Urteil vom Amtsgericht Essen - 25 C 28/11
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar.
Tatbestand entbehrlich gemäß § 313 a ZPO.
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist unbegründet.
3Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf weitere Zahlung von 600 € aus dem Verkehrsunfall vom 13.12.2001 zwischen den Parteien gemäß den §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs beträgt 3.700 €. Darauf muss sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung einen Restwert des beschädigten Fahrzeugs von 1.600 € anrechnen lassen, so dass es zu einem ersatzfähigen Fahrzeugschaden von 2.100 € kommt. Dieser wurde von der Beklagten bereits an den Kläger bezahlt. Der Kläger hat dadurch, dass er den beschädigten Pkw zum Schätzpreis des von ihm beauftragten Privatgutachters des Sachverständigenbüros C und Partner - wie von ihm vorgetragen am 21.12.2011 – für 1000,00 € weiter verkauft hat, ohne der Beklagten zuvor Gelegenheit zur Besichtigung des Fahrzeugs zu geben, gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB verstoßen. Hätte der Kläger der Beklagten vor dem Weiterverkauf diese Gelegenheit gegeben, so wäre das Fahrzeug von der Firma I dann zu einem Preis von 1.600 € aufgekauft worden. Dieses Angebot wurde dem Kläger mit Schreiben vom 12.01.2011 unter Nennung des Anbieters übermittelt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug vom Anbieter kostenfrei vom Standort abgeholt wird. Trotz eines vom Geschädigten eingeholten Privatgutachtens ist dieser aber gemäß § 254 Absatz 2 BGB grundsätzlich gehalten, dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu dem der Geschädigte in einem gesetzlichen Schuldverhältnis steht, vor der Veräußerung des beschädigten Kfz von sich aus Gelegenheit zu geben, den beschädigten Wagen kurzfristig zu besichtigen. Für das Gericht steht nicht fest, dass der Kläger dieser Obliegenheit nachgekommen ist. Sofern der Kläger behauptet, er habe bereits mit Schreiben vom 17.12.2010 das Privatgutachten an die Beklagte zu 2) übermittelt, ist der Kläger beweispflichtig geblieben. Diesbezüglich ist der Kläger beweisbelastete Partei. Insofern steht für das Gericht als frühester Zeitpunkt der Übermittlung des Privatgutachtens an die Beklagte zu 2) der 04.01.2011 fest. Zu diesem Zeitpunkt war nach eigenem Vortrag des Klägers das streitgegenständliche Fahrzeug bereits verkauft.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
5Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nummer 11, 709, 713 ZPO.
6Der Streitwert wird festgesetzt auf 600 €.
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