Urteil vom Amtsgericht Essen - 11 C 549/09
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 07.11.2009 bezüglich des Ausschlusses des Klägers unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien sind durch langjährige Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten verbunden.
3Der Kläger übte mehrere Jahre lang das Amt des Sektionsleiters bei der Beklagten aus. Im Jahre 2007 erklärte er, die Sektion nicht mehr länger leiten zu wollen. Da sich nicht unmittelbar ein Nachfolger für das Amt fand, wurde die Leitung in der Sektion in der Folgezeit von dem Zeugen B, dem Herrn U und dem Kläger gemeinsam übernommen. Im Juni 2008 kam es zwischen Dreien zu Differenzen, in deren Folge der Kläger das Amt wieder alleine weiter führte.
4Ende des Jahres 2008 war der Kläger damit befasst, die erste Sektionsversammlung nach dem Bruch der Dreierkonstellation im Amt des Sektionsleiters zu organisieren. Als Veranstaltungsort für diese Sektionsversammlung wählte er das Restaurant "H", in V, aus. Der Versammlungsraum lag im ersten Obergeschoss und war entweder durch den Haupteingang über eine steile Treppe oder über einen Nebeneingang, der von außen über eine deutlich ansteigende kopfsteingepflasterte Auffahrt zu erreichen war, und dann einige Stufen im Innenbereich des Hauses zu erreichen.
5Im Vorfeld der Veranstaltung wandte sich der Zeuge B, der nach einem Unfall körperbehindert und auf den Rollstuhl angewiesen ist, per E-Mail an den Kläger. Er bat darin um Rückmeldung, ob die Barrierefreiheit zur Mitgliederversammlung gewährleistet sei. Der Kläger bat den Zeugen B zunächst, deswegen selbst im Restaurant anzurufen. Der Zeuge B teilte daraufhin mit, er habe sich mit dem Restaurant in Verbindung gesetzt und die Auskunft erhalten, dass die Versammlung im ersten Geschoss geplant sei, wohin aber kein Aufzug führe, er erwarte einen Problemlösungsvorschlag des Klägers.
6Nach einer weiteren E-Mail des Zeugen B antwortete der Kläger, der Zeuge B habe in der Vergangenheit an einer Wochenendausfahrt, die von einem anderen Mitglied organisiert worden war, teilgenommen, bei der der Zugang noch weniger barrierefrei gewesen sei, als im Lokal der streitgegenständlichen Sektionsversammlung. Daher habe er davon ausgehen können, dass der Zeuge B keine Probleme haben werde, die Örtlichkeit aufzusuchen. Es liege also offenbar am Zeugen B selbst, wenn er plötzlich keine einzige Stufe mehr überwinden könne. Ob dies an einer persönlichen Fehlplanung oder daran liege, dass das Ganze vom Zeugen B inszeniert worden sei, um den Kläger zu diskreditieren, überlasse er anderen. Wegen der weiteren Einzelheiten des E-Mail-Verkehrs wird auf die Ausdrucke der E-Mails, die mit der Klageerwiderung als Anlage RA 7 vorgelegt wurden, verwiesen.
7Der Zeuge B leitete diesen E-Mail-Verkehr im Verein weiter, und es kam auch infolgedessen in der Folgezeit im Verein zu größeren Diskussionen über das Verhalten des Klägers, an der sich auch verschiedene Mitglieder durch offene Briefe beteiligten. Mit Schreiben vom 17.12.2008 forderte der Beklagte gegen den Kläger zur Stellungnahme zu den offenen Briefen verschiedener Mitglieder auf.
8Im Rahmen der Vorstandssitzung des Beklagten vom 18.02.2009 wurde der Kläger gemäß § 9 d, Satz 4 der Satzung der Beklagten mit sofortiger Wirkung suspendiert. Es wurde im Rahmen dieser Sitzung weiterhin beschlossen, dass anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden sollte, dass diese entsprechend § 9 d, Satz 2 der Satzung beschließen möge, den Kläger wegen Verstoßes gegen die Vereinssatzung sowie wegen vereinsschädigenden Verhaltens nach § 9 d, Satz 1 der Satzung aus dem Verein auszuschließen.
