Urteil vom Amtsgericht Essen - 11 C 173/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 408,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.10 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4I.
5Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VVG in dem tenorierten Umfang zu.
6Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Versicherer des Fahrzeugs #-###, durch dessen Betrieb unstreitig das klägerische Fahrzeug beschädigt worden ist, ergibt sich aus § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VVG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 StVG.
7Die gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 StVG durchzuführende Abwägung der feststehenden Verschuldensanteile führt hier unstreitig zu einer alleinigen Haftung der Beklagten.
8Damit besteht grundsätzlich gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die Anmietung einer vergleichbaren Sache.
9Die Klägerin ist für die Geltendmachung des hiesigen Schadens auch aktivlegitimiert. Denn die Klägerin ist vorliegend die Geschädigte. Geschädigter im Sinne von § 115 Abs.1 VVG; 7 StVG ist grundsätzlich der Eigentümer des klägerischen Fahrzeugs. Zwar ist diese Eigenschaft zwischen den Parteien streitig, jedoch kommt der Klägerin die Vermutungswirkung des § 1006 Absatz 1 BGB zu Gute (vgl. KG Berlin NJOZ 2008, 4080). Es oblag somit der Beklagten, den Vollbeweis gemäß § 292 ZPO zu erbringen, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des gegenständlichen Fahrzeugs gewesen ist. Allein die Behauptungen der Beklagten, dass Halter und Versicherungsnehmer für den gegenständlichen PKW der Herr S ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Denn weder die Haltereigenschaft, noch die Eigenschaft als Versicherungsnehmer begründen die Stellung als Eigentümer.
10Jedoch ist die Haftung nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB auf den erforderlichen Herstellungsaufwand, mithin auf die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2009, 58; NJW 2008, 1519). Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten und im Schadensersatzrecht herrschenden Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarif für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis erstattet verlangen kann (BGH ebenda). Daraus ergibt sich, dass der Geschädigte grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erstattung des Normaltarifs für den örtlich relevanten Markt verlangen kann. Diesen Normaltarif konnte das Gericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen seines richterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO schätzen. Hierbei hat das Gericht die Umstände des hiesigen Einzelfalls zu beachten. Es war dennoch nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht gehindert, in Fällen wie den hiesigen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung zu verwenden (BGH vom 17.05.11, Aktenzeichen: VI ZR 142/10; R + S 2010, 391). Hat das Gericht jedoch Bedenken an der Eignung der Liste als Grundlage der Schadensschätzung, so kann es die Heranziehung bestimmter Listen ablehnen (BGH NJW 2011, 1947, NJW 2009, 58 ff.). Auf Grund der Bedenken, die sowohl gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel, als auch gegen den Fraunhofer Mietpreisspiegel bestehen, hält es das Gericht für sachgerecht, sich bei der Schätzung der als Normaltarif für Selbstzahler ersatzfähigen Mietwagenkosten an den Tarifen der Fraunhofer Erhebung 2009 als Untergrenze und denjenigen des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 als Obergrenze des am regionalen Markt üblichen Normaltarifs zu orientieren.
11Bedenken an der der Liste des Frauenhofer Institut werden insoweit vorgebracht, als dass ein möglicher Preisanstieg bei erforderlicher sofortiger Verfügbarkeit des Fahrzeugs sowie höhere Wochentarife bei telefonischer Anmeldung gegenüber einer Anmietung über das Internet scheinbar nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem scheint sich wegen der lediglich zweistelligen Postleitzahlengebiete ein groberes Raster als beim Schwacke-Mietpreisspiegel zu ergeben. (OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541).
12Dem gegenüber wird gegen die Schwacke-Liste, insoweit auch von der Beklagten, vorgebracht, dass diese auf einer reinen Angebotserhebung beruhe, bei welcher den befragten Unternehmen jeweils bekannt war, dass ihre Angebote zur Grundlage einer entsprechenden Marktuntersuchung gemacht werden sollen. Dass die so eingeholten Angebote nicht die reale Marktsituation wiederspiegeln, wofür auch die von der Beklagten vorgelegten Angebote sprechen, erscheint nahe liegend (LG Essen v. 29.07.2010, Az. 10 S 87/10).
13Das Gericht sieht sich außerstande zu entscheiden, welche der empirischen Erhebungsmethoden zutreffend ist. Die hierfür erforderliche vollständige Aufklärung aller entscheidenden Umstände ist mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden, die zur Bedeutung der Mietkostenforderung unverhältnismäßig erscheinen. Um diesen Bedenken und Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, erachtet es das Gericht für sachgerecht, den im Einzelfall erstattungsfähigen Mietzins durch das arithmetische Mittel aus beiden Erhebungen zu berechnen und den Umständen des Einzelfalls dadurch gerecht zu werden, dass ggf. pauschale Auf- und Abschläge vorgenommen werden (BGH NJW 2011, 1947).
14Bei einer Mietdauer von einmal drei Tagen und zweimal einem Tag im Postleitzahlengebiet 452 bzw. 45 ergeben sich mithin Mietwagenkosten im günstigsten Fall in Höhe von 343,07 € und im ungünstigsten Fall in Höhe von 483,65 €. Mithin wären die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß 287 ZPO nach dem arithmetischen Mittel auf 413,36 € geschätzt (OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541; BGH R + S 2010, 391).
15Darüber hinaus war ein Betrag von 10 % (41,33 €) abzuziehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin hier einen PKW angemietet hat, der nach der Schwacke-Gruppierung in der gleichen Gruppe einzuordnen war wie ihr eigener PKW. Insoweit hatte sie sich im Rahmen der Vorteilsausgleich die ersparten Eigenaufwendungen für ihr eigenes Fahrzeug anzurechnen (OLG Hamm VersR 2001, 206).
16Zudem war ein Betrag in Höhe von 82,66 € zu addieren. Dieser pauschale Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigt sich durch die spezifischen Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (BGH NJW 2007, 1122). Vorliegend rechtfertigen sich die Zuschläge dadurch, dass die Klägerin bei Anmietung des Kraftfahrzeugs keine Kaution oder ähnliche Sicherheiten leisten musste. Wie aus der unstreitigen Tatsache, dass der Autovermieter sämtliche Fahrzeugkategorien vorhalten musste. Zudem war hier das Risiko des Forderungsausfalls zu beachten, da die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Anmietung des Kfzs keine definitive Haftungszusage abgegeben hatte und mithin das Risiko einer etwaigen fehlerhaften Einschätzung der Haftungsanteile bestand (BGH NJW 2005, 135).
17Darüber hinaus waren sowohl die Zustellungs- bzw. Abholkosten, als auch die Kosten für die Haftungsbefreiung zu erstatten. Ersteres ergibt sich aus der Erwägung, dass für den Zeitraum der Anmietung des PKW der Wagen der Klägerin repariert worden ist. Es war der Klägerin daher nicht zu zumuten, ihren PKW zunächst in die Reparaturwerkstatt zu bringen und anschließend den PKW an der Mietwagenstation abzuholen. Die Kosten für die Haftungsbefreiung in Höhe von 110,00 € waren gleichfalls zu erstatten, da es der Klägerin nicht zuzumuten war, für etwaige Beschädigung am Eigentum eines Dritten zu haften (BGH NJW 2005, 1041).
18II.
19Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Absatz 1, Absatz 2; 286 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 187 Absatz 1 BGB analog.
20III.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 Nummer 1 BGB. Die insoweit von der Klägerin geltend gemachte Zuvielforderung war relativ geringfügig und hat auch keine höheren Kosten verursacht.
22Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.
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Referenzen
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