Beschluss vom Amtsgericht Essen - 166 IK 64/12

Tenor

Die Anträge der Schuldnerin vom 14.03.2012 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Erteilung der Restschuldbefreiung und Bewilligung der Verfahrenskostenstundung werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig zurückgewiesen.


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