Urteil vom Amtsgericht Essen - 11 C 256/10
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 610,78 € nebst Zinsen aus 1.958,28 € in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 25.06.2010 bis zum 10.08.2010, so-wie aus 428,71 € in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 sowie aus 182,07 € in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2010, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuld-ner zu 55 % und der Kläger zu 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Voll-streckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzansprüche hinsichtlich eines Verkehrsunfalls am 26.03.2010.
3Der Kläger ist Eigentümer eines Ford mit dem amtlichen Kennzeichen ##-###.
4Am 26.03.2010 fuhr Herr H mit einem PKW der Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, in das auf einem Parkplatz an der T-Straße. ordnungsgemäß abgestellte Kraftfahrzeug des Klägers. Der Anstoß erfolgte im Heckbereich rechts.
5Der Kläger beauftragte daraufhin das Sachverständigenbüro D mit der Begutachtung seines Fahrzeuges und trat anlässlich der Beauftragung seiner vermeintlichen Schadensersatzsansprüche gegen die Beklagte in Höhe der Gutachterkosten an das Sachverständigenbüro D ab. In dem anschließend erstellten Gutachten wurden die Nettoreparaturkosten mit einer Höhe von 2.451,93 € und der merkantile Minderwert in Höhe von 595,00 € angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Privatgutachten vom 30.03.2010 (Blatt 14 ff der Akte) Bezug genommen.
6Die Beklagte zu 2) beauftragte ihrerseits einen Kfz.-Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeuges. Der von ihr privat beauftragte Sachverständige F gab die Nettoreparaturkosten für das klägerische Fahrzeug mit einer Höhe von 1.279,57 € netto an. Eine Wertminderung verneinte der Gutachter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Reparaturkalkulation des Kfz.-Sachverständigen F vom 19.05.2010 (Blatt 52 ff der Akte) Bezug genommen.
7Mit Schreiben vom 04.06.2010 und vom 24.06.2010 forderte der Klägervertreter die Beklagte zu 2) zur Regulierung des Schadens auf.
8Mit Schreiben vom 09.06.2010 trat das Sachverständigenbüro D die Schadensersatzansprüche an den Kläger ab.
9Mit Schreiben vom 10.06.2010 stellte der Klägervertreter dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € in Rechnung.
10Die Rechtsschutzversicherung des Klägers trat die ihr etwaig zustehenden Erstattungsansprüche mit Schreiben vom 24.06.2010 an den Kläger ab.
11Die Beklagten berufen sich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem vermeintlichen Anspruch des Klägers auf Freistellung/Erstattung der Sachverständigenkosten.
12Der Kläger behauptet die geltend gemachten Schäden seien auf den Unfall vom 26.03.2010 zurück zu führen, insbesondere würden die Reparaturkosten netto 2.451,93 € betragen und auch sei der Minderwert durch den Unfall seines Kraftfahrzeuges auf 595,00 € zu beziffern; zudem habe er nur die Schäden gegenüber dem Sachverständigenbüro D angegeben, die seines Erachtens auf dem Unfall beruhen würden.
13Ursprünglich hat der Kläger mit der Klageschrift vom 19.07.2010, den Beklagten am 13. und am 16.08.2010 zugestellt, beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn 3.041,93 € nebst Zinsen zu zahlen; ihn wegen Gutachterkosten in Höhe von 553,71 € nebst Zinsen gegenüber dem Sachverständigen G frei zu stellen und an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen zu zahlen. Am 09.08.2010 hat die Beklagte zu 2 einen Betrag in Höhe von 1.279,57 € auf das Konto des Klägervertreters und einen Betrag in Höhe von 250,00 € auf das Konto des Sachverständigenbüro D überwiesen. Die restliche Forderung des Sachverständigenbüro D hat der Kläger am 10.09.2010 ausgeglichen.
14Mit Schriftsatz vom 29.09.2010 hat der Kläger die Klage in Höhe der geleistet Zahlungen zurück genommen und beantragt nunmehr,
151.
16die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.066,07 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 und nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 25.06.2010 bis zum 11.08.2010 aus 1.529,57 €, an den Kläger zu zahlen.
172.
18Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten, als Nebenforderung, 402,82 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Sie behaupten, dem Kläger seien lediglich Reparaturkosten in Höhe von 1.279,57 € netto zu ersetzen; außerdem sei die Wertminderung des klägerischen Fahrzeugs allenfalls mit einer Höhe von 100,00 € zu beziffern; außerdem habe der Kläger gewusst, dass ein Teil der von dem Sachverständigenbüro D kalkulierten Schäden gar nicht vorhanden sei.
22Die Beklagten sind der Auffassung, dass ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da ihnen ein Anspruch gegen den Kläger auf Abtretung seiner vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen das Sachverständigenbüro D zustehen würde; der klägerische Anspruch ergebe sich wiederum aus fehlerhaften Begutachtung durch das Sachverständigenbüro.
23Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. I. Bezüglich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 23.03.2011 Bezug genommen.
24Auf Verfügung des Gerichts vom 28.03.2011 haben sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
26Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
27I.
28Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 29.09.2010 die Klage in Höhe der von der Beklagten geleisteten Zahlung von 1.279,57 € und 250,00 € zurückgenommen hat, hatte das erkennende Gericht nur noch über den restlichen Klageantrag zu entscheiden.
29Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger hinsichtlich des Klageantrages zu 2), nachdem er diesen in einer Höhe von 250,00 € gemäß § 269 Abs. 1 zurückgenommen hat, nunmehr nicht mehr auf Freistellung, sondern auf Zahlung klagt. Denn die darin liegende zulässige Klageänderung bedarf gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keiner Zustimmung der Gegenseite.
30II.
31Die Klage ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet.
32Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 428,71 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 VVG. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Halter und Versicherer des auf der Beklagtenseite beteiligten Kraftfahrzeuges für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus den vorgenannten Normen. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden, § 7 Abs. 1 StVG.
33Die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG durchzuführende Abwägung, führte unstreitig dazu, dass dem Grunde nach die Haftung der Beklagten in voller Höhe unstreitig ist.
341.
35Die Beklagten waren zur Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 553,71 € verpflichtet.
36Die Höhe der Ersatzpflicht ergibt sich aus § 249 Abs. 2 BGB. Die Beklagten haben dem Kläger hiernach sein Integritätsinteresse zu ersetzen, d. h. den Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Insoweit sind die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Verkehrsunfällen als grundsätzlich notwendig anzusehen (Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 249 Rdn. 40).
37Der Einwand der Beklagten, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens nicht zu erstatten wären, da diese zur Schadensregulierung nicht zu gebrauchen seien, verfängt nicht. Hierbei konnte das Gericht dahinstehen lassen, ob dieser Einwand in der Sache zutreffend ist. Denn eine Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (Palandt ebenda). Das gilt nur dann nicht, wenn dem Geschädigten die Auswahl des Gutachters der für die unbrauchbare Arbeit verantwortlich ist, vorzuwerfen ist (OLG Hamm vom 08.05.2001, Aktz.: 27 U 201/00) oder das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten beispielsweise durch ein Verschweigen von Vorschäden unbrauchbar ist (Palandt ebenda).
38Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
39Ein Auswahlverschulden des Klägers ist nicht zu erkennen und von der Beklagtenseite auch nicht dargelegt.
40Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Kläger dem Gutachter Vorschäden verschwiegen hat, bzw. dass dieser erkennen konnte, dass Schäden aufgeführt wurden, die tatsächlich gar nicht eingetreten sind. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des von der Beklagten beauftragten Kfz.-Sachverständigen F. Der vermeintliche Schaden hinsichtlich der Heckklappe und der Lackierung der Heckklappenblende war nach den Feststellungen des Kfz-Sachverständigen F aus technischer Sicht nur durch Freilegung der Heckklappe und unter zur Hilfenahme einer Hebebühne zu erkennen. Mithin konnte vom Kläger, dem solche Mittel nicht zur Verfügung stehen, eine weitere insoweit detaillierte Darlegung nicht abverlangt werden.
41Den Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht im Sinne von § 273 Abs. 1 BGB zu.
42Hierbei brauchte das Gericht nicht entscheiden, ob und aus welcher Anspruchsgrundlage der Kläger verpflichtet war, einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen das Sachverständigenbüro D an die Beklagten abzutreten. Auch brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, ob überhaupt ein Anspruch des Klägers gegen das Sachverständigenbüro D besteht.
