Beschluss vom Amtsgericht Essen - 106 F 198/10

Tenor

Die am 30.10.1987 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Essen IV (Heirats-buch Nr. ####/##) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung L zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 18,8591 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung S bezogen auf den 30.06.2010 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem I GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.090,04 Euro nach Maßgabe der N-Leistungsordnung i. d. F. vom 24.03.1988 bezogen auf den 30.06.2010 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S Versicherungsnummer ### zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,4970 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung L bezogen auf den 30.06.2010 übertragen.

Der Antrag der Ehefrau auf Zugewinnausgleich wird abwiesen.

Die Ehefrau trägt die Kosten der Folgesache Zugewinnausgleich, die Kosten des Verfahrens im Übrigen werden gegeneinander aufge¬hoben.


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