Beschluss vom Amtsgericht Essen - 162 IK 43/06
Tenor
werden die Vergütung und die Auslagen des Treuhänders wie folgt ergänzend festgesetzt:
Vergütung: 40.779,84 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen: 12 .000,00 EUR
Zwischensumme: 52.779,84 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 52.779,84 EUR: 10.028,17 EUR
Endbetrag: 62.808,01 EUR
Da der Treuhänder bereits einen Betrag i.H.v. 800,40 EUR aus der Landeskasse erhalten hat, ist dieser in Abzug zu bringen.
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Differenzbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.
1
G r ü n d e:
2Der Treuhänder übt sein Amt seit dem 13.04.2006 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
3Die Vergütung beträgt in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. Sie kann in Abhängigkeit von der Tätigkeit des Treuhänders herabgesetzt werden. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Insolvenzverfahren vorzeitig beendigt wird. Der Regelsatz soll mindestens 600,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 13 InsVV).
4Nach der Schlussrechnung des Treuhänders beträgt die Masse 407.798,39 EUR.
5Mit Beschluss vom 30.08.2006 wurde dem Treuhänder bereits ein Betrag i.H.v. 800,40 EUR festgesetzt und aus der Landeskasse erstattet.
6Eine ergänzende Festsetzung war nunmehr auf den vorliegenden Antrag angezeigt, da vergütungserhebliche Veränderungen zwischen Erstellung der Schlussrechnung und der Beendigung des Verfahrens eingetreten sind und diese zu berücksichtigen waren.
7Der Treuhänder beantragt, ihm den Regelsatz von 15 % mit einem Betrag i.H.v. 61.169,76 EUR festzusetzen.
8Die Schuldnerseite hat sich im Rahmen der Anhörung zu dem Vergütungsantrag nicht geäußert.
9Dem Antrag konnte nicht vollumfänglich entsprochen werden.
10Aufgrund der hohen Masse durch die Erbschaft ist ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Vergütung und der angefallenen Arbeit entstanden, welches zu beheben war.
11Eine Herabsetzung der Regelvergütung des Treuhänders von 15 % auf 7,5 % ist gerechtfertigt, wenn die Dauer des Insolvenzverfahrens kurz, die Anzahl der Gläubiger gering und die Erhöhung der Insolvenzmasse erst durch einen Erbschaftserwerb kurz vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgte (LG Chemnitz Beschluss vom 07.07.2008 , Az: 3 T 133/08 nachgehend BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 11.02.2010, Az: IX ZB 183/08).
12Diese Voraussetzungen sind hier größtenteils erfüllt. Es wurde nur eine Forderungsanmeldung eingereicht, eine Masse wurde nicht erzielt. Die Verfahrensdauer bewegt sich im durchschnittlichen Bereich.
13Allerdings war vorliegend zu berücksichtigen, dass der Treuhänder sich umfangreich mit den erbrechtlichen Verhältnisse auseinandergesetzt hat. Diese Tätigkeit gehört sicherlich nicht zu den Regelaufgaben eines Treuhänders in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Insgesamt ist in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Insolvenzmasse, der aufgezeigten Tätigkeiten und dem Willen des Verordnungsgebers eine angemessene Vergütung festzusetzen (s.a. LG Düsseldorf Beschluss vom 11.02.2008 Az: 25 T 47/08).
14Vorliegend würde das Gericht unter Abwägung der Interessen eine Herabsetzung des Regelsatzes von 15 % auf 10 % für leistungsangemessen erachten.
15Ein höherer Satz erscheint auch unter Berücksichtigung der Höhe der Auslagenpauschale als nicht begründbar.
16Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 24.02.2010 verwiesen.
17Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Treuhänder nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung. höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
18Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
19Essen, 23.03.2010
20Gegen diesen Beschluss wurde das Rechtsmittel der Beschwerde (13.04.2010) eingelegt (BGH, AZ: IX ZB 101/11).
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