9§ 9 der Satzung des Beklagten lautet:
10"Die Mitgliedschaft erlischt durch:
11.......d) Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Diese beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis dahin ist der Vorstand im Sinne von § 12 Absatz b zur vorläufigen Suspendierung befugt, die von ihm mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden muss. Endgültiger Beschluss und Gründe sind dem betroffenen Mitglied mündlich oder schriftlich nach der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein Berufungsrecht nicht gegeben."
12Wegen der weiteren Einzelheiten und übrigen Satzungsbestimmungen wird auf die mit der Klageschrift vorgelegte Satzung des Beklagten Bezug genommen.
13Bei der Mitgliederversammlung des Beklagten am 07.11.2009 in T wurde der Vereinsausschluss des Klägers beschlossen. Bei dieser Versammlung waren 66 Mitglieder anwesend, weitere 187 Mitglieder hatten Stimmrechtsvollmachten erteilt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, inwieweit diese Übertragungen wirksam erfolgten und wie genau sich das Abstimmungsergebnis bezüglich des Ausschlusses des Klägers aus anwesenden Mitgliedern und übertragenen Stimmrechtsvollmachten zusammen setzt. Im Protokoll der Mitgliederversammlung ist festgehalten, dass die Abstimmung 19 Stimmen gegen den Ausschluss, 22 Enthaltungen und 212 Stimmen für den Vereinsausschluss des Klägers ergeben habe.
14In der als Anhang zur Einladung zur Mitgliederversammlung des Beklagten vom 07.11.2009 gegebenen Begründung des Antrags auf Vereinsausschluss des Klägers heißt es unter anderem, der Kläger habe sich geweigert, auf die Belange des körperbehinderten Mitglieds, des Zeugen B, trotz dessen ausdrücklichen Hinweises Rücksicht zu nehmen und habe statt dessen in voller Kenntnis des Umstandes, dass eine Teilnahme von Herrn B dadurch vereitelt würde, einen Veranstaltungsort ausgewählt, der in der ersten Etage eines Restaurants lag und in dem es keinen Aufzug gab. Dies sei geschehen, obwohl nicht nur in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit bestand, einen anderen Veranstaltungsort auszuwählen, sondern sogar das gewählte Restaurant selbst auch Veranstaltungsräume im Parterre vermietete. Um eine Teilnahme zu gewährleisten, habe daher für den Zeugen B die einzige Möglichkeit darin bestanden, sich von anderen Vereinsmitgliedern tragen zu lassen, was aber bei den baulichen Gegebenheiten ein sehr hohes Risiko bedeutet habe. Der Wirt selbst habe dies für unmöglich gehalten.
15Durch die Mitteilung, der Zeuge B möge sich doch selbst um seine Belange kümmern, habe der Kläger zu verstehen gegeben, dass er die gewünschte Barriere- freiheit des Veranstaltungsortes für eine unangemessene Sonderbehandlung halte. Es sei offenbar, dass der Kläger sich so verstanden sehen wollte, dass er sich durch die Anfrage belästigt fühle. Das körperbehinderte Mitglied habe dieses Verhalten nicht anderes interpretieren können, als dass es aufgrund seiner Behinderung der Vereinsgemeinschaft und Herrn Dr. M zur Last falle. Dieser Eindruck sei geeignet, eine ganz erhebliche Kränkung hervorzurufen. Tatsächlich habe sich diese Gefahr auch realisiert, nachdem es offenbar intensive Diskussionen gegeben habe. Durch das Verhalten des Klägers sei der in der Satzung bestimmte Ausschlusstatbestand des vereinsschädigenden Verhaltens erfüllt. Der Kläger habe das in § 2 der Satzung niedergelegte Prinzip der Sportförderung und das Prinzip der Förderung des Austausches der Mitglieder untereinander verstoßen und Erregung und Verärgerung in der Vereinsöffentlichkeit hervorgerufen. Er habe das Mitglied in erheblicher Weise gedemütigt und auch erhebliche Verwerfungen innerhalb der Vereinsöffentlichkeit und auch in der Außendarstellung des Vereins hervorgerufen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den mit der Klageschrift vorgelegten Anhang zur Einladung zur Mitgliederversammlung vom 07.11.2009 verwiesen.
17Der Kläger behauptet, die Mitgliederversammlung vom 07.11.2009 sei nicht formell eröffnet worden.
18Weiterhin sei die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht festgestellt worden.
