Beschluss vom Amtsgericht Essen - 20 C 26/12 PKH
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 08.11.2011 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
1
Gründe:
2Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet § 114 ZPO).
3Die beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung aus einem behaupteten Kaskoversicherungsfall hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der unstreitigen Umstände gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 leistungsfrei geworden ist.
4Die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers unterstellt, hat er gleich zweimal in erheblicher Weise gegen seine Obliegenheiten aus E.1.3 verstoßen. Er hat sich nämlich von der Unfallstelle entfernt, und er hat - schlimmer noch - gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht. Dass er sich von der Unfallstelle entfernt hat, ist - für sich betrachtet - nicht einmal ein die Leistungspflicht der Antragsgegnerin beseitigender Umstand, wenn man weiter berücksichtigt, dass der Kläger selbst nachträglich die Polizei informiert und auf diese Weise grundsätzlich noch die nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG erforderlichen Feststellungen ermöglicht hat. An dieser Stelle sei allerdings klar gestellt, dass weder der behauptete Unfallschock noch der familiäre Trauerfall etwas an dem Vorsatz ändern, den der Antragsteller gehabt hat, als er sich von der Unfallstelle entfernte. Der gerade bei der Verkehrsunfallflucht häufig ins Feld geführte Unfallschock (Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, § 28 VVG, Rn. 22) führt nicht zum Ausschluss der Verantwortlichkeit analog § 827 S. 1 BGB (Maier,a.a.O.), sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass die Geistes- und Willenskraft des Fahrers vollständig aufgehoben ist. Was den familiären Trauerfall angeht, so hätte sich der Antragsteller nicht an das Lenkrad setzen dürfen, wenn er erkannt hätte, dass er wegen seiner emotionalen Situation nicht zum Führen eines Fahrzeuges in der Lage ist. Wenn er sich aber an das Lenkrad seines Fahrzeuges setzt, so spricht dies dafür, dass er sich selbst in der Lage gesehen hat, ein Fahrzeug ordnungsgemäß im Straßenverkehr zu lenken.
5Der Antragsteller hat aber einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht begangen, als er gegenüber der unfallaufnehmenden Polizei nicht alles zur Aufklärung des Vorfalles beigetragen hat, sondern umgekehrt zunächst alles versucht hat, um seine Verkehrsunfallflucht zu vertuschen. Von einer Abstandnahme von der begangenen Verkehrsunfallflucht kann insofern nicht gesprochen werden. Der Antragsteller hat nämlich ausweislich der Verkehrsunfallanzeige in der Strafakte 21 Js 817/10 A StA Essen der Polizei vorgegaukelt, er sei auf der Landstraße bei einem Ausweichmanöver gegen einen Straßenbaum gefahren. Diese Angaben waren offensichtlich falsch und verhinderten für sich gesehen die Aufklärung des wirklichen Unfallgeschehens. Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten haben nämlich ausweislich der Strafakte alsbald festgestellt, dass der Antragsteller mit dem verunfallten Fahrzeug nicht gegen den Straßenbaum geraten sein kann, weil sich um den Straßenbaum herum frischer Schnee befand, in dem es weder Reifen- noch Unfallspuren gab, und weil der Straßenbaum durch eine Leitplanke geschützt war, die keine Unfallschäden aufwies und darüber hinaus eine leichte Neigung besaß, die entgegen der Anstoßrichtung ausgerichtet war.
6Dass der Antragsteller, der Unwahrheit überführt, nunmehr eine andere Unfallstelle auf der BAB eingeräumt hat, wo es tatsächlich eine Beschädigung der Leitplanke auf größerer Länge gegeben hat, ist ohne rechtliche Bedeutung und führt insbesondere nicht mehr zu der für den Antragsteller günstigeren Rechtsfolge aus § 28 Absatz 3 Satz 1 VVG. Nach dieser Vorschrift besteht die Leistungspflicht zwar fort, wenn der Versicherer nachträglich noch alle erforderlichen Feststellungen treffen kann. § 28 Absatz 3 Satz 1 VVG gilt aber dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer wie hier arglistig gehandelt hat (§ 28 Absatz 3 Satz 2 VVG). Von einem arglistigen Verhalten ist aber hier zu sprechen, weil der Antragsteller vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat, um für sich selbst Vorteile aus den Angaben zu gewinnen und umgekehrt den Versicherer zu benachteiligen (zum Arglistbegriff vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 VVG, Rn. 116). Die Benachteiligungsabsicht liegt auf der Hand. Der Antragsteller hat mit seinen Angaben gegenüber der Polizei sowohl von dem Haftpflichtschaden an den Leitplanken der BAB - Behauptung des Antragstellers als richtig unterstellt - ablenken als auch die grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Obliegenheitsverletzung nach vorangegangener Verkehrsunfallflucht kaschieren wollen. Andere Gründe für sein arglistiges Verhalten sind jedenfalls nicht erkennbar.
7Ein solches arglistiges Verhalten wird nicht etwa dadurch beseitigt, dass der Antragsteller nachträglich einen anderen Sachverhalt, möglicherweise nunmehr den richtigen, gegenüber der Polizei eingeräumt hat. Denn insofern kann von einer freiwilligen Berichtigung früherer falscher Angaben (hierzu Prölss, a.a.O., § 31 VVG, Rn. 20) nicht mehr die Rede sein. Den neuen Sachverhalt hat der Antragsteller nämlich erst vorgetragen, nachdem ihm durch die Polizei nachgewiesen worden ist, dass der alte Sachverhalt auf keinen Fall zutreffen kann.
8Die arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten führt zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers, ohne dass dem Antragsteller noch der Kausalitätsgegenbeweis erlaubt ist (vgl. Prölss, a.a.O., § 28 VVG, Rn. 115). Es kann - so Prölss, a.a.O. - dem Versicherer nicht angesonnen werden, den wirklichen Anspruch eines arglistig handelnden Versicherungsnehmers zu ermitteln, um diesen sodann ohne Verhängung einer Sanktion zu erfüllen.
9Essen, 29.02.2012
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