgeurteilt in Höhe von 1.012.79 € gemäß §§ 631, 675 BGB auch begründet.
21Der Kläger ist für die Beklagten anwaltlich tätig geworden.
22Die Beklagten können nicht damit durchdringen, der Kläger habe sich, "vertragsbrüchig verhalten".
23Vielmehr hat sich zur Überzeugung des Gerichtes nach der Beweisaufnahme Folgendes herausgestellt:
24Die Parteien haben vereinbart, dass der Kläger zunächst die Berufung gegen das Urteil in dem beigezogenen Verfahren 25 C 24/04 fristwahrend einlegen sollte. Dies hat der Zeuge K klar und unmissverständlich bekundet. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte, an den Ausführungen des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat bekundet, es sei nur wenig Zeit für die Berufungseinlegung verblieben. Der Kläger habe nicht zunächst Einblick in die Gerichtsakten nehmen sollen. Dies sei auch wegen der mangelnden Zeit gar nicht möglich gewesen.
25Der Zeuge hat seine Angaben konkret spezifiziert, der Zeuge hat keinerlei Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Das Gericht folgt den Aussagen des Zeugen.
26Dann aber hat der Kläger seine anwaltlichen Pflichten voll erfüllt. Den Beklagten ist auch zur Last zu legen, dass ausweislich des Schreibens vom 29.10.2004 die Rechtsschutzversicherung ihnen gegenüber bereits die Erfolgsaussichten einer Berufung abgelehnt hat. Die Rechtsschutzversicherung hat mit vorgenannten Schreiben den Versicherungsschutz gerade nicht bestätigt. Mit Schreiben vom 05.11.2004 haben sich die Beklagten auch gerade dafür bedankt, dass der Kläger mit Berufungsschriftsatz vom 03.11.04 fristwahrend die Berufung eingelegt hat. Auch schon dieses Schreiben zeigt, dass die Beklagten mit der Vorgehensweise des Klägers einverstanden waren, ohne weitere Prüfung rein fristwahrend die Berufung einzulegen. Nach allem war wie erkannt zu entscheiden.
27Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Absatz 1 BGB.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Absatz 1, 708 Nummer 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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