19Die Ausschließung des Klägers sei nicht mit der gemäß Satzung erforderlichen einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen worden. Es hätten von den 66 anwesenden Mitgliedern 19 gegen den Ausschluss gestimmt, 22 sich enthalten und 25 für den Ausschluss gestimmt. Die abgegebenen Enthaltungen beim Abstimmungsergebnis dürften nicht einfach außer Betracht bleiben, sondern müssten sich vielmehr faktisch als Neinstimmen auswirken. Die Abgabe von 25 Stimmen anwesender Mitglieder für den Ausschluss stelle daher keine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dar.
20Der Kläger behauptet weiterhin, die Stimmrechtsübertragungen durch schriftliche Vollmacht seien zumindest zum Teil unwirksam gewesen.
21Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.11.2009 sei deshalb unwirksam, weil die Entscheidung der Mitgliederversammlung durch den vorläufigen Suspendierungsbeschluss des Vorstandes beeinflusst worden sei, welcher mangels erforderlicher 2/3 Mehrheit nicht wirksam gefasst gewesen sei. Diese Beeinflussung habe sich insbesondere auf die Stimmrechtsübertragungen ausgewirkt. Aufgrund der vorläufigen Suspendierung habe der Kläger außerdem keine Möglichkeit gehabt, die Mitglieder über den wahren Hintergrund zu unterrichten.
22Bei der Übertragung von so vielen Stimmen auf den Vorstand habe es außerdem keine demokratische Meinungsbildung auf der Mitgliederversammlung gegeben. Die Mitglieder, die ihre Stimmen schriftlich übertragen hatten, seien außerdem über den wahren Sachverhalt getäuscht worden.
23Der Kläger ist der Ansicht, der Ausschließungsbeschluss sei auch aus materiellen Gründen unwirksam. Dem Ausschluss habe die wahrheitswidrige Behauptung des Zeugen B zugrunde gelegen, der Kläger habe den Zeugen B von der Vereinsveranstaltung bewusst fernhalten wollen. Er behauptet, die Teilnahme einer Sektionsversammlung sei dem Zeugen B trotz formal gesehen nicht bestehender Barrierefreiheit ohne weiteres möglich gewesen. Hierzu beruft sich der Kläger auch auf zahlreiche Veranstaltungen des Vereins in der Vergangenheit, bei denen es unstreitig so war, dass der Zeuge B über Stufen oder Stiegen hinweg von anderen Mitgliedern oder Hilfspersonen getragen wurde. Unstreitig war der Zeuge B auch einmal beim Kläger zuhause, wo etwa 10 Treppenhausstufen zu überwinden waren.
24Der Vorstand des Beklagten habe sich die Vorwürfe des Zeugen B ungeprüft zur Eigen gemacht. Tatsächlich hätten diese Vorwürfe jedoch den Hintergrund, den Kläger zu diskreditieren. Hintergrund für diese Absicht, den Kläger aus den Verein zu drängen, seien verschiedene Auseinandersetzungen aus der Vergangenheit, bei denen es unter anderem auch darum ging, dass der Kläger Datenschutzverstöße des Vereins bemängelt hatte.
25Der Kläger beantragt,
26festzustellen, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.11.2009 bezüglich seines Ausschlusses unwirksam sei.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Der Beklagte behauptet, von den anwesenden 66 Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung hätten 8 Stimmen gegen den Ausschluss, 15 Enthaltungen und 43 Stimmen für den Ausschluss vorgelegen. Daraus ergibt sich, dass nach dem Beklagtenvortrag 11 Stimmenrechtsübertragungen gegen den Ausschluss, 7 Stimmenrechtsübertragungen als Enthaltungen und 169 Stimmrechtsübertragungen für den Ausschluss in die Abstimmung eingingen.
30Die Enthaltungen seien bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Sie dürfen sich insbesondere nicht als "Nein" auswirken.
31Der Beklagte behauptet weiterhin, er sei seiner Aufklärungspflicht durch Nachbesichtigung des Lokales und Befragung der beteiligten Personen nachgekommen, er habe auch dem Kläger Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, so dass die Tatsachengrundlage, auf der der Beschluss gefasst wurde, nicht zu beanstanden sei. Die übrige Würdigung des klägerischen Verhaltens als vereinsschädigend unterliege der Vereinsautonomie und sei daher vom Gericht insoweit nicht überprüfbar.
32Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B und C. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.04.2010 verwiesen.
33Entscheidungsgründe:
34Die zulässige Klage ist begründet.
35Der Beschluss der Mitgliederversammlung bezüglich des Ausschlusses des Klägers vom 07.11.2009 ist unwirksam.
36Beschlüsse der Mitgliederversammlung eines Vereins über den Ausschluss eines Mitgliedes unterliegen aufgrund der Vereinsautonomie grundsätzlich nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BGH Urteil v. 30.05.1983 – II ZR 138/82, NJW 1984, 918). Voraussetzung für die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses ist, dass er durch das zuständige Organ auf wirksamer satzungsmäßiger Grundlage formell ordnungsgemäß, ohne Gesetzesverstoß und unter Beachtung allgemeiner rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze ergeht und dass die Maßnahme auf richtiger Tatsachengrundlage ergriffen wird und nicht grob unbillig oder willkürlich ist (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Auflage, Rn. 3342).
37Der Ausschluss des Klägers hat seine Grundlage in § 9 d der Satzung. Es ist nicht erforderlich, dass das der Ordnungsmaßnahme des Vereins unterworfene Handeln und das Verhalten des Mitglieds bestimmt umschrieben (tatbestandsmäßig bezeichnet) sein muss (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Auflage, Randnummer 678). Es genügt vielmehr, wenn die Satzung den der Vereinsstrafgewalt unterliegenden Tatbestand auch nur allgemein darstellt. Diese allgemeine Darstellung ist durch die Nennung des Verstoßes gegen die Satzung oder des vereinsschädigenden Verhaltens in § 9 d der Satzung des Beklagten erfüllt.
38Mit der Mitgliederversammlung hat das gemäß § 9 d der Satzung zuständige Organ des Beklagten über den Ausschluss entschieden. Die Mitgliederversammlung war unstreitig ordnungsgemäß einberufen und besetzt. Die Ordnungsmaßnahme war auch ausreichend begründet und dem Betroffenen bekannt gegeben.
39Ausweislich des als Anlage R 1 vorgelegten Protokolls der Mitgliederversammlung wurde diese formell eröffnet. Dies hat der Kläger nach Vorlage des Protokolls nicht mehr bestritten (§ 138 Absatz 3 ZPO).
40Die Feststellung der Beschlussfähigkeit war nicht notwendig gemäß § 11 e der Satzung des Beklagten, da in der Satzung keine Mindestzahl der anwesenden Mitglieder für die Beschlussfähigkeit der Versammlung bestimmt ist.
41Der Beschluss wurde auch mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 9 d der Satzung gefasst. Dies ergibt sich bereits aus dem klägerischen Vorbringen, wonach bei 66 anwesenden Mitgliedern 25 dafür und 19 dagegen stimmten, bei 22 Enthaltungen. Entgegen der klägerischen Auffassung dürfen sich die Enthaltungen nicht faktisch wie Nein-Stimmen auswirken (vgl. BGH Urteil v. 25.01.1982 – II ZR 164/81, NJW 1982, 1585). Denn niemand, der sich der Stimme enthält, wird nach der Verkehrsanschauung auf den Gedanken kommen, sein Verhalten werde sich auf die Beschlussfassung anders auswirken, als wenn er der Versammlung ferngeblieben wäre oder sich vor der Abstimmung entfernt hätte. Mit der Enthaltung soll die Unentschiedenheit oder Unbeteiligtheit an der Abstimmungsfrage zum Ausdruck gebracht werden. Eine Auswirkung von Enthaltungen als Nein-Stimme kommt nur dann in Betracht, wenn dies in der Satzung eindeutig bestimmt ist (BGH Urteil v. 12.01.1987 – II ZR 152/86, NJW 1987, 2430). Diese Bestimmung in der Satzung muss so gefasst sein, dass ein einfaches Mitglied ohne besondere juristische Kenntnisse oder Erfahrungen im Vereinswesen erkennen können muss, dass sich eine Enthaltung faktisch als Nein-Stimme auswirken würde (BGH a. a. O.). Eine solche Bestimmung ist in der Satzung des Beklagten nicht getroffen. Sie ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Zusammenschau der Regelungen des § 9 d der Satzung und des § 11 f der Satzung. Danach werden die Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst (§ 9) bzw. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 11). Die bloße Nennung der anwesenden Mitglieder trifft keine Bestimmung bezüglich der Einrechnung von Enthaltungen.
