Urteil vom Amtsgericht Essen - 18 C 462/07
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die folgend näher bezeichnete Pflegedokumentation betreffend den Aufenthalt von Frau F, geboren am ..., im Pflegeheim L-Seniorenzen¬trum in X für die Zeit vom 01.08.2006 bis einschließlich 30.11.2006 zur Einsichtnahme in Kopie zu übermitteln:
Stammblatt Erfassung der persönlichen Stammdaten,
Diagnoseblatt Erfassung ärztlicher und pflegerischer Di-
agnosen,
Biographie/Anamnese Erfassung der Pflegeanamnese und biogra-
fischer Daten, orientiert an den AEDL`s,
Pflegeprofil Erfassung des Pflegezeitbedarfs,
Demenzerfassung Einschätzung der Alltagskompetenz,
MMST-Ermittlung,
Pflegeplanung Problemerfassung , Zielformulierung, Maß-
nahmenplanung, Auswertung,
Berichtsblätter Erfassung aktueller Vorkommnisse,
Mobilisation Mobilisierungsmaßnahmen,
Wundmanagement schriftliche Erfassung und Fotodokumenta-
tion, Verlaufsbericht,
Dekubitusrisikoeinschätzung anhand der
Bradenskala,
Ärztliche Verordnung Medikation, ärztliche Anordnungen etc.,
Kontingenzplanung Kontinenztraining, Bedarf an Inkomaterial
etc.
Nachweislisten/Protokolle HZ Listen, Ernährungsprotokoll, Sturzproto-
koll, Trinkprotokoll etc. .
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten als Träger des L-Seniorenzentrums in X einen Anspruch auf Übermittlung der Pflegedokumentation in Kopie betreffend die bei ihr krankenversicherte F geltend.
3Nach Angabe der Klägerin dient dieser als Auskunfts- und Herausgabeanspruch zu qualifizierende Anspruch in erster Linie der Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Beklagten, da die Pflege der versicherten Frau F nach Auffassung der Klägerin nicht dem pflegerischen Standard entsprach.
4Die bei der Klägerin versicherte F erhält seit einigen Jahren vollstationäre Pflegeleistungen im L-Seniorenzentrum in X. Seit Jahren hat dabei die Versicherte die Pflegestufe 3, da sie schwerstpflegebedürftig war und ist.
5Seit den 90-er Jahren bestehen schwere Einschränkungen insbesondere im Stütz- und Bewegungsapparat unter anderem eine Hämiplegie links, ferner eine unzureichende Rumpf- und Kopfkontrolle. Lageveränderungen im Bett vermochte die Versicherte nur noch mit personeller Hilfe vorzunehmen. Darüber hinaus gibt es schwere Einschränkungen der inneren Organe wie zum Beispiel Harn- und Stuhlinkontinenz, PEG-Anlage wegen Schluckstörungen, Dauerkatheter. Weiterhin war und ist die Versicherte zum Ort, zur Zeit und zur Person desorientiert. Vor diesem Hintergrund war und ist die Versicherte auf eine vollständige Übernahme sämtlicher pflegerischer Verrichtungen angewiesen. Diese Pflegeleistungen wurden und werden der Versicherten in dem von dem Beklagten betriebenen L-Seniorenzentrum in X erbracht.
6Die Versicherte wurde am 21.11.2006 wegen eines Sakraldekubitus stationär im Bergmannsheil in C aufgenommen. Die infolge des Durchliegegeschwürs entstandenen Aufwendungen hatte die Klägerin zu tragen. Die Klägerin beziffert die ihr hierbei entstandenen Aufwendungen mit 9.452,69 €.
7Die Klägerin hat gegenüber dem L-Seniorenzentrum mit Schreiben vom 24.01.2007 Ansprüche angekündigt und dies auch dem Haftpflichtversicherer des Pflegeheims unter dem 12.04.2007 mitgeteilt. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 20.04.2007 eine Haftung zurückwies, hat die Klägerin mit Schreiben vom 02.05.2007 gegenüber dem Pflegeheim die streitgegenständlichen Unterlagen erbeten. Sowohl das Pflegeheim wie auch die Haftpflichtversicherung des Beklagten haben einen Anspruch der Klägerin auf Aushändigung der die Versicherte betreffende Pflegedokumentation auch in Kopie verneint.
8Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Aushändigung der Pflegedokumentation der Versicherten im Pflegeheim L-Seniorenzentrum in X für die Zeit vom 01.08.2006 bis einschließlich 30.11.2006 in Kopie zur Einsichtnahme.