43Denn der Kläger ist jedenfalls dann nicht verpflichtet etwaige Ansprüche an die Beklagte abzutreten, wenn – die Pflichtverletzung unterstellt - dieser selbst eigene vergleichbare Ansprüche gegen den Dritten zustehen. Dies ist hier der Fall.
44Dieser Anspruch würde sich aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung Dritter ergeben. Insoweit ist anerkannt, dass sich aus dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Sachverständigen der durch ein unrichtiges Gutachten geschädigte Versicherer einen Schadensersatzanspruch herleiten kann, wenn sich aus den Umständen hinreichende Anhaltspunkte für einen auf den Drittschutz gerichteten Parteiwillen ergeben und der Schaden auf dem Gutachten beruht (Palandt/Grüneberg, am anderen Ort, § 328 Rdn. 34 mit weiteren Nachweisen). Die haftungsbegründeten Voraussetzungen sind bereits dann erfüllt, wenn der Versicherer wie hier vor seiner Entscheidung das Gutachten angefordert und dessen Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Insoweit hat der BGH in NJW 2009, 1265 entschieden, dass im Falle einer zu hohen Bewertung von Kfz.-Schäden grundsätzlich ein Drittschutz zugunsten des Kfz.-Haftpflichtversicherers besteht. Eine Abtretung ist mithin nicht erforderlich.
452.
46Der Kläger konnte von den Beklagten die Zahlung von Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.279,57 € gemäß § 249 Abs. 2 BGB verlangen. Weitergehende Reparaturkosten konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen.
47Nachdem in § 286 Abs. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis nur dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Gerichts gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der vernünftigen Zweifeln schweigen gebietet (BGH VersR 2008, 1133). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
48Der Sachverständige I beziffert die Nettoreparaturkosten in einer Höhe von 1.279,57 €. Hierbei ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass die hintere Stoßstange und die Blende der Heckklappe durch den Verkehrsunfall beschädigt worden sind und instandgesetzt werden müssen. Eine besondere Berechnung der Lackierung der Blende der Heckklappe war jedoch nicht veranlasst, da diese bereits im lackierten Zustand geliefert wird.
49Eine weitere Deformation der Heckklappe konnte der Sachverständige jedoch nicht feststellen.
50Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I in eigener Überzeugungsbildung. Als Dipl.-Ing. und anerkannter Kfz.-Sachverständiger ist der Gutachter I für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen, welche die Parteien nicht weiter angegriffen haben, logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
513.
52Insoweit hat der Sachverständige auch überzeugend die Wertminderung mit einer Höhe von 100,00 € angegeben, ohne dass die Parteien hier gegen weitere Einwendungen vorgebracht haben.
534.
54Des Weiteren stand dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung einer Schadenspauschale in Höhe von 25,00 € zu.
555.
56Der insoweit bestehende Anspruch ist jedoch durch die Beklagten durch die Zahlung in Höhe von 1.529,57 € erfüllt worden, §§ 362 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 Abs. 2 S. 1 1. Fall BGB.
57III.
58Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 2; 286 Abs. 1 BGB. Jedenfalls mit Schreiben vom 24.06.2010 sich die Beklagten analog § 187 Abs. 1 BGB seit dem 25.06.2010 im Verzug.
59IV.
60Die zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 182,07 € sind gemäß § 7 Abs. 1 StVG; 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB; 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG von den Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzen. Dieser Anspruch ist gemäß § 291 BGB zu verzinsen.
61V.
62Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3, 100 Abs. 4 ZPO.
63Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, waren den Beklagten die auf diesen Teil der Klage entfallenen Kosten aufzuerlegen. Dies ergibt sich aus § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Kostentragungspflicht bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit und anschließender Klagerücknahme unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter I verwiesen werden. Hiernach hatte die Klage von Anfang an nur in einer höher von 1.958,28 € Erfolg.
64Eine Anwendung von § 96 ZPO war vorliegend nicht veranlasst. Denn vorliegend ist zu beachten, dass das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten nur zu streitigen Tatsachen eingeholt worden ist, welche von dem Sachverständigen nicht festgestellt werden konnten. Insoweit ist die Erfolglosigkeit des von dem Kläger vorgebrachten Angriffs mittels bereits im Rahmen von § 92 Abs. 1 ZPO berücksichtigt worden.
65Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
66VI.
67Der Streitwert wird bis zum 29.09.2010 auf 3.570,93 € und für die Zeit danach auf 2.066,07 € festgesetzt.
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