42Es kann dahinstehen, ob sich aus der Zusammenschau der §§ 9 und 11 der Satzung ergibt, dass bei der Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds die übertragenen Stimmen durch Stimmrechtsvollmacht nicht mit gerechnet werden und ob alle Stimmrechtsübertragungen wirksam erfolgten. Denn die übertragenen Stimmen haben sich auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt; es fehlt an der Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte (vergleiche dazu Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, Randnummer 3256). Das Abstimmungsergebnis beruht bereits allein auf den Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zieht man die übertragenen Stimmen hinzu, so ergibt sich bereits nach dem klägerischen Vortrag nichts Abweichendes. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die anwesenden Mitglieder ihre Entscheidungen von den übertragenen Stimmen abhängig gemacht haben und dass das Ergebnis daher bei einer anderen Anzahl von Stimmrechtsübertragungen oder einer anderen Verteilung dieser anders ausgefallen wäre.
43Aus denselben Erwägungen führt auch eine etwaige Unwirksamkeit der vorläufigen Suspendierung und die dadurch erzielte etwaige Täuschung der die Stimmen übertragenen Mitglieder nicht zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Ausschlussbeschlusses. Die Abstimmung der anwesenden Mitglieder wäre ohne diese etwaigen Fehler nicht abweichend ausgefallen.
44Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der vorläufigen Suspendierung der Kläger keine Möglichkeit hatte, die Mitglieder über den wahren Hintergrund zu unterrichten. Der Kläger hat in der Mitgliederversammlung zu den Vorwürfen Stellung genommen, und auch im Vorfeld hätten ihm insbesondere aufgrund seiner langjährigen Einbindung hin den Verein Kommunikationswege zur Erreichung der Mitglieder zur Verfügung gestanden.
45Es ist auch nicht ersichtlich, dass auf der Mitgliederversammlung keine demokratische Meinungsbildung erfolgte, da so viele Stimmen auf den Vorsitzenden übertragen worden waren. Die Abstimmung zeigt vielmehr ein differenziertes Ergebnis, und auch aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung ergibt sich eindeutig, dass das Für und Wider des Ausschlusses im Rahmen des Meinungsaustausches erwogen wurde. Bei den vertretenen gegensätzlichen Positionen ist nicht davon auszugehen, dass die Mitglieder ihre Entscheidung nur deshalb trafen, weil sie glaubten, das Abstimmungsergebnis stehe aufgrund der Stimmrechtsübertragungen ohnehin fest.
46Der Verein hat beim Ausschluss auch die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der Aufklärungspflicht und der Gewährung rechtlichen Gehörs beachtet. Durch eine Ortsbesichtigung und Gespräche mit den Beteiligten wurde versucht, den Sachverhalt aufzuklären, und dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
47Der Verein hat auch nicht gegen das Prinzip der Wahl des mildesten Mittels verstoßen, da ihm eine mildere Straf- oder Ordnungsmaßnahme nach der Satzung nicht zur Verfügung stand. Eine Straf- oder Ordnungsmaßnahme, die satzungsgemäß nicht vorgesehen ist, wird insbesondere nicht deshalb zulässig, weil die Satzung eine andere schärfere Maßnahme bestimmt (vgl. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Randnummer 683).
48Die Tatsachenermittlung in Zusammenhang mit dem Ausschließungsbeschluss ist vorliegend nicht zu beanstanden, soweit die Anschlusstatsache des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Kläger und dem Zeugen B betroffen ist. Die dem Ausschluss zugrunde liegende Tatsache der Äußerungen des Klägers im E-Mail-Verkehr mit dem Zeugen B ist als solche unstreitig.
49Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Maßnahme willkürlich ergriffen wurde.
50Bei der Frage, ob der Ausschluss aus dem Verein willkürlich ist, spielt zunächst der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder eine Rolle. Haben etwa mehrere Vereinsmitglieder den gleichen Verstoß gegen Verhaltenspflichten begannen, so kann nicht zum Beispiel ein Teil dieser Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden und der andere Teil nicht (vergleiche BGH NJW 1967, 1657). Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu anderen Organisatoren von Vereinsveranstaltungen vorliegt; hieran bestehen Zweifel, da andere Organisatoren möglicherweise im Vorfeld der Veranstaltungen nicht durch den Zeugen B ausdrücklich um eine Lösung des Problems gebeten wurden und auch dadurch, dass es sich möglicherweise um andere Arten von Veranstaltungen und damit um andere Gesamtsituationen handelte, die nicht vergleichbar sind.