9Die Klägerin behauptet:
10Im Hinblick auf die gravierenden Mobilitätsbeeinträchtigungen sei das Risiko für die Entstehung von Dekubitus deutlich erhöht gewesen. Darauf hätten die Pflegekräfte im L-Seniorenzentrum nicht adäquat reagiert und insbesondere keine ausreichende Profilaxe betrieben. Aus diesem Grund habe sich der klägerische Zustand verschlimmert und insbesondere der Dekubitus im Laufe des Heimaufenthalts. Schließlich habe der Dekubitus im Pflegeheim nicht mehr beherrscht werden können und habe im Bergmannsheil behandelt werden müssen. Bereits bei der dortigen klinischen Aufnahmeuntersuchung hätte sich eine etwa 4 cm lange Hautläsion gezeigt, die deutlich in die Tiefe ausgedehnt gewesen sei. Mit einem Wattetupfer hätten sogar die Knochen ertastet werden können. Infolgedessen hätte die Versicherte operiert werden müssen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die folgende Pflegedokumentation betreffend den Aufenthalt von Frau F, geboren am ...., im Pflegeheim L-Seniorenzentrum in X, für die Zeit vom 01.08.2006 bis einschließlich 30.11.2006 zur Einsichtnahme in Kopie zu übermitteln:
13Stammblatt Erfassung der persönlichen Stammdaten,
14Diagnoseblatt Erfassung ärztlicher und pflegerischer Diagnosen,
15Biographie/Anamnese Erfassung der Pflegeanamnese und biografischer Daten, orientiert an den AEDL`s,
16Pflegeprofil Erfassung des Pflegezeitbedarfs,
17Demenzerfassung Einschätzung der Alltagskompetenz, MMST-Ermittlung,
18Pflegeplanung Problemerfassung , Zielformulierung, Maßnahmenplanung, Auswertung,
19Berichtsblätter Erfassung aktueller Vorkommnisse,
20Mobilisation Mobilisierungsmaßnahmen,
21Wundmanagement schriftliche Erfassung und Fotodokumentation, Verlaufsbericht, Dekubitusrisikoeinschätzung anhand der Bradenskala,
22Ärztliche Verordnung Medikation, ärztliche Anordnungen etc.,
23Kontingenzplanung Kontinenztraining, Bedarf an Inkomaterial etc.
24Nachweislisten/Protokolle HZ Listen, Ernährungsprotokoll, Sturzprotokoll, Trinkprotokoll etc. .
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Der Beklagte räumt ein, dass die am ... geborene und bei der Klägerin versicherte Frau F sich in der stationären Pflegeeinrichtung des Beklagten befand und dass hierbei im November 2006 ein behandlungsbedürftiger Dekubitus auftrat.
28Der Beklagte bestreitet aber ausdrücklich, dass in diesem Zusammenhang ein Pflegefehler des behandelnden Personals vorgelegen habe, die Pflegekräfte nicht "adäquat" reagiert hätten und insbesondere keine ausreichende Profylaxe betrieben worden wäre.
29Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aus Gründen der Profilaxe bei der Versicherten spätestens alle zwei Stunden eine Lageänderung vorgenommen worden sei.
30Der Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, die Annahme, dass ein Dekubitus einen Pflegefehler indiziere, entspreche weder generell noch im konkreten Fall dem medizinischen Kenntnisstand.
31Der Beklagte beanstandet, dass die Klägerin lediglich wegen der Vermutung, ein Behandlungsfehler habe vorgelegen, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte zu haben, in hoch sensible und geschützte Sozialdaten einsehen wolle und diese erfassen wolle.
32Die Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass das von der Klägerin verlangte "Einsichtsrecht" der Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehe.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
34Entscheidungsgründe:
35Die Klage ist zulässig und begründet.
36Die Klägerin kann von dem Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß §§ 116 I SGB X, 401, 412 BGB Einsicht in die Pflegedokumentation betreffend die bei ihr versicherte Frau F verlangen.
37Das aus abgetretenem Recht geltend gemachte Einsichtsnahmerecht steht der Klägerin zu.
38Die bei der Klägerin Versicherte kann ein eigenes Einsichtrecht in die Pflegeunterlagen des Beklagten als Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag beziehungsweise dem Pflegevertrag geltend machen.
39Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1883, Seite 2628 ff) hat ein Patient ein eigenes Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten es, jedem Patienten gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die betreffenden Krankenunterlagen zuzuerkennen.
40Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist auf Personen, welche in einem Altenheim pflegerisch behandelt werden, zumindest analog anwendbar.
41Dieses der Versicherten zustehende Einsichtsrecht ist gemäß den §§ 116 Absatz 1 SGB X, 401, 412 BGB als sogenanntes Hilfsrecht auf die Klägerin übergegangen.
42Das von der Klägerin geltend gemachte Einsichtnahmerecht in die Pflegedokumentation der bei ihr Versicherten erfolgt vorliegend auch nicht missbräuchlich.
43Die Klägerin hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass bei einem Auftreten eines Dekubitus im Pflegeheim, welcher dort anschließend nicht mehr behandelbar ist, generell Verdachtsmomente dafür bestehen, dass die Pflegekräfte nicht adäquat reagiert und insbesondere keine ausreichende Profylaxe betrieben haben.
44Das von der Klägerin geltend gemachte Einsichtnahmerecht in die Pflegedokumentation der bei ihr Versicherten erfolgt vorliegend auch nicht missbräuchlich.
45Die Klägerin hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass bei einem Auftreten eines Dekubitus im Pflegeheim, welcher dort anschließend nicht mehr behandelbar ist, generell Verdachtsmomente dafür bestehen, dass die Pflegekräfte nicht adäquat reagiert und insbesondere keine ausreichende Profilaxe betrieben haben. Ein solcher in nachvollziehbarer Weise dargelegtes Verdachtsmoment reicht aber dafür aus, dass zum einen der Patient beziehungsweise die von der klägerischen Leistung getroffene Person Einsichtnahme in die Krankenunterlagen bzw. Pflegeunterlagen verlangen können und dass zum anderen die Klägerin bei Übergang des Anspruchs auf sie aus übergegangenem Recht in gleicher Weise Einsichtnahme verlangen kann.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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