Urteil vom Amtsgericht Essen - 10 C 52/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.10 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 83 % und die Be-klagte zu 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
1
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
2Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 120,00 € aus abgetretenem Recht zu.
3Nach der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Reparatur des Fahrzeugs des Geschädigten L insgesamt fünf Werktage andauerte, so dass über die bereits geleisteten 180,00 € weitere 120,00 € von der Beklagten an Mietwagenkosten zu erstatten ist. Der Zeuge G schilderte glaubhaft, dass die Reparatur fünf Tage angedauert habe, wobei er sich an den Ablauf der Reparatur noch hinreichend deutlich erinnern konnte. Die Reparatur habe auf Grund der roten Farbe des Fahrzeugs länger gedauert, da hier eine Lackierung schwieriger als in sonstigen Fällen ist. Der Zeuge schilderte schlüssig und ohne Belastungstendenz den ihm bekannten Sachverhalt wobei er, deutlich machte, wenn er sich an etwas nicht erinnerte. Das Gericht hält seine Aussage daher insgesamt für glaubhaft.
4Ein Zinsanspruch aus diesem Betrag steht der Klägerin erst ab Rechtshängigkeit zu. Aus der Akte ergibt sich nicht, dass die Beklagte eine Zahlung ernsthaft und endgültig verweigerte. An diese Voraussetzung sind hohe Anforderungen zu stellen, es muss das letzte Wort des Schuldners sein. Dies ist vorliegend jedoch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal das Schreiben der Beklagten nicht vorgelegt wurde.
5Ein weiterer Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten steht der Klägerin nicht zu. Zwar liegt eine wirksame Abtretung durch den Geschädigten L an die Klägerin vor, da ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht ersichtlich ist. Das Gericht geht dabei davon aus, dass es sich nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles handelt, zudem erfolgt die Abtretung auch zur Absicherung der Klägerin.
6Der Anspruch der Klägerin scheitert jedoch an der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten. Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Mietkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf den örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.
7Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass die Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe erforderlich seien. Dem Geschädigten werden keine großen Pflichten auferlegt, es ist ihm aber zumutbar, zwei oder drei Angebote einzuholen und sich über die in Betracht kommenden Tarife zu informieren. Diese Pflicht besteht insbesondere, wenn ausreichend Zeit zur Verfügung steht und die Kosten höher ausfallen. Dass der Geschädigte L vorliegend diese Pflicht erfüllt hat, ist nicht ersichtlich. Zwar trägt der Klägervertreter vor, der Geschädigte habe keine Möglichkeit gehabt, sich über Alternativangebote zu erkundigen und Alternativen seien nicht gegeben gewesen, dieser Vortrag erfolgt jedoch im Zusammenhang mit der Behauptung, das verunfallte Fahrzeug sei nicht mehr zu gebrauchen gewesen und er habe entsprechend kurzfristig vor Ort ein neues Fahrzeug benötigt. Von einer kurzfristigen Anmietung kann vorliegend allerdings nicht die Rede sein, da dem Geschädigten zwischen dem Unfallereignis und der Anmietung zehn Tage zur Verfügung standen. In diesem Zeitraum wäre es dem Geschädigten durchaus möglich gewesen, im Rahmen von wenigen Telefonaten Vergleichsangebote einzuholen. Diese Pflicht gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 10.08. dem Geschädigten alternative Mietwagenangebote mitteilte. Die Klägerin hat in keiner Weise dargelegt, dass der Geschädigte auch nur die mindesten Anstrengungen unternommen hat, sich bezüglich der Mietwagenkosten zu informieren. Offensichtlich nahm der Geschädigte das Angebot der Klägerin an, wobei er sich nicht über die in Rechnung gestellten Tarife informierte. Hätte der Geschädigte entsprechende Informationen eingeholt, die jedem etwa über das Internet ohne Weiteres zugänglich sind, hätte für ihn augenfällig sein müssen, dass Mietwagenkosten in dieser Höhe für eine fünftägige Anmietung deutlich überhöht sind. Die pauschale Behauptung, der Geschädigte habe keine Möglichkeit gehabt, sich über Alternativangebote zu erkundigen, ist unsubstantiiert und nach Ansicht des Gerichts wenig glaubhaft. Das Gericht legt daher den Tagesmietpreis von 60,00 € zu Grunde, was nach unstreitigem Vortrag der Fraunhofer Liste entspricht. Das Gericht kann die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage dieser Liste schätzen. Insofern kann dahinstehen, ob dem Geschädigten das von der Beklagten konkret bezeichnete Mietwagenunternehmen tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte. Das Gericht hält das Vorgehen der Beklagten bezüglich des Hinweises auf die Mietwagenunternehmen auch nicht für wettbewerbswidrig.
8Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nummer 11, 713 ZPO.
9Der Streitwert wird auf 722,77 € bis zum 04.08.10, ab diesem Tag auf 714,20 € festgesetzt.
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