51Ebenso kann es letztlich dahin stehen, ob die E-Mail-Anfragen des Zeugen B beim Kläger ein mit dem Vorstand abgesprochenes Vorgehen zur Erreichung des Ausschlusses waren, wofür sich auch in der Aussage des Zeugen B Anhaltspunkte finden, wie etwa die Tatsache, dass seine Aussage zur Frage, wann das erste Mal der Gedanke aufgekommen sei, den Kläger aus dem Verein auszuschließen, plötzlich wenig detailreich wird und er dazu angibt, darüber würden ja die Mitglieder entscheiden bzw. es sei nicht seine Entscheidung.
52Denn soweit Anschlusstatsache für den Ausschließungsbeschluss diskriminierendes Verhalten des Klägers ist, ist der streitgegenständliche Beschluss auf unrichtiger Tatsachengrundlage ergangen. Die Beweisaufnahme hat jedenfalls ergeben, dass die Äußerungen des Klägers vom betroffenen Zeugen B nicht als Diskriminierung einer körperbehinderten Person als solcher verstanden wurden. Insoweit ist zwischen der Tatsache der klägerischen Äußerungen im E-Mail-Verkehr für sich genommen und der Tatsache des diskriminierenden Verhaltens des Klägers, auf das in der Begründung für den Antrag auf Ausschließung abgestellt wird, zu differenzieren.
53Im Einzelnen:
54Vorliegend unterfällt der Vereinsautonomie die vom Beklagten vorzunehmende Bewertung, ob ein diskriminierendes Verhaltes des Klägers vereinsschädigend und damit den Ausschluss auslösend ist. Nicht erfasst von diesem Subsumtionsvorgang, der der Vereinsautonomie unterfällt, ist hingegen die Frage, ob ein diskriminierendes Verhalten des Klägers vorgelegen hat oder ob es sich lediglich um Äußerungen des Klägers handelte, die unter Berücksichtigung der gesamten Tatsachenlage nicht als diskriminierende Äußerungen zu verstehen waren und als solche vom Betroffenen auch nicht als diskriminierend verstanden wurden. Anders als die Frage, wie die gegen ein Vereinsmitglied gerichtete Werbung eines anderen Vereinsmitgliedes von den Werbeadressaten verstanden wird (dazu OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.12.1985 – 2 U 18/85, NJW-RR 1987, 697) unterliegt die vorliegende Frage des diskriminierenden Verhaltens des Klägers der gerichtlichen Nachprüfung, da maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Überprüfung der Anschlusstatsachen der Entscheidung der Mitgliederversammlung die im Antrag auf Ausschluss gegebene Begründung und damit die Diskriminierung ist. Zu prüfen ist, ob die zugrundegelegten Tatsachen bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt wurden, was sich aus einer nachvollziehbaren Begründung für das Gericht ergeben muss (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Auflage, Rn. 3342).
55Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Aussage des Beklagten in der Begründung für den Antrag auf Ausschluss des Klägers, nämlich das körperbehinderte Mitglied habe das Verhalten des Klägers nicht anders interpretieren können, als dass es aufgrund seiner Behinderung der Vereinsgemeinschaft und dem Kläger zur Last falle, nicht zutrifft.
56Es ist sicherlich zutreffend, dass die Äußerungen des Klägers gegenüber dem Zeugen B geeignet waren, diesen zu verletzen, und dass man aufgrund dieser Äußerungen des Klägers für sich genommen ohne Hinzuziehung weiterer Umstände den Eindruck gewinnen konnte, hier werde auf die besonderen Belange eines behinderten Menschen keine Rücksicht genommen.
