Beschluss vom Amtsgericht Essen - 164 IN 82/04
Tenor
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 10.06.2004 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Prof. Dr. T. wird zum Treuhänder bestellt (§ 291 Abs. 2, § 292 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maß-gabe der Abtretungserklärung vom 10.06.2004 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2004 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt der Versagungsantragsteller.
1
Gründe:
2I.
3Über das Vermögen des Schuldners ist am 01.09.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
4Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er behauptet, der Schuldner habe in dem vorzulegenden Verzeichnis seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Auch sei er im eröffneten Verfahren seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht nachgekommen. Vielmehr habe er auch auf Nachfrage des Verwalters keine Angaben zu der bereits seit dem Jahre 2000 u.a. gegen ihn anhängigen Klage der Q AG gemacht.
5Der Schuldner meint, ihm sei nichts vorzuwerfen. Während der Insolvenzeröffnungsphase habe er sich in einer psychologischen Ausnahmesituation befunden; ihm fehle die Erinnerung an die Dinge, die er konkret genannt habe. Jedenfalls sei sein Verhalten allenfalls als leicht fahrlässig einzustufen.
6II.
7Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.
8Die Einwände des Versagungsantragstellers greifen nicht durch. Ein Versagungsgrund (§ 290 InsO) liegt schon nach der Begründung des Versagungsantrags letztlich nicht vor.
9Ein Verstoß nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt nicht vor, hierauf hat im übrigen bereits der Insolvenzverwalter im Schlussbericht vom 05.06.2007 - Seite 14 – hingewiesen. Bereits der Gesetzestext nimmt ausdrücklich auf die Bestimmung des § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO Bezug, die wiederum sich allein mit dem Verfahren der Verbraucherinsolvenz befasst. Ergänzend wird auf die im Hinweisschreiben des Gerichts vom 16.11.2007 zitierten BGH-Entscheidungen hingewiesen.
10Im übrigen zeigt der vorliegende Verfahrensablauf, dass tatsächlich zwischen der Regel- und der Verbraucherinsolvenz im Eröffnungsstadium zu unterscheiden ist. Hier waren bereits in dem früher anhängigen Antragsverfahren eines Gläubigers die Ermittlungen weitgehend abgeschlossen. Um sich die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu sichern, musste der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag nebst Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Allein auf diese Antragstellung kam es in dieser Verfahrensphase an; auf die Einreichung eines Verzeichnisses hätte der Schuldner sogar verzichten können. Aufgrund dieser Rechtslage konnte dem Schuldner auch die Stundung bewilligt werden, obwohl das nunmehr vom Versagungsantragsteller monierte Verzeichnis nicht nur nicht vervollständigt, sondern noch nicht einmal mit Datum versehen und mit einer Unterschrift versehen war.
11Anders als in der Verbraucherinsolvenz, in der nach der Intention des Gesetzes diese Verzeichnisse der Verfahrensvereinfachung und einer Sicherstellung der Gläubiger dienen sollen und deshalb ein Verstoß streng zu sanktionieren ist, wird bei der Regelinsolvenz im Hinblick auf die regelmäßig zu veranlassenden umfangreicheren Prüfungen nicht auf die einzuhaltenden Formularvorschriften, sondern unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners abgestellt.
12Nach den vorgelegten Dokumenten hat der Schuldner insbesondere mit Blick auf den Versagungsantragsteller gegen diese Pflicht nicht in einer die Versagung rechtfertigenden Weise verstoßen.
13Gerade der vom Versagungsantragsteller zur weiteren Begründung herangezogene Vermerk des Insolvenzverwalters über ein Gespräch mit dem Schuldner vom 30.09.2004 beinhaltet eine Auskunft des Schuldners, die bei rechtlicher Würdigung als ausreichend zu bewerten ist. Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls zu beantwortende Frage, in welchem Umfang die vom Versagungsantragsteller nicht zur Kenntnis genommene öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beachten gewesen wäre, muss deshalb nicht weiter verfolgt werden.
14Jedenfalls ist der Schuldner in diesem Gespräch seiner Auskunftspflicht nachgekommen, auch wenn er die "persönliche" Inanspruchnahme durch die Q AG verneint hat. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die in dieser verneinenden Aussage enthaltene rechtliche Würdigung unter Berücksichtigung dessen, was der Schuldner ansonsten im Laufe des Verfahrens an rechtlich häufig nicht zutreffenden Aussagen eingereicht hat, lediglich auf eine unrichtige rechtliche Schlussfolgerung zurückzuführen ist.
15Aus den Hinweisen hätte der Insolvenzverwalter schon zum damaligen Zeitpunkt die zutreffenden Schlüsse und auf dieser Grundlage die Information über die Insolvenzeröffnung, etc. an die Q AG, vertreten durch RA Dr. B, übersenden müssen. Laut Gesprächsvermerk lagen sämtliche Informationen vor. Für ein Tätigwerden des Insolvenzverwalters kam es doch nicht auf eine bereits anhängige oder drohende Klage gegen den Schuldner an, sodann allein darauf, ob hier ein potentieller Gläubiger vorhanden und zu informieren ist. Vom Insolvenzverwalter sind ins Verzeichnis nicht nur Gläubiger aufzunehmen, die bereits einen Titel vorlegen können oder bereits Klage eingereicht haben.
16Bereits vom Schuldner wurde auf die von ihm als Gesellschafter zu übernehmende eventuelle Einstandspflicht mit folgenden Worten hingewiesen: " Diese haften aber aufgrund Ihrer Stellung als Mitglieder der OHG für die Schulden, die sich gegebenenfalls aus diesem Prozess ergeben". Auch sein Hinweis, er sei in diesem Zusammenhang freigesprochen worden – tatsächlich hat offenbar die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt – zeigte die enge Verbindung des Schuldners als Gesellschafter der OHG zu diesem Sachverhalt, die den Verwalter wiederum als Information hätte ausreichen müssen, um diese Gläubigerin zu informieren.
17Die weiteren vom Versagungsantragsteller vorgetragenen Erläuterungen zur Frage der groben Fahrlässigkeit bedürfen daher keiner weiteren Erörterung. Im übrigen wird sich zeigen, ob die vom Insolvenzverwalter beobachtete indifferente bis ablehnende Haltung des Schuldners gegenüber dem Insolvenzverfahren diesen dazu befähigt, die noch bis September 2010 zu beachtenden Wohlverhaltensregeln nebst den notwendigen Obliegenheiten einzuhalten. Jedenfalls liegen zum jetzigen Zeitpunkt Anhaltspunkte für eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht vor.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
19Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
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