57Der Zeuge B hat jedoch selbst eindeutig ausgesagt, dass er die Äußerung des Klägers so verstanden habe, dass die Nichtgewährleistung des barrierefreien Zugangs für den Kläger nur ein Mittel war, um den Zeugen B als Person von der Veranstaltung fernzuhalten. Unterstützt wird diese Angabe durch die weitere Aussage des Zeugen B, die beschriebene Demütigung trete dadurch auf, dass er habe feststellen müssen, dass jemand einen Zugang hätte barrierefrei gestalten können, der es nicht wollte. Aus diesen Angaben des Zeugen sowie aus der weiteren geschilderten Gesamtsituation ergibt sich, dass es sich bei der Kränkung des Zeugen B um eine persönliche Kränkung durch den Ausschluss von der Mitgliederversammlung handelte, die jedoch nicht in erster Linie auf einer Kränkung aufgrund von Diskriminierung als Körperbehinderter beruhte.
58Bereits die Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit unstreitig dem Zeugen B bei der Überwindung von Barrieren wie etwa steigen Steppenstufen geholfen hat, ist ein Indiz dafür, dass der Kläger sich gegenüber Körperbehinderten nicht grundsätzlich diskriminierend verhält. Aus der Aussage des Zeugen B wird ersichtlich, dass Hintergrund der Kränkung auch nicht die Diskriminierung aufgrund der Behinderung, sondern vielmehr der persönliche Zwist zwischen dem Kläger und dem Zeugen B ist. Die Begründung des Beklagten stellt jedoch nicht auf die Äußerung des Klägers in der E-Mail an sich ab, sondern maßgeblich auf die dadurch hervorgerufene Kränkung und Diskussion, wobei die Diskussion jedoch zu einem Großteil dadurch entstanden ist, dass die Äußerung des Klägers aus dem Zusammenhang gerissen und ohne Darstellung der Vorgeschichte verbreitet wurde.
59Aus der Aussage des Zeugen B ergibt sich weiterhin, dass es in der Vergangenheit Veranstaltungen des Vereins gab, die auch nicht barrierefrei gestaltet waren und an denen er trotzdem teilgenommen hat. Selbstverständlich ist er nicht dazu verpflichtet, Barrieren, wie etwa steile Stiegen oder nicht barrierefrei gestaltete Sanitäranlagen auf sich zu nehmen, um an einer Mitgliederversammlung teilnehmen zu können. Vielmehr ist bei der Organisation von Mitgliederversammlungen auf die besonderen Belange Rücksicht zu nehmen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Veranstaltungen, in denen der Zeuge B nicht auf einen barrierefreien Zugang bestanden hatte und in denen diese Frage nie problematisch geworden war, durfte der Kläger vor dem Hintergrund des persönlichen und vereinsinternen Zwists zwischen ihm und dem Zeugen B jedoch davon ausgehen, dass die E-Mail-Anfrage des Zeugen B nicht wirklich ernst gemeint war, was der Zeuge B seinem Verständnis der klägerischen Aussagen wiederum zugrunde legen musste.
60Dass die dem Ausschluss laut Begründung zugrundeliegende Tatsache der Diskriminierung nicht festgestellt werden kann und der Hintergrund für den Ausschluss des Klägers vielmehr der persönliche im Verein entstandene Zwist zwischen ihm und dem Zeugen B bzw. anderen Funktionsträgern und nicht oder zumindest nicht ausschlaggebend eine diskriminierende Äußerung des Klägers war, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen C. Dieser hat angegeben, dass der Ausschluss eine lange Vorgeschichte habe, dass das Ganze eine Entscheidung des Vorstandes gewesen sei, der aus seiner Sicht mehrere Dinge zugrundegelegen hätten. Ein Punkt dabei sei sicherlich auch die Frage der Diskriminierung gewesen, aber es habe sicherlich noch mehrere Punkte gegeben. Die Aussage des Zeugen C ist insoweit absolut überzeugend, da er diese Angaben gemacht hat, obwohl er selbst davon überzeugt ist, dass das Verhalten des Klägers im Vorfeld der Mitgliederversammlung der Sektion untragbar war, so dass er auch den offenen Brief verfasste, der letztlich mit in die Diskussion im Vorfeld des Ausschlusses Eingang fand.
61Wenn es aber mehrere Gesichtspunkt gibt, die für einen Ausschluss des Klägers aus Vereinssicht sprechen, dann ist es notwendig, die Begründung, die den Mitgliedern für den Antrag auf Ausschluss gegeben wird, auch auf diese Gesichtspunkte zu stützen.
62Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 91 ZPO.
63Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
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